Das OLG Schleswig hatte darüber zu entscheiden, ob eine schuldhafter Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt oder nicht. Also über die Frage, ob eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Dazu mussten sich die Richter Gedanken darüber machen, wie häufig ein Shopbetreiber seinen Shop zu überprüfen hat. Eine wichtige Frage, denn diese kann auch auf Marktplatzhändler und deren Prüfpflicht ihrer Listings übertragen werden.

Einmal im Monat reicht aus?

Jedenfalls denkt das die Kammer des Obergerichts. Die Richter folgen der Erklärung des verklagten Händlers und sehen eine regelmäßige Prüfung einmal im Monat als ausreichend an. Damit liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und der Kläger kann sich seinen Wunsch nach Zahlung einer Vertragsstrafe abschminken.

“Mehr als das Einrichten eines klickbaren Links, dessen anschließende Überprüfung und eine weitere Überprüfung im Rahmen routinemäßiger Kontrollen konnte von der Beklagten nicht verlangt werden.

Auch die Kontrolldichte war ausreichend. Da die Zeugin nur von einer einmaligen Kontrolle im Zeitraum zwischen dem 19.08. und dem 23.09.2021 berichtet hat, ist allerdings nur ein einmonatiger Kontrollrhythmus erwiesen. Dies war hinsichtlich der betreffenden Angabe aber auch ausreichend”, urteilte das OLG Schleswig.

Demnach würde es als ausreichend bewertet, wenn ihr eure Onlineauftritte, Shops oder Plattform-Listings einmal im Monat auf Verstöße hin überprüft. Aber das ist die Meinung einer einzelnen Kammer, also Vorsicht!

Das meint Rechtsanwalt Malte Mörger

“Die Frage der notwendigen Kontrolldichte ist vom BGH bisher noch nicht beantwortet worden. In der Entscheidung „Angebotsmanipulation bei Amazon“ (Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/14) hat er die Frage offen gelassen und jedenfalls den dort im Raum stehenden Zeitraum vom 13.10. bis zum 21.11. als zu lang angesehen.

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 15. März 2017 – 6 W 31/17, hat gemeint, dass eine werktägliche Kontrolle genügend sei und Kontrollen am Wochenende nicht erfolgen müssen.

Das Urteil des OLG Schleswig halte ich im Hinblick auf das Hohe Verbraucherschutzniveau, das durch die UGP-Richtlinie gewährleistet werden soll und die dort aufgestellten Anforderungen an Sanktionsmöglichkeiten („Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“) für abwegig. Ich sehe die Wahrheit eher im Bereich des OLG Köln und würde in Fällen, die automatisiert überwacht werden können, sogar meinen, dass der Händler eine entsprechende Software laufen lassen müsste.

Ich würde definitiv niemandem dazu raten, sich unter Berufung auf die Entscheidung aus Schleswig auf monatliche Überwachungen zu beschränken – zumal natürlich jeder Verstoß, der festgestellt wird, zu einer neuen Abmahnung durch den nämlichen oder andere Mittbewerber oder Verbände berechtigt, weil der Unterlassungsanspruch, der sich aus der Verletzung ergibt, anders als die Vertragsstrafe oder ein Ordnungsmittelverfahren kein Verschulden erfordert”, so Rechtsanwalt Mörger von der Kölner Kanzlei HKMW Rechtsanwälte.

Heißes Eisen dieses Schleswiger Urteil ist, Padawan

Urteile, denen alle Gerichte folgen sollten, werden vom Bundesgerichtshof, kurz BGH, gesprochen. Andere Urteile können von Gerichten herangezogen werden. Das muss aber nicht sein.

Es ist also ein verdammt heißes Eisen, sich auf die Rechtsprechung des OLG Schleswig zu verlassen. Besser Vorsicht als Nachsicht, zumal Vertragsstrafen teuer werden können.