Der Kinderfahrzeuge-Hersteller Puky schränkt den Onlinevertrieb seiner Händler ein. Amazon, eBay und andere Marktplätze sind für die meisten Händler künftig tabu – wer sich nicht fügt, verliert den Lieferanten. Eine Presseanfrage von wortfilter.de blieb unbeantwortet.

Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.

Was Puky seinen Händlern jetzt verbietet

Puky untersagt seinen Händlern ab sofort den Verkauf über Marktplätze wie Amazon, eBay oder OTTO. Wer das Markenprodukt führen will, darf es künftig nur noch über den eigenen Onlineshop verkaufen. Der stationäre Handel ist von der Regelung offenbar nicht betroffen.

Gleichzeitig hat Puky eine Ausnahme geschaffen: Eine handverlesene Gruppe von Händlern darf weiterhin über Marktplätze verkaufen. Die Bedingungen dafür sind hart – sie müssen strenge Puky-Vorgaben erfüllen und aktiv in das Marketing auf diesen Plattformen investieren. Nach welchen Kriterien diese Auswahl getroffen wurde, ist nicht bekannt. Ob das Verfahren offen oder geschlossen ist, ebenfalls nicht.

Puky antwortet nicht

wortfilter.de hat Puky mit einer Presseanfrage konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Die Fragen: Gelten die Beschränkungen ab sofort? Welche Marktplätze sind betroffen? Wie wurden die bevorzugten Händler ausgewählt? Und: Wurde die Vereinbarkeit mit dem europäischen Kartellrecht geprüft?

Puky hat bis zur Veröffentlichung nicht geantwortet.

Nachricht an Wortfilter über das Whistleblower Formular eines betroffenen Puky Händlers
Quelle: Wortfilter

Kartellrechtlich heikel

Das Konstrukt, das Puky hier aufgebaut hat, ist kartellrechtlich fragwürdig. Ein selektives Vertriebssystem ist grundsätzlich zulässig – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Nach Art. 101 AEUV und der europäischen Vertikal-GVO darf ein Hersteller den Vertrieb seiner Produkte beschränken, wenn das System objektive Qualitätskriterien erfüllt und diskriminierungsfrei angewendet wird.

Das aber ist hier das Problem. Wenn Puky eine Handvoll Händler für den Marktplatzverkauf zulässt, anderen aber verbietet, ohne transparente Auswahlkriterien zu nennen – dann bewegt sich das Unternehmen in einer rechtlichen ganz dunklen Grauzone. Eine willkürliche Auswahl würde Art. 101 AEUV verletzen. Das Bundeskartellamt hat in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen Hersteller ermittelt, die Marktplatzverbote ohne sachliche Rechtfertigung durchgesetzt haben.

Was Händler jetzt tun sollten

Betroffene Händler sollten das nicht einfach hinnehmen. Wer von Puky schriftlich über die neuen Vertriebsbedingungen informiert wurde, sollte diese Informationen einem spezialisierten Anwalt für Kartell- und Wettbewerbsrecht vorlegen. Die Fragen: Sind die Auswahlkriterien für das Exklusiv-Händler-Programm transparent und objektiv? Wurden alle Händler gleich behandelt?

So wehren sich Händler gegen das Puky-Marktplatzverbot

1. Schriftliche Bestätigung anfordern
Fordere Puky auf, die neuen Vertriebsbedingungen schriftlich zuzusenden – mit konkreten Fristen und den Auswahlkriterien für das Exklusiv-Händler-Programm. Ohne schriftliche Grundlage ist eine rechtliche Prüfung kaum möglich.

2. Anwalt für Kartellrecht einschalten
Lass die Bedingungen von einem Fachanwalt für Kartell- und Wettbewerbsrecht prüfen. Entscheidend: Sind die Auswahlkriterien transparent und objektiv? Wurden alle Händler gleich behandelt? Ein intransparentes Selektivsystem verstößt gegen Art. 101 AEUV.

3. Beschwerde beim Bundeskartellamt einreichen
Händler können beim Bundeskartellamt anonym und kostenlos eine Beschwerde einreichen. Das Amt hat in der Vergangenheit bereits gegen Hersteller ermittelt, die Marktplatzverbote ohne sachliche Rechtfertigung durchgesetzt haben.

4. Vertikal-GVO prüfen lassen
Die europäische Vertikal-GVO erlaubt selektive Vertriebssysteme nur unter strengen Auflagen: objektive Qualitätskriterien, diskriminierungsfreie Anwendung, keine Kernbeschränkungen. Ob Puky diese Voraussetzungen erfüllt, ist offen.

5. Händlerverbände informieren
Informiere relevante Händlerverbände wie den Händlerbund oder bevh. Kollektiver Druck erhöht die Chance, dass der Fall öffentlich thematisiert und kartellrechtlich geprüft wird.

Ein Marktplatzverbot, das einer Händlergruppe Zugang gewährt und einer anderen verwehrt, ohne nachvollziehbaren Grund, ist angreifbar. Händler können beim Bundeskartellamt eine Beschwerde einreichen – anonym und kostenlos. Das ist oft wirksamer als der direkte Rechtsweg.

Einordnung

Viele Markenhersteller träumen von dem, was Puky hier gerade umsetzt: raus aus dem Marktplatz-Preiskampf, weg vom Race to the Bottom, das Markenbild wieder unter Kontrolle. Das sind keine illegitimen Ziele. Amazon und eBay haben das Preisgefüge vieler Produktkategorien zerstört. Wer dort verkauft, konkurriert oft über den niedrigsten Preis. Dass ein Hersteller das nicht mehr will, ist verständlich.

Aber was Puky hier macht, ist drüber.

Ein vollständiges Marktplatzverbot für die breite Händlermasse – kombiniert mit einer handverlesenen Gruppe, die weiter darf – ist unzulässig. Ein legitimes selektives Vertriebssystem definiert objektive Kriterien, die jeder Händler erfüllen kann. Wer die Kriterien erfüllt, darf mitmachen. Punkt. Was Puky offenbar praktiziert, ist das Gegenteil: Eine nicht transparente Auswahl, nach nicht kommunizierten Kriterien, ohne erkennbares offenes Bewerbungsverfahren. Das ist Machtdemonstration. Das ist unlauter. Das ist illegal.

Hinzu kommt das kommunikative Totalversagen. Presseanfrage unbeantwortet. Händler, die telefonisch Auskunft suchen, werden weitergeleitet. Wer ein System einführt, das die Existenzgrundlage von Händlern berührt, die jahrelang Puky-Produkte verkauft haben, hat eine Kommunikationspflicht – rechtlich nicht, aber unternehmerisch.

Wie weit darf ein Hersteller gehen? Die Antwort gibt das Kartellrecht – und das hat klare Grenzen. Puky sollte sich darauf einstellen, dass das Bundeskartellamt diese Grenzen im Zweifel absteckt. Das ist in ähnlichen Fällen passiert.

Dass das Unternehmen auf eine konkrete Presseanfrage nicht reagiert, spricht für sich.

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