Schlecht für Spammer ist ein Urteil des OLG Düsseldorf, denn die Richter entschieden, dass bei unerlaubter E-Mail-Werbung weiterhin der fliegende Gerichtsstand gilt. Das bedeutet, dass ihr als Betroffene euch das Gericht aussuchen könnt. Ihr wählt das Gericht dessen Urteilspraxis euch bekannt und genehm ist. Die Beschränkungen des § 14 Abs.2 UWG gelten für diesen nicht (OLG Düsseldorf Az. 20 U 105/21). Das ist schlecht für Spammer.

Die Zuständigkeit des Begehungsortes ist im Streitfall nicht nach § 14 Abs. 2 S. 3 UWG ausgeschlossen.

Ungeachtet dessen, dass im Streitfall keine Zuwiderhandlung in Telemedien, sondern durch Telemedien erfolgt ist, so dass die seitens des Landgerichts erfolgte Auslegung ohne Weiteres vom Wortlaut der Norm gedeckt ist, ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift fraglich, ob überhaupt dieses Telemedium unter § 14 Abs. 2 S. 3 UWG fällt. Hintergrund der Änderung der Vorschrift waren vom Gesetzgeber angenommene Unzuträglichkeiten. Der Entwurf sah diese vor allem bei der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Verstöße im Internet (BT-Drs. 19/12084, 35; vgl. auch Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, § 14 UWG Rn. 20 ff.), die eine Vielzahl von Gerichtsständen zur Folge hätten, während er den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung jedoch für die Fälle weiterhin für anwendbar erachtete, in denen sich die Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wende. Die Bemerkung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 19/22238, 18) bezieht sich hierauf. Anders als beispielsweise bei Online-Angeboten, die von jedermann und damit auch von überall abgerufen werden können, richten sich E-Mails aber regelmäßig nur an einen bestimmten Kreis von Empfängern und können durch den jeweiligen Empfänger – wie bei Telefon- und Faxwerbung auch, die unzweifelhaft nicht unter den Begriff „Telemedium“ fallen, – jeweils nur an einem Ort empfangen werden. Regelmäßig erkennen ein Empfänger einer Werbe-Mail und/oder ein Mitbewerber auch nicht ohne Weiteres, an welche anderen Empfänger sich diese richtete. Demnach steht einem potentiellen Antragsteller von vornherein auch nicht eine Vielzahl an Gerichtsständen offen.

Dies rechtfertigt eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 3 UWG fallen“, so die Richter.

Das mag jetzt unverständlich klingen, aber …

… das Ergebnis zählt. Laut OLG Düsseldorf gilt beim Spam der fliegende Gerichtsstand, weil Spam nicht unter den entsprechenden Paragrafen fällt. Nun ist das OLG Düsseldorf dafür bekannt, dass sie eine eigenwillige Rechtsprechung hinsichtlich des fliegenden Gerichtsstands haben. Ein LG Köln mag sich den Auslegungen des OLG D’dorf noch nicht anschließen

Im Ergebnis schließen sich aber so manche Gerichte den Ansichten an, weil sie eine Unterlastung der Kammern fürchten. Für euch bedeutet es jedenfalls, dass ihr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit genau zu den Gerichten gehen könnt, welche euch angenehm sind.