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Lange Sperren drohen: Weshalb sich Onlinehändler unbedingt an die Pflichten des OSS-Verfahrens halten sollten

Mit der Einführung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS-Verfahren) als zentrale Anlaufstelle für die Abgabe der Umsatzsteuermeldung bei Fernverkäufen haben Onlinehändler seit Juli 2021 die Möglichkeit, grenzüberschreitende Umsätze zentral über den One-Stop-Shop zu deklarieren und auch die dafür fällige Umsatzsteuer dort abzuführen. Damit entfällt für den Verkäufer die aufwendige Umsatzsteuervoranmeldung in jedem einzelnen EU-Mitgliedsland, in dem Waren verkauft werden. Vor allem für viele kleine Onlinehändler, die grenzüberschreitend Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, ist das eine große Erleichterung.

Allerdings ist das neue Verfahren kein Selbstläufer und die Teilnehmer müssen sich an die geltenden Regeln und Pflichten halten. Tun sie das nicht, dann droht im schlimmsten Fall ein längerer Ausschluss aus dem OSS-Verfahren und damit gehen alle mit der Sonderregelung verbundenen Vereinfachungsvorteile wie:

  • die Abgabe aller unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung,
  • die zentrale und elektronische Übermittlung dieser Steuererklärung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
  • die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten

wieder verloren. Deshalb nachfolgend aufgeführt noch einmal zusammengefasst die Pflichten, die unbedingt einzuhalten sind.

Welche Pflichten müssen Teilnehmer am OSS-Verfahren einhalten?

Zu den grundlegenden Pflichten, die mit einer Teilnahme an der Sonderregelung des OSS-Verfahrens verbunden sind, zählen u.a.:

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung muss bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums folgt (Kalendervierteljahr), elektronisch übermittelt werden.

Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden: Die berechneten und über das OSS-Verfahren gemeldeten Umsätze müssen rechtzeitig überwiesen werden. Die Zahlung muss bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraumes (Kalenderjahr) folgt, eingegangen sein.

Wichtig in dem Zusammenhang: Es ist kein Lastschrifteinzug möglich, d.h. die Überweisung muss pünktlich erfolgen!

Ordnungsgemäße Änderung von Registrierungsdaten

Ergeben sich Änderungen gegenüber den Daten, die Sie bei der Registrierung zum OSS-Verfahren gemacht haben, dann sind diese spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse erfolgt, dem BZSt auf elektronischem Wege mitzuteilen. Dazu steht Ihnen auf dem Online-Portal des BZSt ein entsprechendes Änderungsformular zur Verfügung.

Einhaltung der Aufzeichnungspflichten

Im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für jeden Kaufmann im Grunde ebenfalls eine Selbstverständlichkeit, müssen alle im Rahmen des OSS-Verfahrens gemeldeten Transaktionen aufgezeichnet und für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer vorgehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen liegt bei 10 Jahren.

Alle Pflichten im Detail können Sie auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern zum One-Stop-Shop nochmals nachlesen.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Pflichten?

Kommen Teilnehmer am OSS-Verfahren den oben genannten Pflichten ganz oder zum Teil nicht nach, dann sind die möglichen Konsequenzen u.a. in § 18j Abs.6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Dort wird festgelegt, dass:

ein Unternehmer von der Finanzbehörde nach Absatz 1 Satz 2 dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Absatz 1 ausgeschlossen wird, wenn er seinen Verpflichtungen nach Absatz 4 oder § 22 Absatz 1 oder den von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllenden Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k der Richtlinie 2006/112/EG wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Zwar bezieht sich der Gesetzestext konkret nur auf die Aufzeichnungspflichten, wird aber mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf die anderen genannten Pflichten entsprechend angewandt.

Von Bedeutung ist hier vor allem der Hinweis auf die wiederholte Verletzung der Pflichten, d.h. bereits nach dem zweiten Mal kann der Ausschluss vom OSS-Verfahren drohen.

Ebenfalls wichtig ist hier der Imperativ mit dem Vermerk „ausgeschlossen wird“, d.h. es handelt sich um keine „Kann-Bestimmung“!

Wie lange kann ein Ausschluss aus dem OSS-Verfahren dauern?

Bereits die bisher gemachten Ausführungen zeigen, dass die Pflichten zur Teilnahme am OSS-Verfahren unbedingt eingehalten werden sollten, um die Vorteile dieser Vereinfachungsmöglicheit zur Deklaration von Umsätzen aus grenzüberschreitenden Verkäufen nicht zu riskieren.

Das wird nochmal deutlicher, wenn es um den Zeitraum geht, für den ein Ausschluss aus dem OSS-Verfahren droht. Zieht man hier Artikel 58b der Mehrwertsteuerverordnung (MWStVO) hinzu, dann steht dort geschrieben, dass:

ein Ausschluss eines Steuerpflichtigen von einer der Sonderregelungen wegen wiederholten Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften in jedem Mitgliedstaat und für beide Regelungen während acht Kalenderquartalen nach dem Kalenderquartal, in dem der Steuerpflichtige ausgeschlossen wurde, gilt.

Das bedeutet also, dass wiederholte Verstöße gegen die Pflichten aus dem OSS-Verfahren mit einer Sperrzeit von acht Kalenderquartalen, d.h. ganzen zwei Jahren belegt werden können.

Grund genug also, sich unbedingt an die geltenden Regelungen zu halten. Denn sonst droht eine Rückkehr in frühere Zeiten, in denen Onlinehändler für Waren, die sie grenzüberschreitend innerhalb der EU verkauft haben, die darauf entfallende Umsatzsteuer im Land des Endkunden mit der dort gültigen Umsatzsteuer versteuern, dem dortigen Finanzamt melden und dafür jeweils eine separate Umsatzsteuererklärung abgeben mussten.

Sollten Sie Hilfe benötigen oder darüber hinausgehende Fragen zur Anwendung OSS-Verfahren haben, dann sprechen Sie uns einfach an.

Doppelt deklarierte Umsätze aus Fernverkäufen: Wie Onlinehändler mehrfach abgeführte Umsatzsteuer korrigieren können

Im Rahmen der zweiten Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpaketes, das mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG2020) auch in nationales Recht überführt wurde, haben sich für Onlinehändler, die ihre Waren grenzüberschreitend an Privatkunden verkaufen (B2C), zahlreiche Veränderungen ergeben.

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung des One Stop Shop-Verfahrens (OSS-Verfahren), mit dem Onlinehändler eine zentrale Anlaufstelle für die Abgabe der Umsatzsteuermeldung für im Ausland abgesetzte Waren haben. Offiziell gestartet am 1. Juli 2021, mussten Onlinehändlern, die am OSS-Verfahren teilnehmen, erstmals am 31. Oktober 2021 eine Meldung abgeben. 

Wie nicht anders zu erwarten, lief am Anfang nicht alles fehlerfrei ab und es braucht noch etwas Zeit, bis die notwendigen Abläufe und Prozesse in den betroffenen Unternehmen reibungsfrei ablaufen. Besonders häufig berichteten Onlinehändler zuletzt von versehentlich doppelt gemeldeter Umsatzsteuer aus Fernverkäufen, einmal über das OSS-Besteuerungsverfahren und zusätzlich noch über die inländische Umsatzsteuer-Voranmeldung.

OSS-Besteuerungsverfahren: Zentrale Anlaufstelle soll Erleichterungen schaffen

Mit dem Ziel, Onlinehändlern die Abführung ausländischer Umsatzsteuern zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dem One Stop Shop eine zentrale Anlaufstelle geschaffen, über die für im EU-Ausland abgesetzte Waren an Endverbraucher (B2C) fällige Umsatzsteuern im Inland gemeldet und beglichen werden können. 

Dazu wurde technisch und organisatorisch eine IT-Plattform als Schnittstelle zum Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet: das BZStOnline-Portal (BOP). Für Onlinehändler entfällt damit die aufwendige umsatzsteuerliche Registrierung in allen EU-Ländern, in denen Waren an Endverbraucher verkauft werden. Das führt neben einer deutlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwandes auch zu erheblichen Kosteneinsparungen.

Ganz wichtig für Teilnehmer am OSS-Verfahren: OSS-Verfahren gilt für alle Fernverkäufe

Grundsätzlich ist die Teilnahme am OSS-Verfahren weiterhin freiwillig. Wer allerdings teilnimmt, muss unbedingt berücksichtigen, dass er die fälligen Umsatzsteuern für alle im EU-Ausland abgesetzten Waren an Endverbraucher (B2C) über das OSS-Verfahren deklarieren muss. 

Für einen Onlinehändler aus Deutschland bedeutet das, dass er über das OSS-Verfahren auch die Fernverkäufe aus dem EU-Ausland melden muss, bei dem die Waren nach Deutschland (also in sein Sitzland) geschickt werden. Über die lokale Umsatzsteuervoranmeldung sind dagegen nur die Umsätze anzumelden, für die die Lieferungen komplett innerhalb Deutschlands stattgefunden haben. 

Und genau hier liegt momentan die größte Fehlerquelle. Denn viele Onlinehändler haben die Umsatzsteuer von Lieferungen aus dem EU-Ausland nach Deutschland zum einen über das OSS-Verfahren deklariert und zusätzlich noch – da es sich oft innerbetrieblich um einen anderen Prozess handelt – über die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Das führt zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuer für einen einzelnen Umsatz doppelt ans Finanzamt abgeführt wurde.

Doppelmeldung Fernverkäufe: So klappt es mit der Korrektur

Sollten Sie jetzt feststellen, dass Ihnen genau dieses Missgeschick passiert ist, d.h. dass Sie Umsatzsteuer aus Fernverkäufen doppelt deklariert und bezahlt haben, dann stellen Sie sich jetzt sicher die Frage, wie Sie dies schnellstmöglich korrigieren können.

Wie bereits festgestellt, müssen alle fälligen Umsatzsteuern für alle im EU-Ausland abgesetzten Waren an Endverbraucher (B2C) über das OSS-Verfahren deklariert werden, hier gibt es also keinen Korrekturbedarf. 

Die Korrektur muss also bei der im Inland abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgen, da Sie die Umsätze aus Fernverkäufen eigentlich nicht hätten erfassen dürfen. 

  • Tipp: Muss das Finanzamt Geld zurückzahlen (durch die Korrektur), dann gibt es häufig Rückfragen zum Grund der Korrektur und die Bearbeitung zieht sich oft länger hin. Um den Prozess zu beschleunigen – und damit schneller die zu viel abgeführte Umsatzsteuer zurückzubekommen – sollten Sie deshalb der Korrektur auch ein Schreiben beifügen, in dem Sie erklären, warum die Korrektur notwendig ist (mit Hinweis auf die Teilnahme am OSS-Verfahren und die dort bereits erfolgte Deklaration). 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine rückwirkende Korrektur notwendig ist, wie Sie diese durchführen oder wie Sie die Umsatzsteuer aus Fernverkäufen deklarieren, dann sprechen Sie uns einfach an, wir unterstützen Sie gern.

Webinar mit Taxdoo: One-Stop-Shop (OSS) und Fernverkäufe 2021 – am 12. Mai 2021 von 13-15 Uhr

Die größte Reform der Umsatzsteuer für den EU-Onlinehandel

Europa steht vor einer der größten Umsatzsteuerreformen für den grenzüberschreitenden Online-Handel: Wegfall der nationalen Lieferschwellen für den Versandhandel, Einführung einer europaweiten Lieferschwelle und Meldung grenzüberschreitender Fernverkäufe über das One-Stop-Shop-Verfahren ab dem 1. Juli 2021. Der Vertrieb von Produkten über Online-Shops oder elektronische Marktplätze bietet Online-Händlern den Vorteil großer Reichweite. Sobald der Vertrieb der Produkte grenzüberschreitend erfolgt, sind umfangreiche umsatzsteuerrechtliche Regelungen zu beachten, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Die bisher gültigen Regelungen werden zum 01.07.2021 europaweit gänzlich reformiert, sodass sich spätestens jetzt jeder Online-Händler mit den Änderungen der grundlegenden Prozesse der europaweiten Umsatzsteuer-Compliance befassen muss. In unserem Webinar am 12. Mai 2021 von 13-15 Uhr informieren Euch die Experten von Taxdoo über die rechtlichen Änderungen und die praktischen Auswirkungen auf Eure Compliance-Prozesse.

Was erwartet Euch?

Ihr erhaltet im Webinar einen kompakten Überblick über die wichtigsten Fragen:

  • Welche Auswirkung hat der Wegfall der nationalen Lieferschwellen aller EU-Staaten?
  • Was ist der One-Stop-Shop und für wen bringt er tatsächlich eine Vereinfachung?
  • Was kann über den One-Stop-Shop gemeldet werden und was nicht?
  • Wann ist weiterhin eine lokale Registrierung notwendig?
  • Wie kann ich mich für den One-Stop-Shop registrieren und welche Erklärungspflichten gibt es im One-Stop-Shop-Verfahren?

Das Webinar beleuchtet auch die Fallstricke, die sich aufgrund der neuen Regelungen und der Nutzung von grenzüberschreitenden Fulfillment-Strukturen ergeben. Die Gesetzesänderung ist für Euch als Online-Händler komplex und wird zu erhöhten Compliance-Anforderungen führen. Seid auf den 1. Juli 2021 gut vorbereitet!

Referenten

Dr. Moritz Lukas, Vice President Sales und Prokurist Taxdoo GmbH Anna-Katharina Heidbüchel, Steuerberaterin, Senior Manager Knowledge Taxdoo GmbH Taxdoo ist die Plattform für automatisierte und sichere Umsatzsteuer-Prozesse und bildet für die führenden Online-Händler in Europa neben der Abwicklung der laufenden EU-weiten Umsatzsteuer-Compliance, Intrastat und Finanzbuchhaltung noch zahlreiche weitere Compliance-Services über eine einzigartige Plattform ab. Klingt interessant und kommt genau richtig? Sei am 12.5.21 um 13 Uhr beim „Webinar mit Taxdoo: One-Stop-Shop (OSS) und Fernverkäufe 2021“ dabei!

Präsentation aus dem Workshop: 2021-05-12_BVOH-OSS

 

Dein Zugang zum Workshop

BVOH Mitglieder bekommen den Teilnahmelink per Newsletter-Mailing. Du möchtest teilnehmen und bist noch kein Mitglied des BVOH? Dann sende jetzt eine E-Mail an Cindy Mattern & erhalte Deinen Zugang! Ergänze folgende Angaben: E-Mail-Adresse: Vorname: Nachname: Unternehmen:

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

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