Vor dem Amtsgericht MĂŒnchen stritten die Familie Geissen und ein Online HĂ€ndler ĂŒber die Kosten einer Abmahnung. Das Gericht gab dem HĂ€ndler Recht. Die Geissens verloren das Verfahren. Was war passiert?
Die Geissens gehen gegen die Veröffentlichung eines Liedtextes von Rapper Jigzaw und Kollegah vor, der ihre Töchter verunglimpft.  Sie forderten den OnlinehĂ€ndler im Rahmen einer Abmahnung auf den Verkauf des Albums >Post Morten< von Rapper Jigzaw zu stoppen. Zuvor hatte die Trash-TV-Familie bereits eine Einstweilige VerfĂŒgung gegen den Produzenten des Albums erreicht. FĂŒr den HĂ€ndler war das keine Herausforderung, er teilte telefonisch den AnwĂ€lten mit, dass er sein Angebot offline nehme.
Und dann flatterte die Rechnung der Geissen AnwĂ€lte ins Haus. VerstĂ€ndlicherweise wollte der OnlinehĂ€ndler diese nicht bezahlen. Er war der Meinung, dass er sich ja nicht jede Liedzeile seiner angeboten CDs bzw. TontrĂ€ger anhören könne. Das sei zu viel des Guten! Seine Rechnung: Bei etwa 2.000 stĂ€ndig verfĂŒgbaren Titeln bei einer Regelspielzeit von 1:30h hĂ€tte er ĂŒber 375 Tage lang jeweils 8 Stunden lang gebraucht, um sĂ€mtliche TontrĂ€ger anzuhören.
Dieser Auffassung folge auch das MĂŒnchener Amtsgericht. Dort heiĂt es:
âDer Beklagte haftet nicht als TĂ€ter einer selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. [âŠ] Weder hatte der Beklagte Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der streitgegenstĂ€ndlichen CD, noch ist vorgetragen, dass er, nachdem er aufgrund der Abmahnung durch die KlĂ€gerinnen[âŠ]von der Rechtswidrigkeit erfahren hatte, weiterhin angeboten hĂ€tte.[âŠ]
Und weiter:
Zutreffend ist, dass der Beklagte eine Vielzahl von CDs verkauft und ihm diesbezĂŒglich gewisse PrĂŒfpflichten treffen. Dabei kann ihm zugemutet werden, dass er bei Kenntnis von RechtsverstöĂen (von Dritten) eine ĂberprĂŒfung auch im eigenen Rechtskreis dahingehend vornehmen muss, ob es durch seine eigene Handlung zu einer weiteren Verletzung oder einer Vertiefung der Verletzung kommt. (âŠ) Dem Beklagten ist es, erst recht insoweit als er als Störer in Anspruch genommen werden soll, nicht zuzumuten, jede von ihm vertriebene CD oder jeden Titel auf jegliche rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. [âŠ] âDas wĂŒrde wegen des damit verbundenen immensen Aufwands sein GeschĂ€ftsmodell gefĂ€hrden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. [âŠ]â (Quelle: Pressemitteilung des AG MĂŒnchen)
Fazit
Auch wenn das Urteil nur von einem Amtsgericht stammt und es mit Sicherheit nicht richtungsweisend ist, so entlastet es doch sehr den Onlinehandel. Ăhnlich wie dieser Fall sollten auch z.B. Ă€hnlich gelagerte Streitigkeiten im Kontext des Re-Commerce bewertet werden. Wir erinnern uns an die reBuy-Suspendierung. Von dieser Entscheidung hĂ€tte sich Amazon eine Scheibe abschneiden können.
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