Das LG Flensburg hatte zu entscheiden, ob eine Urheberrechtsverletzung oder eine Ausnahme, also ›unwesentliches Beiwerk‹, in einem Video vorlag. Da während der meisten Zeit im Video ein Plagiat zu sehen war, urteilte das Gericht im Sinne der Klägerin. Und dabei ging es in dem Insta-Video gar nicht um das Nachahmerprodukt selbst, sondern es sollte das Nagelstudio der Beklagten gezeigt werden.

Was war passiert?

Die Beklagte zeigte ihr Nagelstudio in einem Video. An der Wand hing ein Metallobjekt, was dem der Klägerin sehr ähnelte. Die Klägerin fertigt Kunstobjekte unter dem Namen ›Edelblühte‹. Sie erkannte die Ähnlichkeit zu einem ihrer Werke und mahnte die Beklagte wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Das Gericht urteilte: zu Recht!

Unwesentliches Beiwerk nach §57 UrhG

»Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.« Darauf versuchte sich die Videoerstellerin zu stützen. Wesentlicher Inhalt des Videos war ja nicht das Plagiat, sondern eben die Vorstellung und Arbeitsweise des Kosmetikstudios. Dem folge das Gericht nicht:

»Aufgrund der Dauer, für die die Vervielfältigungen des Werks ›Edelblüte‹ im Video zu sehen sind, und aufgrund der Art und Weise, in der diese im Video dargeboten werden, handelt es sich nicht um eine gemäß § 57 UrhG erlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.

Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird […] Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich […] vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht. […]«

Und weiter sahen die Richter:

»Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Vervielfältigungen des Werks ›Edelblüte‹ im Video nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift.

Denn die Vervielfältigungsstücke sind sowohl für eine erhebliche Dauer, als auch in den Screenshots – wobei das Gericht mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass diese repräsentativ für das Video sind – neben dem Kopf der Verfügungsbeklagten, die – offenbar – den Ablauf im Studio erklärt und auf die der Betrachter des Videos daher vor allem schauen wird, und damit hervorgehoben sowie in erheblicher Größe sichtbar. Damit prägen sie jedenfalls den ästhetischen Eindruck, den der Betrachter des Videos vom Studio der Verfügungsbeklagten beim Betrachten des Videos unvermeidbar gewinnt, mit.«

Was bedeutet das nun?

Die Fake-Rolex am Arm, Plagiate im Büro, Nachahmerprodukte in der Ausstellung oder als Hintergrund für eure Videos können eine Urheberrechtsverletzung begründen, wenn man der Meinung der Richter folgt.

In der Konsequenz solltet ihr also unbedingt immer auch auf eure Hintergründe achten, die ihr in euren Videos oder Produktbildern zeigt. Überprüft auch einmal euer bereits erstelltes Bewegtbild-Material!