So jedenfalls entschied der Europäische Gerichtshof (Az.: C‑358/21). In dem Fall ging es darum, dass ein Vertrag schriftlich geschlossen worden ist und die AGB sollten gelten, obwohl in dem schriftlichen Vertrag lediglich ein Link zu den AGB angegeben wurde.

Die AGB sind deshalb wirksam eingeschlossen

“Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind”, so die Richter. Und weiter; “Da die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken, ausreicht, um den Formerfordernissen zu genügen, kommt es zudem nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind”, begründete das Gericht.

Das Urteil betraf zwei Unternehmer

Parteien in diesem Verfahren waren zwei Unternehmen. Daher wird es fraglich sein, ob es ohne weiteres auch auf Verhältnisse zwischen Endverbrauchern und Unternehmen übertragbar sein wird. Zumindest sicher ist, dass im Rahmen eines B2B-Geschäfts eine extra Check-Box, wie wir sie aus manchem Check-out kennen, NICHT erforderlich ist. Das ist wichtig, denn solche Check-Boxen sind ein Conversion-Killer.

“In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden […]”, erklären die Richter.

Was bedeutet das Urteil für den Onlinehandel

Unser Gehirn hasst kognitiven Aufwand und versucht, solche Belastungen zu vermeiden, wo es nur möglich ist. Im Kopf läuft eine Bewertung ab, die sich fragt „Muss das jetzt sein?“ und die positive Handlungsbereitschaft  gegen den zu erwartenden Aufwand setzt. Es gilt also eine Webseite und besonders einen Check-out so einfach wie möglich zu gestalten. Daher ist die Frage, ob die Einbeziehung der AGB extra bestätigt werden muss oder eben nicht, wichtig.

Wenn wir die Annahme fortführen, dass es auch im B2C-Kontext keiner besonderen Bestätigung bedarf, dann hilft das natürlich bei der Conversion. Dieses Urteil unterstützt unsere These.

Fazit: Entfernt die Check-Box in eurem Check-out-Prozess und vereinfacht dadurch die gesamte Journey für eure Kunden. Selbst bei angenommener Rechtsunsicherheit solltet ihr euch die Frage stellen, was denn tatsächlich passiert, wenn die AGB nicht wirksam vereinbart sind? Ihr werdet feststellen: Fast nichts!