Instagram hat einer Nutzerin einen Shadowban verpasst. Das wollte die Dame nicht auf sich sitzen lassen. Sie nutz die Plattform für gewerblichen Zwecke (so sehen es jedenfalls die Richter des Landgerichts Lübeck). Und deshalb wiesen die Richter die Klage ab. Zuständig sei die amerikanische Gerichtsbarkeit, so das Landgericht (Az.: 15 O 218/23 LG Lübeck v. 05.10.2023)

Wichtig sind die AGB

Entscheiden für das Gericht waren die vereinbarten AGB der Plattform: “Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, stimmst du zu, dass jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in … zu klären ist und dass … Recht ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen Anwendung findet.“

Und die Richter dann so..

Wir erklären uns für nicht zuständig, weil du liebe Klägerin hier nicht als Verbraucherin gehandelt hast. Du hast die Plattform für geschäftliche Zwecke genutzt. Im Gegensatz zu dir haben wir die AGB gelesen und meinen nun, dass du mit deiner Klage in die USA gehen musst. Tschüss.

Die Richter drückten es tatsächlich feiner aus: “Insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Verfügungsklägerin wird deutlich, dass ihre …-Konten derart im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Model bzw. auf ihrem … Kanal stehen, dass von einer reinen Nutzung der …-Accounts als Verbraucherin nicht ausgegangen werden kann. Sie selbst gibt an, dass diese Profile auf … für sie von existenzerhaltender Bedeutung seien. Würden sie nur privaten Zwecken dienen, so hätten sie keinen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit und die Existenz der Verfügungsklägerin.”

Andere Gerichte, andere Urteile wg. Shadowban

Das Landgericht Magdeburg sprang auf die gewerbliche Tätigkeit nicht an und erkannte bei ähnlichem Sachverhalt seine Zuständigkeit an und entschied für die Klägerin. (Az.: 2 O 344/22 *072*)

Tatbestand

Die Beklagte betreibt weltweit das Soziale Netzwerk „Instagram”. Die Klägerin nutzte

bzw. nutzt mehrere Profile auf diesem, insbesondere mit dem Ziel ihre Reichweite zu

erweitern und die Accounts durch so mögliche Akquise möglicher Werbepartner zukünftig auch gewerbsmäßig zu nutzen. Zu diesem Zweck postet sie insbesondere Beiträge, die sie leicht bekleidet zeigen.”

Fazit

B2B Klagen gegen Instagram & Co. können also, wenn dem Urteil des LG Lübeck gefolgt, einfach abgebügelt werden. Demensprechend werden die Rechte der nicht privaten Nutzer der Plattform faktisch erheblich eingeschränkt. Denn wer nimmt es schon auf sich in den USA die Plattform(-en) zu verklagen.

Da Social Media Accounts wirtschaftlich existentiell sein können ist das Urteil des LG Lübeck für gewerbliche Nutzer dramatisch. Denn sie können sich kaum in vertretbarer Art und Weise gegen Fehlentscheidungen von Social Media Plattformen wehren.