Fremde Marken als Keywords: OLG Düsseldorf gibt Händlern Rückenwind

Kunden suchen nach einer bekannten Marke – und landen am Ende bei kompatiblem Zubehör eines anderen Herstellers. Ob Staubsaugerbeutel, Druckerpatronen, Akkus oder Ersatzteile. Die Frage dahinter lautet: Darf man fremde Marken als Keywords für Suchmaschinen- oder Plattformwerbung nutzen oder ist das eine Markenrechtsverletzung?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Frage nun mit einem für Händler wichtigen Urteil beantwortet – und dabei eine Linie bestätigt, die in der Praxis wichtig ist.

Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.


Der Fall: Staubsaugerbeutel und eine bekannte Marke

Geklagt hatte ein Hersteller von Staubsaugerbeuteln, der seine Produkte unter einer bekannten Marke vertrieb. Ein Wettbewerber bot auf einer Online-Plattform kompatibles Staubsaugerzubehör an. Gab ein Nutzer in der internen Suche einer Plattform oder über Suchmaschinen genau diese Marke ein, tauchten ausschließlich Angebote des Wettbewerbers auf – obwohl die Marke selbst in den Produktbeschreibungen nicht genannt wurde.

Die Klägerin war überzeugt: Das könne nur daran liegen, dass die Beklagte die fremde Marke gezielt als Keyword hinterlegt habe. Damit werde das Markenrecht verletzt.

Das sah das OLG Düsseldorf anders.


Keine Markenverletzung trotz Nutzung des fremden Markenbegriffs

Das Gericht unterstellte sogar zugunsten der Klägerin, dass die Beklagte tatsächlich die fremde Marke als Keyword verwendet hatte. Trotzdem kam es zu dem Ergebnis: Keine Markenrechtsverletzung.

Der zentrale Punkt der Entscheidung ist die sogenannte Herkunftsfunktion der Marke. Eine Marke soll dem Verbraucher signalisieren, von welchem Unternehmen ein Produkt stammt. Diese Funktion darf nicht beeinträchtigt werden. Genau das war hier aber nicht der Fall.

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Denn aus Sicht des Gerichts war für den durchschnittlichen Internetnutzer jederzeit klar erkennbar, dass es sich nicht um Originalprodukte, sondern um kompatibles Zubehör handelte. Die Angebote waren eindeutig gekennzeichnet – etwa mit Hinweisen wie „passend für X“ oder „kein Original X“. Auch die Marke des anbietenden Unternehmens war klar erkennbar und nicht mit der bekannten Marke identisch.


Nutzer wissen, wie Suche heute funktioniert

Besonders wichtig ist ein Gedanke, den das OLG Düsseldorf sehr deutlich formuliert hat:
Der durchschnittliche Nutzer weiß, wie Suchmaschinen und Plattform-Suchen funktionieren. Wer heute einen Markenbegriff eingibt, rechnet längst nicht mehr automatisch damit, ausschließlich Originalprodukte zu sehen.

Im Gegenteil: Nutzer sind es gewohnt, dass ihnen bei der Suche nach Markenbegriffen auch
– kompatible Produkte,
– alternative Anbieter,
– sogenannte „Me-too-Produkte“
angezeigt werden.

Diese Erwartungshaltung ergibt sich aus jahrelanger Erfahrung mit Google, Vergleichsportalen und Shop-Suchen. Deshalb führt allein die Nutzung eines Markenbegriffs als Suchwort noch nicht dazu, dass Verbraucher über die Herkunft der Produkte getäuscht werden.


Auch optische Ähnlichkeit ist kein Problem

Ein weiterer Punkt, der für viele Händler relevant ist: Die Staubsaugerbeutel der Beklagten sahen den Originalbeuteln optisch ähnlich. Auch das wertete das Gericht nicht als problematisch. Bei Ersatz- und Verbrauchsteilen sei eine gewisse Ähnlichkeit technisch bedingt und für die Kompatibilität sogar erforderlich. Eine solche Übereinstimmung allein begründet keine Markenrechtsverletzung.

Entscheidend bleibt immer: Wird klar kommuniziert, dass es kein Originalprodukt ist? Wenn ja, ist die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt.


Was Händler aus dem Urteil lernen sollten

Das Urteil ist eine gute Nachricht für Händler, die kompatibles Zubehör verkaufen. Es bedeutet aber keine Narrenfreiheit. Die Spielregeln sind klar:

Wer fremde Marken als Keywords nutzt, muss absolut sauber arbeiten. Produktseiten dürfen nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um Originalware. Begriffe wie „Original“, „OEM“ oder missverständliche Logos sind tabu. Stattdessen braucht es klare, unmissverständliche Hinweise auf die Kompatibilität – und eine eindeutige Abgrenzung zum Markeninhaber.

Wer diese Regeln einhält, bewegt sich nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf rechtssicherem Terrain.


Fazit

Das OLG Düsseldorf bestätigt eine praxisnahe Sicht auf Suchmaschinen- und Plattformwerbung: Fremde Marken dürfen als Keywords genutzt werden, wenn für Verbraucher klar erkennbar ist, dass lediglich kompatibles Zubehör angeboten wird. Entscheidend ist nicht das Keyword selbst, sondern die Transparenz des Angebots.

Für Händler bedeutet das: Chancen ja – aber nur mit sauberer Kennzeichnung, klarer Sprache und ohne jede Irreführung. Wer hier schlampig arbeitet, riskiert weiterhin teure Abmahnungen. Wer es richtig macht, darf sich über mehr Sichtbarkeit freuen.


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