Wer ein Gewinnspiel veranstaltet und in diesem Zusammenhang um Bewertungen bittet, handelt irreführend. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (6 U 128/23). Denn die Bewertungen selbst sind nicht als objektiv anzusehen, da sie nicht unabhängig in Erwartung einer Belohnung abgegeben wurden.

Das war passiert

Um an einem Gewinnspiel teilzunehmen, mussten die Verbraucher eine Bewertung abgeben. Dafür wurde ein Einkaufsgutschein im Wert von 200 EUR als Gewinn versprochen. Der Shop warb anschließend mit den Bewertungen.

Obwohl der Shopbetreiber auf die Herkunft der Bewertungen hinwies, sah das OLG darin dennoch einen Wettbewerbsverstoß und gab dem Kläger Recht.

Gewinnspiel Bewertungen = gekaufte Bewertungen

Wegen fehlender Objektivität setzten die Richter diese Bewertungen gleich gekauften Bewertungen.

“Die Beklagte hat für die Abgabe einer Bewertung die Teilnahme an einem Gewinnspiel ausgelobt, bei dem ein Online-Gutschein eher geringen Betrages und der lediglich bestehenden Möglichkeit der „Gegenleistung“ letztlich einen geldwerten Vorteil dar,  den der Bewerter von der Beklagten erhält.

Durch diesen Vorteil besteht auch die Gefahr, dass die Abgabe der Bewertungen nicht frei und unbeeinflusst erfolgt. Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich auch ein kleines Entgelt die Gefahr birgt, dass der Bewerter nicht nur aus sachlichen Kriterien, sondern auch aus monetären Erwägungen seine Bewertung abgibt (…). 

Hier ist zwar der monetäre Anreiz nur mittelbar vorhanden, da nur die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Gewinn von 200 €, mithin kein unmittelbarer, sondern nur ein mittelbarer Vorteil ausgelobt worden ist. Gleichwohl sind die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar, da auch hier die Möglichkeit besteht, dass der Verkehr aus Dankbarkeit für die Gegenleistung in Form der Gewinnspielteilnahme zu besseren Bewertungen bereit ist – und sei es unbewusst.”

Nicht genug Transparenz

Zwar merkte die Kammer an, dass eine ausreichende Transparenz geholfen hätte den Verstoß zu beseitigen. Aber der gemachte Hinweis des Onlinehändlers reichte nicht aus.

“Der aufklärende Hinweis wurde vom Gericht als ungeeignet angesehen, eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen. Der Hinweis nahm nicht an der prominenten Darstellung der Gesamtbewertung „4,9/5.0“ teil und war durch seine unscheinbare Platzierung am linken Rand für die angesprochenen Verbraucher schwer wahrnehmbar. Da weder die Gesamtbewertung noch die Textbewertungen eine Erläuterung erforderten, suchten die Verbraucher nicht aktiv nach weiteren Informationen. Sie nahmen die Bewertungen daher zur Kenntnis, ohne den dezenten Hinweis zu bemerken.”

Fazit

Grundsätzlich ist es zulässig, Anreize für Bewertungen zu schaffen, aber es muss absolute Transparenz gewährleistet sein. D.h. für neue Nutzer muss klar ersichtlich sein, wie die Bewertungen zustande gekommen sind.