Und das schöne: Fast alle Verträge sind nun einfach und sofort kündbar. Ihr bekommt sogar das Geld zurück. Das Zauberwort ist: Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Denn fehlt eine Zulassung nach dem FernUSG sind die Verträge nicht das Papier wert auf dem sie geschrieben sind, sie sind unwirksam. So urteilt jedenfalls das OLG Celle ( Az.: 3 U 85/22). Damit sollte eine Klagewelle auf die Coaching-Anbieter zurollen. Damit können dann auch Beträge aus bereits abgeschlossenen Coachings zurückgefordert werden. Selbst, wenn ihr Unternehmer seid könnt ihr von diesem Urteil profitieren.
Was war passiert?
Die Beklagte kaufte ein 12-Monats-Coaching für 2.200 Eur pro Monat hatte dann aber keine Lust mehr und stellte die Zahlung ein. Der Coach fand das nicht gut und klagte auf Zahlung vor dem Landgericht. Er unterlag und ging in Berufung vor das OLG Celle. Auch dort unterlag er krachend.
Die Richter sahen es so, dass bei diesem Coaching eine Zulassung gemäß des FernUSG hätte vorliegen müssen. Diese lag nicht vor, also sei der Vertrag nichtig, auch dann, wenn der Mentee bereits Unternehmer sei.
“Für eine Anwendung des Gesetzes auch auf Unternehmer spricht ferner das Verständnis der Praxis. So enthalten z. B. die im Internet auf der jeweiligen Homepage einsehbaren Fernunterrichtsverträge zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (z. B. bei Deutsche Anwalt Akademie und AK Jura, Wolters/Kluwer). Dies wäre nicht notwendig, wenn eine Anwendung des FernUSG auf Anwälte, die gem. § 2 Abs. 1 BRAO einen freien Beruf ausüben und damit Unternehmer i. S. v. § 14 BGB sind, nicht in Betracht kommt. Zudem gibt es für den Fernunterrichtsvertrag der Deutsche Anwalt Akademie eine Widerrufsbelehrung, die an sich nur für Verbraucher erforderlich wäre.”, so die Richter des OLG. Und weiter: “Für die Anwendbarkeit des FernUSG ist ferner erforderlich, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG notwendige Voraussetzung der Überwachung des Lernerfolgs beinhaltete. Dies ist gegeben.”
Damit dürften die meisten Coaching Verträge null und nichtig sein
Wer als Mentee jetzt nicht die Chancen ergreift ist selbst schuld. Sucht euch einen Paragrafenprofi und schaut zu, dass ihr euer Geld zurückbekommt.
„Das viral gegangene Urteil des OLG Celle vom 01.03.23 bietet für Coaching- bzw. Seminarteilnehmer die Möglichkeit, sich gezahlte Gebühren zurückzuholen, auch wenn die Leistungen des Anbieters in Anspruch genommen worden sind. Ob das Urteil im jeweiligen Fall anwendbar ist, richtet sich nach §§ 1, 2 FernUSG und kann gerne von uns geprüft werden“, so Rechtsanwalt Rene Euskirchen aus Bonn, der bereits solche Fälle betreut hat.
Und so machen es die Coaches richtig
Natürlich geht es auch >legal<. Coaches finden bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht die notwendigen rechtlichen Grundlagen und Informationen.
Es ist also möglich, dass Coaches auch ganz >legal< ihre Kurse anbieten.