Eigentlich sagt uns das bereits der gesunde Menschenverstand: Wer Amazon-Rezensionen kauft und seine Kunden nicht darauf hinweist, handelt wettbewerbswidrig. Klar, fair ist das gegenüber den Wettbewerbern nicht und dazu auch noch irreführend gegenüber den Verbrauchern. Trotz der Offensichtlichkeit hat sich damit das Landgericht Hamburg befassen dürfen.

Das klagende Unternehmen wehrte sich gegen einen unfairen Wettbewerber. Das LG Hamburg entschied, dass eine solche Amazon-Bewertung nur dann rechtskonform sei, wenn auf den Umstand hingewiesen werde, dass hier bestimmte Vorteile gewährt würden, für eine positive Rezension:

»Das soeben beschriebene Geschäftsmodell stellt jeweils einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG dar. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. […]

Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks ist dazu geeignet, die Verbraucher […] zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Verbraucher, der auf amazon.de einkauft, bringt Bewertungen, die aus freien Stücken aufgrund eines Kaufs ohne Vergünstigung gegen Bewertung verfasst worden sind, ein ungleich höheres Vertrauen entgegen, als solchen Bewertungen, für die der Rezensent eine Gegenleistung für die Bewertung bekommen hat.«

Und weiter:

»In der Veröffentlichung bzw. Vermittlung von – wie unter b) erläutert – gekauften Rezensionen liegt gleichzeitig eine wettbewerbswidrige Irreführung […]. Sowohl zur Irreführung einschließlich der Verkehrsvorstellung als auch zur Eignung, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, ist auf die Ausführungen unter a) und b) zu verweisen.«

Mit gehangen, mit gefangen

Da hilft es auch nicht, wenn sich der Geschäftsführer hinter seinen Mitarbeitenden verstecken möchte und seine Hände in Ahnungslosigkeit waschen will. Der Chef haftet und das ist gut so:

»Im Hinblick auf die Wettbewerbsverstöße von SD ergibt sich die mittäterschaftliche Haftung des Beklagten aus seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer wegen aktiven Tuns oder aber aufgrund einer deliktischen Garantenstellung, da er das wettbewerbswidrige Geschäftsmodell in seiner ganzen Bandbreite selbst ins Werk gesetzt hat. […]

Im Hinblick auf die Wettbewerbsverstöße AS ergibt sich die mittäterschaftliche Haftung des Beklagten aus einer Gesamtschau und -würdigung der Umstände, aufgrund derer die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte das in den dargelegten wettbewerbswidrigen Tathandlungen zum Ausdruck gekommene Geschäftsmodell aktiv gesteuert hat.«

Kommentar: Ein Beispiel für gutes Abmahnwesen

Abmahnungen sind grundsätzlich etwas sehr gutes. Wie hier im Verfahren wehrt sich der Wettbewerber zu Recht und mit zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen einen unfairen Konkurrenten. Genau dafür sind Abmahnungen gedacht. Daher ist es in den meisten Fällen zu bejahen, wenn Wettbewerber zu diesem Mittel greifen. Jeder Unternehmer hat ein Anrecht darauf, fair im Markt agieren zu können. Klappt das nicht, so benötigt er Werkzeuge, um sich zu wehren. Dazu steht euch z. B. die Abmahnung zur Verfügung. Macht also auch gebrauch davon!

Idee: Kanzlei Dr. Bahr