Wer hätte gedacht, dass das überhaupt eine Frage ist. Aber tatsächlich haben sich ein Krypto-Anleger und das Finanzamt vor dem Kölner Finanzgericht um die Frage gestritten, ob und wie Gewinne aus Krypto-Geschäften zu versteuern sind. Um es abzukürzen: Die Gewinne sind selbstverständlich zu versteuern.

Krypto = andere Wirtschaftsgüter

Gewinne, die aus der Veräußerung von Krytowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden und die Klage eines Mannes abgewiesen, der 2017 rund 3,4 Millionen Euro mit dem Kauf und Tausch von Kryptowährungen verdiente (Urt. v. 25.11.2021, Az. 14 K 1178/20).

Der Kläger hat ein wenig seine Kryptowährungen hin und her getauscht, bis er sie schließlich Ende 2017 endgültig veräußerte. Er erklärte die Gewinne in Höhe von 3.4 Millionen Euro dem FA gegenüber ordnungsgemäß. Das FA setzte entsprechend die Steuer fest, dagegen wehrte sich aber der Kläger. Ohne Erfolg. Seiner Ansicht nach besteht bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen nämlich ein strukturelles Vollzugsdefizit, wie er vor Gericht vortrug. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, weshalb diese Gewinne schon gar nicht besteuert werden dürften. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines ›Wirtschaftsguts‹.

Das urteilte das Kölner Finanzgericht anders, denn das private Veräußerungsgeschäft sei so zu bewerten wie der Handel mit ›anderen Wirtschaftsgütern‹. Die Richter waren weiter der Meinung, dass es sogar eine Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit zu Fremdwährungen gebe.

Lange Rede, kurzer Sinn: Die Veranlagung war richtig, die Steuern müssen abgeführt werden.