Bewertungen sind im E-Commerce ein wichtiges Vertrauensinstrument. Sie beeinflussen Kaufentscheidungen, Kontaktanfragen und den wirtschaftlichen Erfolg eines Angebots. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der sogenannten Omnibus-Richtlinie strengere Transparenzpflichten für den Umgang mit Kundenbewertungen eingeführt.
Ein Urteil des LG Stuttgart macht deutlich, wie weit diese Pflicht reicht. Das Gericht urteilt: Schon das reine Veröffentlichen von Bewertungen auf einer Website löst Informationspflichten aus – selbst wenn Nutzer dort gar keine Bewertungen abgeben können und selbst wenn über die Website kein Vertrag abgeschlossen wird. Darauf weist Dr. Carsten Föhlisch von Trusted Shops in einem Beitrag auf dem Trusted-Shops-Shopbetreiber-Blog hin.
Inhaltsverzeichnis
- Hintergrund: Neue Transparenzpflicht seit 2022
- Der Fall: Kundenstimmen ohne Transparenzhinweis
- „Zugänglichmachen“ beginnt bereits beim Veröffentlichen
- Kein Vertragsschluss nötig
- Bewertungen sind eine „wesentliche Information“
- Bedeutung für Händler und Dienstleister
- Was Händler und Dienstleister jetzt beachten sollten
- Typische Fehler
- Fazit
Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Hintergrund: Neue Transparenzpflicht seit 2022
Seit dem 28. Mai 2022 gilt in Deutschland § 5b Abs. 3 UWG. Die Norm verpflichtet Unternehmer dazu, Verbraucher darüber zu informieren:
- ob Bewertungen überprüft werden
- und wie sichergestellt wird, dass sie von echten Kunden stammen
Diese Regelung geht auf die EU-Richtlinie 2019/2161 (Omnibus-Richtlinie) zurück. Ziel ist es, Manipulationen durch Fake-Bewertungen einzudämmen und Verbrauchern mehr Transparenz zu geben. In der Praxis haben Händler diese Pflicht bislang relativ weit ausgelegt – etwa mit der Annahme, sie gelte nur dann, wenn Kunden auf der Website selbst Bewertungen abgeben können. Das LG Stuttgart hat diese Interpretation nun in seinem Urteil zurückgewiesen.
Der Fall: Kundenstimmen ohne Transparenzhinweis
In dem Verfahren (Urteil vom 3. Februar 2026 – 34 O 63/25 KfH) klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Hausverwaltungsgesellschaft. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Website mehrere Kundenstimmen zu ihren Dienstleistungen. Problem:
Es gab keinen Hinweis,
- ob die Bewertungen überprüft wurden
- oder wie sichergestellt wird, dass sie tatsächlich von Kunden stammen.
Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen:
- § 3 UWG
- § 5a UWG
- sowie insbesondere § 5b Abs. 3 UWG
und verlangte Unterlassung sowie eine Abmahnpauschale. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale Recht.
„Zugänglichmachen“ beginnt bereits beim Veröffentlichen
Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen“. Die Beklagte argumentierte, dass sie gar kein Bewertungssystem betreibe. Nutzer könnten auf der Website keine Bewertungen selbst einstellen. Daher liege auch kein „Zugänglichmachen“ im Sinne des Gesetzes vor. Das LG Stuttgart sah das völlig anders. Nach Ansicht des Gerichts reicht bereits das einfache Veröffentlichen von Bewertungen durch den Unternehmer selbst aus.
Mit anderen Worten: Sobald ein Unternehmen Bewertungen auf seiner Website zeigt, werden diese für Dritte wahrnehmbar gemacht – und genau das ist bereits ein „Zugänglichmachen“. Das gilt unabhängig davon,
- ob Bewertungen manuell eingefügt wurden,
- aus anderen Quellen übernommen wurden,
- oder von Nutzern selbst eingegeben werden können.
Lediglich reine Links auf externe Bewertungsseiten (z. B. Trustpilot oder Google Reviews) können unter Umständen anders zu bewerten sein. Der Grund liegt im Zweck der Vorschrift: Verbraucher sollen erkennen können, wie belastbar die präsentierten Meinungen Dritter sind.
FAQ: Was ist die Omnibus-Richtlinie?
Was ist die Omnibus-Richtlinie?
Die Omnibus-Richtlinie ist eine EU-Verbraucherschutzrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/2161), mit der mehrere bestehende EU-Verbraucherschutzgesetze modernisiert wurden. Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucher im digitalen Handel besser zu schützen und mehr Transparenz bei Online-Geschäften zu schaffen.
Warum wurde die Omnibus-Richtlinie eingeführt?
Die EU reagierte damit auf neue Herausforderungen im Onlinehandel. Insbesondere sollten Fake-Bewertungen, manipulierte Rankings und irreführende Preisangaben stärker reguliert werden.
Seit wann gilt die Omnibus-Richtlinie?
Die Regelungen gelten in Deutschland seit dem 28. Mai 2022. Sie wurden unter anderem in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert.
Welche wichtigen Änderungen betrifft der Onlinehandel?
Die Omnibus-Richtlinie bringt unter anderem folgende Pflichten für Händler und Plattformen:
- Transparenzpflicht bei Kundenbewertungen (§ 5b Abs. 3 UWG)
- Hinweispflicht, ob Bewertungen überprüft wurden
- Transparenz bei Rankings auf Marktplätzen
- Pflicht zur Anzeige des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Rabatten
- Strengere Regeln gegen Fake-Bewertungen
Warum ist die Richtlinie für Händler relevant?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können wettbewerbswidrig sein und zu Abmahnungen führen. Besonders relevant ist die Richtlinie bei der Darstellung von Kundenbewertungen, Rabattaktionen und Rankingmechanismen auf Plattformen.
Kein Vertragsschluss nötig
Ein weiterer Verteidigungsversuch der Beklagten scheiterte ebenfalls. Sie argumentierte, dass über ihre Website gar kein unmittelbarer Vertrag abgeschlossen werden könne. Eine Beauftragung erfolge bei Hausverwaltungen üblicherweise erst nach Beschlüssen von Wohnungseigentümergemeinschaften. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten.
§ 5b Abs. 3 UWG knüpft nicht an eine „Aufforderung zum Kauf“ oder an eine direkte Bestellmöglichkeit an.
Der Gesetzestext stellt ausschließlich auf das Zugänglichmachen von Bewertungen ab. Das bedeutet: Die Transparenzpflicht gilt auch dann,
- wenn die Website lediglich der Information dient
- oder nur der Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen.
Entscheidend ist allein, dass Bewertungen präsentiert werden und damit eine geschäftliche Entscheidung beeinflussen können.
Bewertungen sind eine „wesentliche Information“
Das Gericht stellte außerdem klar, dass Informationen über die Echtheit von Bewertungen eine wesentliche Information im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen. Verbraucher messen Bewertungen laut Gesetzgeber eine hohe Bedeutung bei. Ob eine Bewertung geprüft wurde oder möglicherweise von beliebigen Dritten stammen könnte, kann daher die Entscheidung eines Verbrauchers erheblich beeinflussen:
- Kontakt aufnehmen oder nicht
- Angebot ernst nehmen oder skeptisch bleiben
- Dienstleister wählen oder weitersuchen
Fehlt diese Information, liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor.
Bedeutung für Händler und Dienstleister
Das Urteil hat praktische Relevanz weit über den konkreten Fall hinaus. Viele Unternehmen nutzen auf ihren Websites:
- „Kundenstimmen“
- ausgewählte Testimonials
- Bewertungen aus E-Mails
- Feedback aus Projekten
Oft werden diese Aussagen manuell eingefügt und ohne jede Erläuterung veröffentlicht. Genau hier liegt das Risiko. Denn nach der Entscheidung des LG Stuttgart greift die Transparenzpflicht bereits in diesen Fällen.

Was Händler und Dienstleister jetzt beachten sollten
Wer Bewertungen auf seiner Website zeigt, sollte mindestens folgende Punkte klären:
1. Prüfung der Bewertungen
Wird überprüft, ob die Bewertung von einem echten Kunden stammt?
2. Beschreibung der Prüfmethodik
Wie erfolgt diese Prüfung?
Beispiel:
- Abgleich mit Bestelldaten
- Verifizierter Kauf
- manuelle Prüfung
3. Klarer Hinweis auf der Website
Der Verbraucher muss erkennen können,
- ob eine Prüfung stattfindet
- oder ob Bewertungen ungeprüft sind.
Der Hinweis darf nicht versteckt sein.
Typische Fehler
In der Praxis sieht man häufig diese problematischen Varianten:
- Kundenstimmen ohne jeden Hinweis
- Hinweis nur in den AGB
- Hinweis erst im Impressum
- völlig unklare Formulierungen
All das kann im Zweifel wettbewerbswidrig sein.
Fazit
Das Urteil des LG Stuttgart verdeutlicht einmal mehr, wie streng der Gesetzgeber inzwischen mit Kundenbewertungen umgeht.
Die wichtigste Erkenntnis: Schon das bloße Anzeigen von Bewertungen auf einer Website löst Transparenzpflichten aus.
Dabei spielt es keine Rolle,
- ob Nutzer Bewertungen selbst abgeben können
- oder ob über die Website ein Vertrag geschlossen werden kann.
Wer Bewertungen veröffentlicht, muss offenlegen, ob und wie deren Echtheit überprüft wird. Andernfalls drohen Abmahnungen – nicht nur durch Wettbewerber, sondern auch durch Verbraucherverbände. Die juristische Einordnung des Urteils stammt aus einer Analyse von Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und E-Commerce-Experte bei Trusted Shops, im Shopbetreiber-Blog von Trusted Shops.





