Der Handel in die Schweiz unterscheidet sich ganz wesentlich von dem in andere Nachbarländer: Die Schweiz ist kein Mitglied der EU und somit gelten dort auch ganz andere rechtliche Regeln. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Ist es innerhalb Europas noch eingeschränkt möglich, zu vereinbaren, welches Landesrecht (das des Kunden oder das des Händlers) gelten soll, geht dies im Handel mit Verbrauchern aus der Schweiz nicht.

Denn bei diesen Verträgen gilt immer Schweizer Recht. Eine abweichende Rechtswahl ist nicht zulässig.

Preisangaben in Schweizer Franken

Richtet sich das Angebot auch an Schweizer Verbraucher, müssen Detailpreise in Schweizer Franken angegeben werden. Dies darf nicht erst im Warenkorb oder auf der Bestellseite nach der Auswahl des Lieferlandes geschehen, sondern schon auf der Produktseite.

Diese Preise müssen alle Preisbestandteile beinhalten, also z.B. auch Zölle, die bei der Einfuhr in die Schweiz anfallen. Sofern pauschale Versandkosten verlangt werden, müssen diese ebenfalls in den Detailpreis eingerechnet sein.

Kein gesetzliches Widerrufsrecht

Der größte rechtliche Unterschied zum deutschen bzw. europäischen Recht ist, dass es in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Es ist allerdings in der Schweiz mehr als üblich, dass dem Kunden ein solches Recht freiwillig eingeräumt wird.

Unternehmer sind aber hinsichtlich der Details dann sehr frei, was die Gestaltung dieses Widerrufsrechtes angeht.

Drei Sprachen

Wer in die Schweiz verkaufen möchte, sollte beachten, dass es in der Schweiz drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) gibt. Wer also wirklich alle Kunden erreichen möchte, sollte sein Angebot auch in diesen drei Sprachen zur Verfügung stellen.

In unserem Handbuch für den Schweizer E-Commerce stellen wir übrigens Muster in Deutsch und Französisch zur Verfügung. Italienisch wird in der Schweiz nur von einem geringen Anteil der Bevölkerung gesprochen. Mit den anderen zwei Sprachen decken Sie schon einen Großteil des Marktes ab.

Großzügige Gestaltung des Gewährleistungsrechtes

Anders als in Deutschland kann man gegenüber Schweizer Kunden die Gewährleistungsrechte ganz ausschließen.

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht verpflichtet Kunden in der Schweiz dazu, die Ware sofort nach Erhalt auf Mängel zu prüfen und solche Mängel unverzüglich zu rügen. Ob eine solche Mängelanzeige verspätet ist, muss man im Einzelfall prüfen. Unterlässt der Kunde diese Mängelanzeige, gelten die Waren als genehmigt und der Kunde verliert sein Gewährleistungsrecht.

Transportgefahr trägt der Kunde

In Deutschland haften Sie als Händler für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf dem Weg zum Kunden. Im Handel mit Schweizer Kunden trägt diese Transportgefahr der Kunde. Das heißt, der Händler hat seine Pflichten erfüllt, wenn er die Ware an den Transportdienstleister übergeben hat.

Fazit

Der Verkauf in die Schweiz ist für deutsche Online-Händler sehr lohnenswert. Die Gehälter in der Schweiz sind wesentlich höher, also können Schweizer Kunden auch mehr Geld ausgeben. Dazu kommen viele rechtliche Vorteile, weil man beim Verkauf in die Schweiz nicht in ein so starres rechtliches Korsett gezwungen ist, wie beim Verkauf innerhalb Deutschlands. Hinzu kommt, dass man – wenn man zunächst einsprachig starten will – keine Sprachbarriere hat und somit keine Übersetzungen notwendig sind. Insbesondere beim Verkauf über Plattformen kann sich die Erweiterung des eigenen Kundenkreises durchaus lohnen. (mr)

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