Weiterverkauf? Kaufpreiserstattung? Und was ist mit den Versandkosten?

Wie oft kommt es vor, dass die bestellte Ware bei dem Kunden nicht zugestellt werden kann? 

Sehr oft liegen die Ursachen in der Sphäre des Käufers . Er nimmt die Warensendung nicht an oder holt diese nicht in der Postfiliale ab.

Hier haben wir Sie bereits über Ihre wichtigsten Rechte für den Fall informiert, dass der Kunde eine falsche Lieferadresse angegeben hat.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Rechte Ihnen zustehen, wenn Sie zwar an die richtige Lieferadresse liefern, der Kunde die Ware jedoch nicht annimmt.

Muss ich die Ware erneut versenden?

Zunächst kommt es darauf an, ob Sie mit dem Verbraucher einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Um diesen zu erfüllen, müssen Sie die Ware an den Verbraucher versenden. Nimmt der Kunde die Ware nicht an, bleibt der Vertag weiterhin wirksam bestehen. 

Exkurs: Nicht-Annahme ≠Widerruf

Die Nicht-Annahme stellt keinenWiderruf dar. Ein dem Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht muss aktivvon diesem ausgeübt werden. Der Verbraucher muss daher den Widerruf gem. § 355 Abs. S. 2 BGB gegenüber dem Verkäufer erklären. 

Doch heißt das auch, dass Sie die Ware erneut und ggf. sogar kostenfrei an Ihren Kunden senden müssen?

Der Kunde gerät gem. § 293 BGB in sog. Annahmeverzug. Dies berechtigt Sie, Mehraufwendungen, die Sie für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware hatten, zu verlangen. Gleichfalls werden davon die Kosten für eine weitere Versendung an den Kunden erfasst, denn diese Stellen ebenfalls eine Mehraufwendung dar. 

Auf Grund dessen, dass sich Ihr Kunde im Annahmeverzug befindet, können Sie die erneute Versendung der Ware von der Leistung weiterer Versandkosten abhängig machen und sich auf Ihr Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB berufen.

Darf ich die Ware einfach weiterverkaufen, wenn diese zurückkommt?

Die Antwort hängt von der Art der verkauften Sache ab. 

Wie bereits erklärt, besteht der Vertrag trotz der Nicht-Annahme durch den Verbraucher fort. Hat man eine Sache verkauft, die man lediglich der Gattung nach schuldet (also beinahe jede industriell hergestellte und nicht personalisierte Sache: Jeans, Handy, Notebook usw.), kann man die zurückerhaltene Ware verkaufen.

Hat man hingegen ein Einzelstück (z. B. ein individuelles Gemälde, gebrauchte oder individuell hergestellte Sache verkauft), kann man die Ware nicht einfach weiterverkaufen. Andernfalls macht man sich selbst schadensersatzpflichtig.

In einem solchen Fall ist man verpflichtet, die Ware aufzubewahren, bis man diese entweder erneut (nicht kostenfrei) an den Kunden versendet oder vom Vertrag zurücktreten kann. Die Lagerkosten kann man hierbei im Wege der Aufwandentschädigung ebenfalls bei dem Kunden einfordern

Kann ich vom Vertrag zurücktreten? Was geschieht mit dem Kaufpreis?

Gem. § 323 Abs. 1 BGB können Sie auch vom Vertrag zurücktreten, sofern Sie dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware gesetzt haben. In einem solchen Fall ist der bereits erhaltene Kaufpreis an den Käufer zurückzuerstatten. 

Es besteht die Möglichkeit vom Vertrag ohne eine vorherige Fristsetzung zurückzutreten, wenn bestimmte Voraussetzungen eingetreten sind:

– der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert;

– der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

– im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf jeweils der Überprüfung im Einzelfall.

Kann ich den Verbraucher zur Abnahme zwingen?

§ 433 BGB bestimmt:

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Daraus folgt, der Käufer von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Ware abzunehmen. Dieses Recht ist gerichtlich durchsetzbar. Offen bleibt an dieser Stelle der wirtschaftliche Nutzen einer gerichtlichen Durchsetzung der Abnahmepflicht.

Fazit

Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, können Sie die weitere Versendung der Ware von der erneuten Zahlung von Versandkosten abhängig machen. Ferner können Sie die Ware, soweit es sich um eine Gattungsschuld handelt, weiterverkaufen. Nach entsprechender Fristsetzung oder wenn absehbar ist, dass der Kunde die Ware nicht annehmen wird, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Ebenso können Sie Ihren Anspruch auf Abnahme der Ware gerichtlich durchsetzen.

Unser Tipp

Setzen Sie dem Kunden eine Frist zur Annahme der Ware und machen Sie die weitere Versendung von der Leistung weiterer Versandkosten abhängig. Wollen Sie den gerichtlichen Weg beschreiten führen Sie zunächst eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch.