Ab dem 1. Januar 2022 gilt das neue Kaufrecht. Die Änderung geht auf die Umsetzung der europäischen Warenkauf-Richtlinie zurück. Im Vorfeld ist viel Wind um das Thema gemacht worden, weil nach Meinung einiger Juristen der Verkauf von gebrauchter, aufbereiteter oder defekter Ware erschwert werden würde. Besonders der Handel dieser Artikel auf Marktplätzen sei herausfordernd, da diese das neue Gesetz nur unzureichend umsetzen, so die allgemeine Händlersicht. Stimmt das alles? Was müssen Händler künftig beachten und vor allem, was müssen die Plattformen ändern, um Händlern einen geeigneten Ort zum Handeln zu bieten? Dazu hat Wortfilter unter anderem mit Dr. Dirk Weber, General Counsel bei eBay, gesprochen.
Was genau bedeutet das neue Gesetz?
Wesentlicher Aspekt des Gesetzes ist, dass nun die Abweichung von der objektiven Anforderung über Art und Beschaffenheit der verkauften Artikel eine Rolle spielen. Wenn ein Artikel also davon abweicht, muss der Verbraucher gesondert darüber informiert werden (Negative Beschaffenheitsvereinbarung) und zwar so, dass es ihm bewusst wird. Also eine Checkbox, die er selbst anzuklicken bzw. auszuwählen hat, und in der die Abweichung beschrieben ist, wäre eine Lösung.
Des Pudels Kern ist die Frage, WANN weicht ein Artikel objektiven Anforderungen an seinen vertragsgemäßen Zustand ab? Und hierbei gibt es die Produktzustände, die wir auf den Plattformen auswählen können:
- Neu
- Neu ohne Etikett
- Neu ohne Verpackung
- B-Ware
- Instand gesetzt
- Generalüberholt/Refurbished
- Gebraucht
- Defekt
- …
Alle bekannten Zustandsbeschreibungen definieren also jeweils eine eigene ›objektive Anforderung‹ an die Beschaffenheit des Artikels. Einfach zu verstehen ist, dass alle Artikel die dieser Beschaffenheit entsprechen, keine Checkbox (Negative Beschaffenheitsvereinbarung) benötigen.
Was bedeutet das in der Praxis? Bereits seit Jahrzehnten haben sich Gerichte mit der Beschaffenheit von Waren beschäftigt und entsprechend geurteilt. Es steht also ein umfangreicher Urteils-Fundus zur Verfügung. Für die Bestimmung des Zustands ›B-Ware‹ finden wir u. a. ein Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2014 – 4 U 102/13. Dort ist zu lesen: »Dementsprechend sei ein einmal ausgepackter und vorgeführter Artikel nicht gebraucht. Hierin könne keine bestimmungsgemäße Verwendung gesehen werden. Hierdurch werde das Sachmängelrisiko nicht erhöht. Auch Artikel mit fehlender oder beschädigter Originalverpackung könnten nicht als gebraucht angesehen werden. Die Beklagte selbst stelle insoweit im Grunde nicht in Abrede, dass eine gebrauchte Sache nur eine benutzte Sache sein könne. Das Entfernen oder Beschädigen der Originalverpackung sei jedoch kein Benutzen der Ware. Der hierdurch womöglich beim Kunden geweckte Verdacht, die Ware selbst könne womöglich beschädigt oder benutzt sein, mache diese nicht zur gebrauchten Sache.«
Und auch auf wikipedia.de findet sich hierzu etwas: “ Nicht mehr originalverpackte, aber als neu geltende Artikel: Dabei handelt es sich um Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt beziehungsweise vom Kunden angesehen wurden sowie um Retouren aus dem Versandhandel.“
Fazit: Nur wenn der Artikel von der objektiven Beschaffung abweicht, benötigt ihr eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Wer also gebrauchte oder B-Ware anbietet, benötigt sie in den meisten Fällen nicht. Daher ist eine Umsetzung einfach!
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass ihr auch eine besondere Vereinbarung benötigt, wenn ihr die Gewährleistung verkürzen wollt.
Warum haben andere Plattformen wie Amazon noch keine Lösungen für die Händler bereitgestellt?
Diese Antwort ist einfach: Es fehlt an Relevanz. Noch einmal zur Erinnerung: Ihr benötigt eine gesonderte Vereinbarung nur, wenn der Artikel von der erwarteten Beschaffenheit abweicht.
eBay ist die einzige Plattform die eine Lösung bereit hält
eBay hat eine Lösung und das ist gut. Aber ob die endgültig sein wird, zeigt sich in den kommenden Monaten. Die Plattform wird Veränderungen und mögliche neue Anforderungen der Händler genau beobachten, analysieren und darauf reagieren. Zur Erinnerung, das Gesetz wurde erst im Sommer beschlossen und eBay ist die einzige Plattform, die bereits eine Händlerlösung anbietet.
„Wir haben in den vergangenen Wochen intensiv die Diskussionen um die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in nationales Recht zum 1.1.2022 verfolgt. Die zurzeit offenbar recht verbreitete Meinung bei Rechtsanwälten und anderen Institutionen ist, dass sämtliche Artikel, die refurbished oder gebraucht sind, eine „negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit“ aufweisen und lediglich Neuware die übliche Beschaffenheit einer Ware aufweist. Diese Auffassung teilen wir nicht.
Man kann zwar die sehr enge Auslegung vertreten, dass nur „Neuware“ die übliche Beschaffenheit einer Ware aufweist bzw. definiert und alle anderen Waren davon negativ abweichen. Das Gesetz selbst nimmt keine klare Stellung dazu, ob die allgemeinen Warengruppen Refurbished bzw. Gebrauchtwaren per se als „negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit“ anzusehen sind. Nach unserer Auffassung stehen alle drei Warengruppen gleichberechtigt nebeneinander und „refurbished“ bzw. „gebraucht“ stellen keine „negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar“. Juristen werden diese Fragestellung im Rahmen der üblichen Auslegungsmethoden interpretieren. Zur Unterstützung unserer Auffassung verweisen wir auf folgendes: Würde man der Auffassung folgen, dass alle refurbished Waren oder Gebrauchtwaren eine „negative Abweichung von der der üblichen Beschaffenheit“ aufweisen, dann ist die logische Konsequenz, dass allein Neuware der Standard und das „Maß aller Dinge“ ist. Dies will der Gesetzgeber nicht sagen. Auch refurbished Waren und Gebrauchtwaren sind „übliche“ Warengruppen und jeder Verbraucher versteht den Unterschied zwischen Neuware, refurbished und gebraucht. Es geht darum, ob die Ware den objektiven Anforderungen entspricht und damit im Wesentlichen darum, ob die Ware die Beschaffenheit von Sachen „derselben Art“ aufweist. Eine refurbished Ware ist ebenso wie eine Gebrauchtware eine andere Art von Ware als Neuware und wird vom Verbraucher eben auch unterschiedlich wahrgenommen. Niemand vergleicht ein refurbished Smartphone mit einem fabrikneuen Smartphone. Lediglich wenn die Ware also in dieselbe Kategorie (im Sinne von „Art der Sache“) fällt, sind negative Abweichungen von den objektiven Anforderungen innerhalb dieser Kategorie als negative Beschaffenheit ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren, so zum Beispiel, wenn ein refurbished Smartphone einen Displayschaden hat. In einer Zeit der Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) ein Gesetz dahingehend auslegen zu wollen, dass der Gesetzgeber refurbished/gebraucht Waren als negativ „abstempeln“ will und allein Neuware das Maß der Dinge ist, erachten wir als unzutreffend. In unserer heutigen Zeit soll der Handel gerade mit refurbished/gebraucht gefördert und gestärkt werden, um Ressourcen schonend die Nachfrage der Bevölkerung zu befriedigen. Es ist ein Widerspruch zu den Bestrebungen der Politik, der Wirtschaft und der Allgemeininteressen, Neuware als ausschließliches Maß der Dinge zu definieren.
Wir gehen davon aus, dass es in der juristischen Auseinandersetzung Vertreter geben wird, die unsere Auffassung nicht teilen und refurbished/gebraucht generell als negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit bewerten. Sofern diese Frage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird, sind wir überzeugt, dass die oben angeführten Gedanken bei der Beurteilung dieser Frage Berücksichtigung finden“, so Dr. Dirk Weber General Counsel bei eBay.
Fazit: Viel Wind um Nichts!
Andere Plattformen bieten keine Lösung, eBay hat eine. Das wird dem Unternehmen in die Karten spielen. eBays Ansatz weist Schwächen auf. So ist es nicht möglich, Gewährleistungsverkürzung und negative Beschaffenheitsvereinbarung sicher zu kombinieren. Das Auktionsformat ist nicht möglich und ganze Kategorien, in denen es keine Varianten gibt, sind von der Lösung ausgeschlossen. Ob das so bleibt oder es ein weiterentwickeltes Rezept in Zukunft geben wird, zeigt sich sicher nach weiteren Messungen und Analysen.
Letztendlich obliegt es aber auch der Kreativität der Händler – wenn sie es denn für wichtig erachten – eigene Lösungen zu implementieren. Ein Handy mit beschädigtem Display kann als defekt verkauft werden und es darf dann weiterhin in der Beschreibung erwähnt werden, dass nur das Display defekt ist. Aber: Wie verhält es sich, wenn ich ein ›iPhone 11 mit Kratzern auf dem Display‹ als gebrauchten Artikel anbiete?
Risiken & Nebenwirkungen
Ohne Zweifel wird es dauern, bis obergerichtlich Klarheit geschaffen wird. Das bedeutet also, dass ihr das eine oder andere Mal mit einem Rechtsanwaltsbrief rechnen könnt. Wichtig hier ist: Reportet eure Anliegen zu mir. Ich werfe es bei eBay ein, denn auch das wird bei einer Neuüberlegung mitberücksichtigt.
(Nachtrag: Neues Kaufrecht mit dem Chef Juristen Wolfgang Adelhardt von Chal-tec/BBG)
Lasst aber bitte eure derzeitigen Beschreibungen juristisch prüfen. Es ist gut möglich, dass sich hier Formulierungen finden, die aufgrund der Gesetztesänderung irreführend und damit abmahnbar sein können!
Lesenswert & wichtig
https://verkaeuferportal.ebay.de/negative-beschaffenheitsvereinbarung
https://www.internetrecht-rostock.de/umsetzung-neues-kaufrecht-gebrauchtware-ebay-internetshop.htm
Mark Steiner hat bei diesem thema absolut recht gehabt. Interessiert einfach keine Sau und spielt keine Rolle,in der Praxis. Hätte ich anders vermutet, aber Markt hat hier von Anfang an recht gehabt
Markus Miliczek – 543-dabei
Nochmal eine frage zu dem FACEBOOK – VIDEO :
https://www.facebook.com/mark.steier.bloggt/videos/710824033186268/
Bei kurz nach 27:00 sagt Wolfgang dass das ganze bei auktionen ja gar nicht relevant sein soll – WO STEHT DAS , ich finde dazu nichts im Gesetzestext … und wenn das so sein sollte, dann ist das ja engültig Unsinn (also das Gesetzt)
… er meint tatsächliche Auktionen und nicht das Auktionsformat bei eBay
Hallo Mark, vielen Dank für deine Rückmeldung. Wie sieht es aus, wenn z.B. das Zubehör bei den Kopfhörern fehlt. Wenn der Akku leer ist und das USB Ladekabel nicht dabei ist und das Headset nicht aufgeladen werden kann. Wäre das ein Mangel? Theoretisch hat jeder von uns so ein Kabel zu Hause liegen, was theoretisch noch nie ein Problem dargestellt hat. Dann noch eine kurze Frage zu defekten Artikeln – Wenn ich einen Artikel bei ebay direkt als Ersatzteil / defekt einstelle, muss hier dann eine Variante mit einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung hinterlegt werden?
.. die Frage ist nicht ob es ein Mangel ist, sondern was der durchschnittliche Verbraucher erwarten würde. Da jeder ein USB Kabel hat würde ich es nicht als Mangel sehen, aber das ist MEINE Meinung. Am ende muss hier ein Richter entscheiden bzw. es gibt bereits Urteile über ähnliche Fälle. Nur: Wer würde wg. eines 1€ Kabels Theater machen? Und würde es sich wg. 1€ lohnen sein Listing zu ändern oder den Mehraufwand auf sich zu nehmen es mit einer negativen Beschaffungsvereinbarung zu listen?
Erstenmal danke ich dir für deine Antworten! Ein Problem mir dem Käufer sehe ich nicht. Alle Mängel werden bei mir beschrieben. Es sind aber auch Mängel, die nicht typisch sind, z.B. durch unfallschaden etc. Ich habe alle defekte Artikel + untypisch Mängel entfernt. Meine größte Sorge ist eine unterlassungserklärung. Warum siehst du das rhema so locker ?
… weil Abmahnungen in diesem Kontext schlicht kein Thema sind und auch nie eins werden. Lediglich die AGB solltest du anpassen & darauf achten, dass du keine irreführende Formulierung gewählt hast. Lasse einmal einen RA drüberschauen.
…nochmals zu hood.de:
Da neben meinen vielen Neuware, die einigen gebrauchten Artikeln der Beschaffenheit eines normalen gebrauchten Artikels entsprechen betrifft es mir weniger – aber zum Thema der technischen Umsetzung, die original Mitteilung von hood.de:
“Information und Abfrage der Zustimmung des Käufers können, wenn erforderlich, auf Hood.de ab sofort in die Bestellabwicklung integriert werden. So werden beschriebene Mängel und die Verkürzung der Verjährungsfrist, wenn hinterlegt, gesondert in Beschreibung und Warenkorb aufgeführt.
Dem Käufer wird im Rahmen der Bestellabwicklung ein Hinweis angezeigt, der je nach den hinterlegten Angaben zu Mängeln und Verkürzung der Verjährungsfrist unterschiedlich ausfällt. Durch die CHECKBOX ist Kenntnisnahme und Zustimmung des Käufers sichergestellt.”
Die CHECHBOX dürfte ja damit auch mindestens der Varianten-Option von ebay entsprechen aber bei hood.de deutlich einfacher umgesetzt worden sein und rechtlich soweit sicher, oder ?
…entspricht der gebrauchte Artikel nicht den Anforderungen eines blablablausw-gebrauchten Artikels gibt es dort auch den Zustand “Mit Fehlern oder defekt “.
Hallo Mark,
eine Negative Beschaffenheitsvereinbarung bei eBay in Form der Option mit den Varianten benötige ich also dann, wenn z.B. Kopfhörer technisch einwandfrei funktionieren, aber die Ohrpolster einen Riss haben der deutlich zu sehen ist. Bei Ware die neuwertig ist bzw. lediglich minimale oberflächliche Gebrauchsspuren hat, dann ist hier keine Negative Beschaffenheitsvereinbarung notwendig. Ist das so korrekt?
… ja, das ist absolut korrekt.
Ja ich wusste, dass du den größten Markt an KFZ-Teilen auf ebay hattest. Ich meine du hast es dann an ATP verkauft ( bin mir da aber nicht mehr sicher, ob es ATP war). Dass du generalüberholt Teile hattest ist mir jetzt neu. Dass Varianten und die FVL nicht harmonieren, habe ich ja im letzten Post geschrieben, ist mir nicht neu. Aber was soll ich deiner Meinung nach mit den 6000 Artikeln machen ? Alle als defekt einstellen und hoffen, dass keine unterlassungserklärung kommt ?
… naja das Thema Abmahnung sehe ich nicht. Es sei denn du hast Formulierungen zur Gewährleistungsreduzierung in deinen AGB oder in der Artikelbeschreibung. Warum lässt du die Artikel nicht als gebraucht gelistet, wenn sie gebraucht sind. Die negative Beschaffungsvereinbarung benötigst du ja nur, wenn ein Artikel von den objektiven Anforderungen an seine Beschaffenheit abweicht. Und bei den meisten Gebrauchtteilen wird das nicht sein. Daher wäre ich chillig.
Deine Aussage ist falsch! denn ich hab es von ebay (plus Anwälte auf internegrecht spezialisiert) schwarz auf weiss. Kann dir auch gerne einen Screenshot zusenden. Du bist ganz schön verbissen, denn du hast in deiner vorherigen Laufbahn von gebrauchten Artikeln keine Ahnung. Du hast einen Juristen(wohlgemerkt, einer von ebay), der meint, es wäre möglich, aber ich habe schon mehrere Rechtsanwälte angefragt, die bestätigt haben, dass es rechtswidrig wäre den Artikel als defekt ohne Beschaffenheitsvereinbarung einzustellen. Es tut mir leid, aber als “guru” hier solche Tatsachen falsch zu präsentieren finde ich einfach nur schwach. Ich selbst handel mit gebrauchten kfz-Teilen. Ich habe ca. 20000 gebrauchte Artikel online, mehr als 6000 Artikel müsste ich ändern, weil diese nicht typische altersbedingte Gebrauchs und Abnutzungsspuren etc. Haben. Dies bedeutet für mich: Artikel funktionsfähig, mit Mangel der nicht typisch ist, aus den Shop nehmen! 6000 Artikel ( funktionsfähig, aber mit markanten Mängeln, die aber problemlos verkaufsfähig sind) 30 % weniger Umsatz, und nur weil ebay nicht fähig ist varianten in ebay motors einzupflegen (achja varianten, beste Lösung die hätte kommen können/ danke ebay, mal wieder für eure unfähigkeit). Klar liegt teilweise an der fahrzeugverwendungsliste (die alles andere als ausgereift ist). Aber immerhin nur 30 Prozent weniger. Juhu du sagst, das ebay als einzige Plattform eine Lösung gefunden hat. Nur so nebenbei ebay ist die größte Plattform von gebrauchten Teilen mit sofortkaufangebot. Es war mal das kernelement von ebay. Ebay ist keine hinterhofkneipe, sondern eines der top 100 Unternehmen der Welt. Cassini ist mittlerweile voll im arsch. Gib mal Touareg 7L heckklappe + lackcode ein, was kriegst du ? Eine Lupe oder ford tür ( nicht heckklappe) in der Farbe. Ich als Kunde auf der Suche nach Teilen kriege das kotzen! Intelligente kI ist bei ebay Fehlanzeige. Ständig verbesser-schlechterung von ebay. Nur weil vom großen Bruder Amazon abgekupfert werden muss. Bin abgeschweift. Deine Aussagen sind nix wert. Alles was du sagst ist weder haltbar noch zuverlässig. Ja die Gerichte werden es klären, aber auf welche Kosten? Ich brauch keine unterlassungserklärung, vor allem in diesem Segment. Aber du siehst es locker, weil dein a**** nicht dran hängt. Find deine Haltung absolut lächerlich und deine “das ist falsch” Aussagen, die bei fast jeden Kommentar vorkommen einfach lächerlich. Ist nichts gegen dich persönlich, aber es sind deine Behauptungen die falsch sind!
…hast du das Video angeschaut? Sowohl eBay, wie auch Internetrecht Rostock (https://www.internetrecht-rostock.de/abweichung-objektive-anforderungen-gebrauchtsware.htm) und der General Counsel von BBG (Chal-tec) bestätigen die Sichtweise. Und gerade im KFZ Bereich verstehe ich die Herausforderung. Falls du es nicht weißt ich war größter Händler bei eBay Motors und habe u.a. generalüberholte Motoren, TL, Lenkgetriebe, Kompressoren u.ä. verkauft. Und das es bei eBay Motors noch nie Varianten gegeben hat & auch nie geben wird liegt an dem Umstand, dass es zu jeder Variante unterschiedliche FVL geben müsste. Das packen die Server nicht. Falls du das auch nicht weisst, auch da habe ich bei der Entwicklung bzw. Bereitstellung der Daten mitgewirkt.
Es tut mir Leid, aber Artikel als defekt einstellen ohne die negative Beschaffenheitsvereibarung ist ab den 01.01.2022 nicht rechtsgültig. Ein defekter Artikel muss auch mit Varianten eingestellt werden! Das wurde mir von Ebay schwarz auf weiss bestätigt und ergibt auch absolut sinn, da der Kunde explizit darauf hingewerden muss. Es reicht nicht aus einfach als defekt einzustellen.
Mit deinen Beispiellistings liegst du übrigens absolut falsch. Es sind Millionen Artikel eingestellt ( mit beschriebenen Mängeln, aber nicht defekt).
Schau mal bei gebrauchten Autoteilen nach. Diese sind voll von negativen beschaffenheiten. Es kann ein kleiner Halter gebrochen sein, Rost kann vorhanden sein, ein Riss im Ledersitz, etc. deshalb ist der ganze Artikel aber nicht defekt. Die meisten Mängel sind auch nicht auf Alters/Gebrauchs/Abnutzungsspuren zurückzuführen. Es ist nur ein kleiner Mangel, der die Funktion nicht einschränkt, aber dies muss jetzt “klickbar” als Variante aufgeführt werden. Stellst du den Artikel als defekt ein, musst du trotzdem Varianten einbauen. AAAABER bei Ebay-Motors gibt es keine Kategorie, in der du Varianten einstellen kannst. Also alles was einen Mangel, der nicht üblich ist, aus den Shop entfernen.
Höhepunkt ist ja, dass bei Varianten der Artikel noch manuell entfernt werden muss. Was eine tolle Lösung. Bravo …..
Lösung: sobald man beim Einstellen Artikelzustand: Gebraucht, Neu (sonstige) etc. ausgewählt wird, erscheint ein Feld, wo jeder Mangel eingetragen wird. Gewährleistungsverkürzung kurz hacken rein und fertig. Beim Kauf muss der Käufer neben “Sofortkauf” die Hacken für jeden Mangel setzten und fertig. Hab es mit einem bekannten (Programierer) besprochen. Kein großer Akt, selbst bei der unübersichtlich programmierten ebay Seite. Aber ist ja Aufwändiger, denn Varianten gibt es ja schon.
… das ist falsch & ebay wird dir das auch nicht bestätigen. Bitte lese was eBays General Counsel Dr. Dirk Weber geschrieben hat. Und heute kannst du das auch gerne noch einmal von einem anderen Juristen anhören: https://www.facebook.com/events/1183104345558360
Hood.de bietet da wohl eine sehr einfache und leicht zu bedienene Option:
Bei Auswahl des Zustandes “gebraucht” (Abstufungen dabei von “wie neu bis “defekt”) erscheint eine zusätzliche Zeile, wo man die bekannten Mängel einfach einträgt / auflistet.
Zudem gibt es noch ein Feld für ein Häkchen, wo man die Gewährleistung auf ein Jahr runtersetzt.
Ende.
Und genau das ist ab dem 1.1.2022 NICHT zulässig! Also passe bitte auch was du tust!
Es tut mir Leid, aber Artikel als defekt einstellen ohne die negative Beschaffenheitsvereibarung ist ab den 01.01.2022 nicht rechtsgültig. Ein defekter Artikel muss auch mit Varianten eingestellt werden! Das wurde mir von Ebay schwarz auf weiss bestätigt und ergibt auch absolut sinn, da der Kunde explizit darauf hingewerden muss. Es reicht nicht aus einfach als defekt einzustellen.
Mit deinen Beispiellistings liegst du übrigens absolut falsch. Es sind Millionen Artikel eingestellt ( mit beschriebenen Mängeln, aber nicht defekt).
Schau mal bei gebrauchten Autoteilen nach. Diese sind voll von negativen beschaffenheiten. Es kann ein kleiner Halter gebrochen sein, Rost kann vorhanden sein, ein Riss im Ledersitz, etc. deshalb ist der ganze Artikel aber nicht defekt. Die meisten Mängel sind auch nicht auf Alters/Gebrauchs/Abnutzungsspuren zurückzuführen. Es ist nur ein kleiner Mangel, der die Funktion nicht einschränkt, aber dies muss jetzt “klickbar” als Variante aufgeführt werden. Stellst du den Artikel als defekt ein, musst du trotzdem Varianten einbauen. AAAABER bei Ebay-Motors gibt es keine Kategorie, in der du Varianten einstellen kannst. Also alles was einen Mangel, der nicht üblich ist, aus den Shop entfernen.
Höhepunkt ist ja, dass bei Varianten der Artikel noch manuell entfernt werden muss. Was eine tolle Lösung. Bravo …..
Lösung: sobald man beim Einstellen Artikelzustand: Gebraucht, Neu (sonstige) etc. ausgewählt wird, erscheint ein Feld, wo jeder Mangel eingetragen wird. Gewährleistungsverkürzung kurz hacken rein und fertig. Beim Kauf muss der Käufer neben “Sofortkauf” die Hacken für jeden Mangel setzten und fertig. Hab es mit einem bekannten (Programierer) besprochen. Kein großer Akt, selbst bei der unübersichtlich programmierten ebay Seite. Aber ist ja Aufwändiger, denn Varianten gibt es ja schon.
… das ist falsch & ebay wird dir das auch nicht bestätigen. Bitte lese was eBays General Counsel Dr. Dirk Weber geschrieben hat. Und heute kannst du das auch gerne noch einmal von einem anderen Juristen anhören: https://www.facebook.com/events/1183104345558360
Die Frage, wann eine negative Beschaffenheit vorliegt ist wirklich schwierig zu beantworten und dürfte in den nächsten Jahren durch die Gerichte entschieden werden. Wenn ein Produkt defekt ist muss nach meiner Auffassung darauf im Rahmen des neuen Rechts hingewiesen werden.
Auch wenn eBay die einzige Plattform ist, die eine technische Voraussetzung für die Darstellung anbietet, kann man wirklich nicht behaupten, dass dies eine besonders verkäuferfreundliche Lösung ist. Allein der Umstand, dass eine „nicht kaufen“ Variante angelegt werden muss, damit eine Variantenauswahl überhaupt möglich ist, ist für eine Plattform in der Größe von eBay einfach nur unwürdig. Hinzukommt, dass dieser umständliche Weg bei Auktionen gar nicht möglich ist.
Anfang 2020 hatte eBay Chef von Deutschland jedenfalls noch die Bedeutung von Gebrauchtware bei eBay hervorgehoben (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ebay-chef-im-interview-das-heisst-gar-nicht-dass-amazon-boese-ist-nein-die-machen-einen-super-job/26668346.html ).
Damals war es ja auch noch nicht mit einem programmiertechnischen Aufwand verbunden.
Ich habe mir das Beispiel angeschaut. Das ist ab dem 01.01.2022 so nicht mehr möglich, Dieser Artikel braucht dann eine negative Beschaffenheitsvereinbarung.
… nein, braucht er sicher nicht, da das Handy den Artikelzustand >Als Ersatzteil/ defekt< hat
Da du je überzeugt bist, dass es ausreicht, in der Beschreibung einfach “defekt” zu schreiben, findest du natürlich wenig Fälle aus deiner Sicht.
Wenn man das neue Kaufrecht aber richtig auslegt, dann ist die negative Beschaffenheitsvereinbarung für jeden defekten oder mangelhaften Artikel notwendig.
Alleine diesen Begriff “defekt” findet man bei gewerblichen Angeboten bei 1.325,821 Artikeln. Es ist irrelevant, ob der Artikel als Auktion oder Festpreis angeboten wird.
Also mal eine grundsätzliche Frage:
Wann ist in deinen Augen eine negative Beschaffenheitsvereinbarung noch notwendig. Bitte mal ganz genau beschreiben. Denn so wie du argumentierst, wüsste ich tatsächlich gar keinen Fall, wo man diese Vereinbarung noch braucht. Und jetzt schreibe nicht, man braucht die Vereinbarung, wenn der Händler nicht angibt, dass der Artikel defekt ist, denn das ist dann lediglich eine arglistige Täuschung seitens des Händlers.
… nein, davon bin ich nicht überzeugt. Und das behaupte ich auch nirgends. Lies bitte was ich schreibe! Zu deiner Frage: Wenn du ein Handy im Zustand gebraucht anbietest und es von der objektiven Beschaffenheit abweicht, z.B. ein gesprungenes Display, dann benötigst du eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Oder du kannst den Spaß umgehen indem du das Handy von vornerein im Zustand >Ersatzteil / defekt< anbietest.
Also noch mal
Altes Kaufrecht, ja, es reicht, defekt in der Beschreibung anzugeben
neues Kaufrecht, nein, du brauchst eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, Das hatte ich doch schon in einem anderen Post hier hinreichend bewiesen. Das ist doch der Sinn des neuen Kaufrechts !!!
Ich zitiere nochmals eine bedeutende Rechtskanzlei für den Online-Handel:
“Von dem Verkäufer ist in diesem Zusammenhang also ein „Mehr“ im Vergleich zu der Übermittlung der anderen vorvertraglichen Informationen verlangt. Insbesondere genügt es nicht, die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung anzuführen.
DEN SATZ HINTER DIE OHREN SCHREIBEN
Nochmal:
Insbesondere genügt es nicht, die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung anzuführen
Der letzte Satz hat es in sich: Wenn z.B. eine unvollständige, beschädigte oder defekte gebrauchte Sache verkauft wird, reicht ein Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht mehr aus.”
Ich verstehe beim besten Willen nicht, warum du glaubst, dass es reicht, in der Beschreibung defekt anzugeben oder defekt als Kategorie zu wählen. Lies doch mal den Rechtstext genau.
Deine Ausführungen sind gegenüber dem Händler, der deinen Post liest, grob fahrlässig, weil du es als Fakt darstellst. Es ist aber lediglich deine Interpretation oder Meinung und die ist schlichtweg falsch.
Aber ich sehe schon, das führt zu nichts hier.
… du verstehst es schlicht nicht. Du scheiterst daran, dass du nicht erkennen magst, dass es verschiedene artikelzustände gibt, wie z.B Neuware, Gebrauchtware oder B-Ware…! Mit jeder artikelgruppe sind jeweils eigene objektive Anforderungen an die Beschaffenheit verbunden. entsprechend brauchst du dort keine negative Beschaffenheitsvereinbarung wo der Artikel den objektiven Anforderungen entspricht. Beispiel: Bietest du etwas mit dem Zustand defekt an, dann benötigst du keine negative Beschaffenheitsvereinbarung wegen des Mangels der ursächlich für den/die defekte sind.
“Wenn er einen Zustand hat, der von einer normalen Beschaffenheit eines gebrauchten Schreibgeräts abweicht, dann brauchst du eine negative Beschaffenheitsvereinbarung oder du verkaufst ihn als defekt. ”
kein oder!
Wenn er defekt ist, brauchst du eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. PUNKT
Es reicht eben nicht, den Artikel als defekt zu deklarieren oder die Defekt zu beschreiben. Das ist doch gerade die Neuerung, dass das eben nicht mehr reichen wird ab dem 01.01.2022.
Du irrst. Es reicht aus wenn du den Artikelzustand defekt auswählst (sofern eBay diesen Zustand in der Kategorie zulässt). Dann benötigst du KEINE negative Beschaffenheitsvereinbarung. Wie das rechtssicher geht kannst du hier schauen: https://www.ebay.de/sch/i.html?_fsrp=1&rt=nc&_from=R40&_nkw=iphone&_sacat=0&LH_ItemCondition=7000&LH_SellerType=2 oder hier: https://www.ebay.de/itm/144338564523
Tatsächlich weiß ich, dass deine Frau Rechtsanwältin ist, daher bin ich ja so schockiert von diesem Artikel.
” welcher der durchschnittliche Verbraucher bei B-Ware oder gebrauchten Artikel erwartet”
Schon diese Formulierung hält doch keiner juristischen Prüfung stand.
Was ist denn ein durchschnittlicher Verbraucher?
Was erwartet dieser denn von einem gebrauchten Artikel?
Ich weiß das nicht.
Diese Fragen sind juristisch gesehen, nicht zu beantworten und auch irrelevant (diese Formulierungen gibt es in der Gesetzgebung auch so nicht).
Fakt ist, liegt ein Mangel vor, ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zwingend notwendig.
… natürlich ist diese Formulierung einwandfrei und richtig. Du findest diese Formulierung im übrigen u.a. in dem von mir zitiertem Urteil. Zu deinen Fragen: Natürlich sind diese juristisch zu beantworten. Und das sind sie s. z.B. mein zitiertes Urteil. Denn genau mit diesen beiden Fragen beschäftigen sich die Gerichte seit Jahrzehnten. Du als Händler kannst also auf einen üppigen Fundus an obergerichtlichen Urteilen zurückgreifen.
Verwendung des Begriffs >durchschnittlicher Verbraucher<: https://www.google.com/search?q=durchschnittliche+verbraucher&sourceid=ie7&rls=com.microsoft:de:{referrer:source}&ie=UTF-8&oe=
Und tatsächlich dreht sich alles um die Frage ab wann ein Artikel von den objektiven Anforderungen abweicht. Damit kann ein Mangel gemeint sein oder aber das Fehlen einer Eigenschaft. Nur und das ist wichtig: Die wenigsten Angebote haben tatsächlich einen Mangel oder weichen objektiv von ihren Anforderungen an die Beschaffenheit ab.
Aber alles das findest du bereits im Artikel dargestellt und diskutiert.
“Weicht der Artikel davon ab, wird eine negative Beschaffenheitsvereinbarung benötigt”
Richtig, Mark
und das gilt für alle gebrauchten Artikel, die irgendwo einen Mangel haben !!!
Und im Gegensatz zu deinen Ausführungen trifft das bei ebay durchaus auf viele gebrauchte Artikel zu und es ist für die Händler momentan nicht möglich, solche Artikel ab dem 01.01.2022 zu verkaufen (z.B. Handy oder irgendwas anderes mit Defekt (auch wenn noch funktionsfähig) als Auktion…kannst du knicken).
…etwas anderes habe ich auch nie geschrieben. So langsam verstehst du also. Erfreulich. So und nun: Tatsächlich ist es FALSCH, dass es viele Artikel betrifft. Bitte suche mir doch einmal ein Listing raus. Das sollte dir ja einfach fallen, wenn es auf so viele Artikel zutrifft! (Also einen gebrauchten oder B-Ware oder Neuware Artikel mit Mangel, der im Auktionsformat von einem Händler angeboten wird)
Und natürlich gibt es auch Lösungen dafür: Du verzichtest auf ein Auktionsangebot oder du verkaufst ihn mit dem Zustand >defekt< im Auktionsformat. Beispiel: In der Kategorie "Sammeln & Seltenes" hat du fast 27 Mio. Listing (!!!). Davon werden von Händlern 1.990 Listings als Auktion angeboten, die den Begriff "beschädigt" in der Artikelbeschreibung oder im Titel enthalten. Darunter fallen dann auch solche Angebote: https://www.ebay.de/itm/125071995082 die einen mängelfreien Artikel enthalten. Und selbst dieser Händler könnte sich wahrscheinlich helfen, wenn er im Titel schreibt 4 beschädigte Bilderrahmen: https://www.ebay.de/itm/185224864571 und keinen Artikelzustand angibt.
Hallo Mark,
Du hast es scheinbar immer noch nicht begriffen, worum es eigentlich geht!
Es geht doch nicht um Gebrauchsspuren oder Mängel! Sondern um Vereinbarungen!
Heute ist es so, dass ich in der Artikelbeschreibung Gebrauchsspuren vorhanden oder ähnlich angebe. Dann ist dass ok! Ab 01.01.2022 reicht dies nicht mehr, sondern der Käufer muss explizit zustimmen, dass er die Gebrauchsspuren akzeptiert, und an den Verkäufer diesbezüglich keine Nachforderungen stellt.
Denn heute ist es so, dass wenn der Artikel von der Beschreibung abweicht, der Käufer sagt, ich will den Artikel zurückgeben, denn dass und das stand so nicht in der Artikelbeschreibung. Und dann bekommt der Käufer recht.
Ab 01.01.2022 sieht es denn so aus, auch wenn der Artikel der Beschreibung entspricht, dass der Käufer denn sagt, ich möchte den Artikel nachgebessert haben, oder zurückgeben oder oder oder, weil ich habe ja keinem Kauf zugestimmt, in dem der Artikel solche Gebrauchsspuren hat.
Und um solche Situationen gar nicht erst gerichtlich klären lassen zu müssen, benötigt man als Verkäufer ein Instrument, um allen Eventualitäten diesbezüglich vorbeugen zu können.
… nein, das verstehst du falsch. Du brauchst nur eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Artikel nicht den objektiven Anforderungen entspricht. Ein gebrauchter Artikel darf natürlich Gebrauchsspuren haben. Das sind ja eben die objektiven Anforderungen an einen gebrauchten Artikel. Dazu benötigst du eben KEINE gesonderte Vereinbarung. Ist eigentlich ganz einfach!
WICHTIG !!! (um mal Klarheit zu schaffen für alle Händler)
Noch zur Ergänzung wie es tatsächlich sein wird:
So wie Mark es interpretiert, so ist es doch schon längst nach dem alten Kaufrecht geregelt , dass am 31.12.2021 endet !
Ab dem 01.01.2022 führt ein Mangel (und der Begriff ist verdammt weit gefasst worden)l immer zu einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung! Der nachfolgende Text ist geschrieben von Juristen und bestätigt das eindeutig. Da gibt es kein Interpretationsfreiraum zugunsten des Händlers. Es reicht dann übrigens nicht mehr, den Mangel einfach in der Beschreibung zu erwähnen !!!
Zitat:
“Neu und ein Problem für den Internethandel: Formerfordernis für abweichende Beschaffenheitsvereinbarung
Bisher !!! war es so, dass bei dem Angebot z.B. eines defekten oder unvollständigen Produktes dies zur vereinbarten Beschaffenheit der Ware wurde, wenn dieser Umstand in der Artikelbeschreibung benannt wurde.
Es stellt keinen Mangel dar, wenn ein defektes Produkt als defekt oder ein beschädigtes Produkt als beschädigt oder ein unvollständiges Produkt als unvollständig angeboten wird. Diese Information über die Einschränkung oder Mängel an der Ware wird, vereinfacht gesagt, zur vereinbarten Beschaffenheit und kann nicht als Mangel geltend gemacht werden. (das ist das bisherige Kaufrecht !!!, was am 31.12.2021 endet und das Mark uns als das neue Kaufrecht verkaufen will)
Dies wird ab dem 01.01.2022 anders sein. VERSTEHSTE JETZT? …wird ab dem 01.01.2022 anders sein !!!
Von den Anforderungen der objektiven Anforderung zur Mangelfreiheit an ein Produkt oder auch die speziellen Vorgaben bei einer „Ware mit digitalen Elementen“ gemäß § 475b Abs. 3 BGB n. F. kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Abweichung meint in diesem Fall eine wirksame Vereinbarung darüber, dass eine Ware mit einem bestimmten Merkmal von den objektiven Anforderungen (siehe oben) abweicht. Dies gilt immer dann, wenn bei einer Ware etwas nicht, vereinfacht gesagt, wie üblich ist, d. h. vollständig, unbeschädigt, funktionierend. Gerade bei gebrauchter Ware wird es häufig so sein, dass es Mängel oder Einschränkungen geben kann !!! (AUF DEUTSCH…bei einem Mangel oder Einschränkung ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung notwendig)
Wirksame Voraussetzung dafür, dass diese Einschränkung auch zum Vertragsbestandteil wird, mit der Folge, dass deswegen kein Mangel geltend gemacht werden kann ist, dass
1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Es gibt somit zwei Voraussetzungen: Vor Abgabe der Vertragserklärung (Kauf) muss der Verbraucher zunächst davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.
Im Einzelnen:
Unter Nr. 1 steht das etwas sonderbare Wort in einem Gesetz, nämlich „eigens“.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
„Diese verlangt hier explizit, dass die Information des Käufers „eigens“ erfolgen muss. Die englische Sprachfassung der Richtlinie enthält an dieser Stelle das Wort „specifically“, die französische Sprachfassung die Formulierung „spécifiquement“. Von dem Verkäufer ist in diesem Zusammenhang also ein „Mehr“ im Vergleich zu der Übermittlung der anderen vorvertraglichen Informationen verlangt. Insbesondere genügt es nicht, die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung anzuführen.
DEN SATZ HINTER DIE OHREN SCHREIBEN
Nochmal:
Insbesondere genügt es nicht, die Abweichung nur als eine von mehreren Eigenschaften der Kaufsache in der Produktbeschreibung anzuführen
Der letzte Satz hat es in sich: Wenn z.B. eine unvollständige, beschädigte oder defekte gebrauchte Sache verkauft wird, reicht ein Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht mehr aus.
Die Anforderungen sind jedoch noch sehr viel höher, heißt es doch im Weiteren, dass die Abweichung von den objektiven Anforderungen im Vertrag
– ausdrücklich
– und gesondert
vereinbart werden muss.
Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass eine stillschweigende Vereinbarung daher nicht ausreicht. Vielmehr muss die Abweichung hervorgehoben werden, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbeziehen kann. Insbesondere ist es unzulässig, die Abweichung in AGB zu verstecken.
Falls du, Marc, immer noch auf deinen Standpunkt beharrst, dann bist du leider komplett beratungsresistent!
Ja und dieser Ausführung widerspricht mein Beitrag NICHT. Hat ein Artikel den Zustand >gebraucht< oder den Zustand >B-Ware< dann sind damit objektive Eigenschaften verbunden. Weicht der Artikel davon ab, wird eine negative Beschaffenheitsvereinbarung benötigt. Sehr einfach. Was ist also >B-Ware<, was ist >Gebrauchtware Und genau dazu gibt es einen guten Urteils-Fundus. Erst wenn der Artikel von den mit dem Zustand verbundenen objektiven Beschaffenheiten abweicht ist eine gesonderte Vereinbarung nötig. Fehlt also bei einer B-Ware die Verpackung ist das KEIN Mangel ( s. urteil im Beitrag). Noch ein Beispiel: Hat ein gebrauchtes Handy einen gerissenes Display, dann ist es defekt und als solches anzubieten. Hat es nach 2 Jahren ordentliche Gebrauchsspuren ist es gebraucht.
“Ich bin mir sicher, dass du meinen Beitrag nicht verstanden hast. Wenn du Gebraucht- oder B-Ware anbietest, dann erwartet der durchschnittliche Verbraucher einen entsprechenden Zustand”
Sorry, aber ich bin sicher, dass du deinen eigenen Beitrag nicht verstehst, Marc bzw. das neue Kaufrecht komplett falsch verstehst. Du bist kein Jurist und das merkt man.
“Wenn du Gebraucht- oder B-Ware anbietest, dann erwartet der durchschnittliche Verbraucher einen entsprechenden Zustand”
Öh, nö, das ist falsch. Der Verbraucher hat die Erwartung und das Recht, auch bei Gebraucht- und B-Ware eine Ware ohne Mängel zu erhalten. Ist das nicht gegeben (und nur darum geht es hier), ist einen negative Beschaffenheitsvereinbarung zwingend erforderlich. Wenn dem nicht so wäre, würde das den Sinn des neuen Kaufrechtes ad absurdum führen, da dann schlicht und einfach kein Fall mehr existierten könnte, wo das neue Kaufrecht gebraucht werden würde. Erkläre uns allen doch mal, wann für dich das neue Kaufrecht noch Anwendung finden wird.
Nimm es nicht persönlich, aber in juristischen Fachfragen solltest do solche laienhaften und sehr irreführenden Interpretationen echt lassen. Frei nach Dieter Nuhr “Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten”
Niemand sieht es hier so wie du. Woran könnte das liegen? Alle doof außer dir?
Nun ja, falls du es nicht weisst, meine Frau ist Rechtsanwältin & der von von mir zitierte Dr. Dirk Weber ist Jurist, aber das nur nebenbei. Die zentrale Frage ist wann liegt ein Mangel vor? Und das ist einfach: Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ware von dem Zustand abweicht welcher der durchschnittliche Verbraucher bei B-Ware oder gebrauchten Artikel erwartet. Und nun prüfe einmal die eBay Listings wo eine solche Konstellation vorkommt? Und nein, ich stehe mit meiner Meinung nicht alleine, s. eBay General Counsel oder andere Rechtsanwälte. Tatsache ist, dass eine negative Beschaffenheitsvereinbarung kaum benötigst. Nutze doch einfach einmal die eBay Suche und schaue dir Listings an. Du siehst ein Problem wo schlicht keines ist.
Hallo Mark,
kann es sein, dass Du eigentlich keine Ahnung von der Sache hast, die Du hier für eBay so anpreist?
Fast alle Gebraucht- und B-Waren fallen unter die neue Regelung. Und brauchen demzufolge mehr oder weniger Varianten.
Wenn dem tatsächlich nicht so wäre, dass die meisten Gebrauchten Artikel unter die neue Regelung fallen, denn erklär doch mal warum dass nicht so ist, und alle anderen im Irrtum sind. Denn ich gehe mal davon aus, wenn ich Deine Antworten so lese, dass Du Jurist bist und dass ganze voll umfänglich verstehst.
…ich bin mir sicher, dass du meinen Beitrag nicht verstanden hast. Wenn du Gebraucht- oder B-Ware anbietest, dann erwartet der durchschnittliche Verbraucher einen entsprechenden Zustand. Weicht deine Ware davon nicht ab, dann brauchst du auch keine negative Beschaffenheitsvereinbarung. nimm dir doch selbst einmal die Zeit und schaue in den jeweiligen eBay Kategorien nach. Du stellst fest, dass deine Aussage auf kaum ein Listing zutrifft. Oder andersrum: Poste doch einmal Eins! 🙂
Gerade bei gebrauchten Modellbahnen kommen Schäden häufig vor. Es sind Trittstufen abgebrochen, Puffer fehlen, Betriebsanleitungen fehlen, Lackschäden sind vorhanden, Pantographen beschädigt oder fehlen, Kupplungen beschädigt oder fehlen, etc. etc. Alle diese Artikel fallen unter die ‘Negative Beschaffenheit’ und wurden bisher wegen der Schäden und der damit verbundenen schwierigen Preisfindung als Auktion bei Ebay eingestellt. Solange Ebay dafür keine Lösung hat, wird Ebay auf diese Klientel verzichten müssen.
.. nein, die meisten Artikel fallen eben nicht darunter. genau das ist ja der Punkt
Hallo,
was ist den z. B. mit Schreibgeräten wie Patronenfüller, Kolbenfüller, Bleistifte, Kugelschreiber usw. Die gibt es von sehr gut erhalten mit Schachtel und Beipackzettel bis total desolat. Selbst für einen Sehr guten Artikel mit allem was dazu gehört, ist die Variantenlösung nicht brauchbar. Beispiel: ich würde jetzt nur die verkürzte Gewährleistung als Variante mit 2 Optionen anbieten. Einmal Gewährleistung 1 Jahr und einmal nicht kaufen nicht vorhanden. Ich müsste für jede Option aber einen Artikel hinterlegen, also 2 Artikel, von denn ich aber nur einen habe. Wenn nun einem Käufer mein Angebot gefällt, und er beide kauft, die ja in der Artikelbeschreibung vorhanden sind, habe ich als Verkäufer ein Problem.
Dies war aber nur die einfache Variante!
Nun hat der gleiche Artikel folgende Mängel: Kappe hat einen Riss, der Klipp fehlt, der Kappenring ist verrostet, das Griffstück hat Macken und starke Kratzer, der Schaft hat eine Gravur, der Füllknopf hat einen Riss, ansonsten ist der Füller von funktionsfähig, schreibt einwandfrei. Bisher ist es kein Problem solch einen Füller zu verkaufen. Aber mit der Variantenlösung? Ich müsste für solch einen Artikel x Varianten mit jeweils 2 Optionen angelegen, die ich auch noch mit jeweils einen Artikel hinterlegen muss. Solch eine Variantenlösung kann man getrost vergessen. Erst einmal müsste ein Käufer alle Optionen richtig anklicken, damit er den so beschriebenen Artikel kaufen kann. Und zweitens müsste man jedes mal hoffen, dass ein Käufer nicht doch mehr als den einen, der vorhanden ist kauft.
… wenn ein Artikel einen Riss hat, dann ist er defekt. Wenn er einen Zustand hat, der von einer normalen Beschaffenheit eines gebrauchten Schreibgeräts abweicht, dann brauchst du eine negative Beschaffenheitsvereinbarung oder du verkaufst ihn als defekt. und was hindert dich daran einen besonders guten Zustand auch genau so zu bewerben?
Moin,
Markus schrieb:
“es gibt ca, 50 % Kategorien bei Ebay die gar keine Varianten ermöglichen, bei Auktionen geht das eh nicht ”
Da muss ich ihm Recht geben und lieber Mark, da bist du überhaupt nicht drauf eingegangen.
VG
… doch und zwar im Fazit. Aber ihr scheint die Herausforderung nicht zu verstehen. In der Praxis gibt es kaum Fälle in denen eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nötig sein wird.
Naja, 5 k in der Kategorie und dann noch mindestens 5 andere Kategorien ergibt für die Händler schon viel Arbeit mit Variante komplett neu zu listen. Wäre schön wenn da noch eine einfachere Lösung kommt. Auch für Auktionen und Preisvorschlag-Artikel. Kannst du bitte mal bei ebay nachfragen warum als Ersatzteil/ Defekt einfach so rausgekommen wurde? Danke für deine Hilfe Daniel
.. das Gesetz ist nur für den B2C Verkauf, also sind die 1k relevant und davon waren noch diese im Beisp. Link abzuziehen 🙂
Z. B. Modellbau > Modelleisenbahn > Modelleisenbahnen & Züge > Güterwagen hier ist nur noch gebraucht möglich und bei allen anderen Kategorien in dem Bereich auch. Ersatzteil/ Defekt wurde vor ca. 2 Monaten automatisch entfernt. D. h. Artikel mit kleinen Fehlern die ordentlich beschrieben sind brauchen die negative Beschaffenheitsvereinbarung? Defekte Artikel müssen als gebraucht mit negativer Beschaffenheit defekt eingestellt werden?
.. ok, ja habe ich geprüft. Stimmt, diesen Zustand gibt es in der Kategorie nicht mehr. Aber wie viele Angebote gibt es nun in der Kategorie bei der eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nötig ist? In dieser Kat. findest du 148k Listings. Davon sind 95 gebraucht. 13k als Auktion. 5.k Listings enthalten entweder im Titel oder in der Beschreibung das Wort defekt. Und nur 1k Listings von Händlern. Es ist also keine Relevanz da! Die tatsächliche Zahl dürfte noch viel geringer sein, da bei meiner Suche auch diese Listings mit erfasst werden: https://www.ebay.de/itm/393715178931
Hi Mark, bitte an ebay weiterleiten:
– es wäre wichtig dass vorhandene Angebote einfach mit einer Variante ergänzt werden können. Zur Zeit geht Variante nur bei kompletter Neulistung.
– in vielen Kategorien Modellbau ist leider der Zustand als Ersatzteil/ Defekt weggefallen. Es gibt nur noch neu oder gebraucht. D.h. ein defekter Artikel muss immer mit einer Variante versehen werden ?
– Wird der Artikel mit der Variante negative Beschaffenheit verkauft muss der Stammartikel manuell gelöscht werden
Danke Daniel
… ich habe eben in der Kategorie Modellbau nachgeschaut, ich finde den Artikelzustand >Als Ersatzteil/ defekt<. Und ich glaube, dass es sehr wenige Listings betreffen wird. Kannst du mir ein Listing zeigen welches umgeändert, also mit Variante neu gelistet werden muss?
Es ist wirklich ein guter Artikel für den Online-Marktplatz. Ich glaube, dass der Online-Marktplatz von Tag zu Tag wachsen wird. Es gibt jedoch einige Hindernisse für nicht ansässige EU-Länder.
PS: die VAraiantenkrücke bei Ebay ist meiner Ansicht nach keine Lösung , sondern ein ein Irrweg eines wahrscheinlich Harvard – dekorierten Managers der noch nie etwas gebrauchtes bei ebay eingestellt hat. , es gibt ca, 50 % Kategorien bei Ebay die gar keine Varianten ermöglichen, bei Auktionen geht das eh nicht . Ist aber eine gute Gelddruck – Variante für ebay wenn viele Verkäufer jetzt schnell Gebrauchtangebote auf Varianten umstellen (sollen) .
Na schauen wir mal bis die ersten Abmahungen einflattern bzw die ersten Profi – Abzocker ein Handy mit Displayschaden kaufen und dann klagen dass Sie nicht über die negative Beschaffenheit informiert wurden , Wird interessant
… was für ein Unfug. Varianten Angebote kosten keine extra Gebühren. Und im Übrigen gibt es kaum Listings bei denen eine Umstellung überhaupt notwendig ist. Du findest aktuell gerade einmal 2.388 Angebote auf eBay unter dem Suchbegriff >Display defekt< über alle Kategorien, also auch TV und Laptop, Spielzeuge und andere technische Produkte. Davon sind jetzt gerade einmal 48 die das Auktionsformat nutzen. Und wo soll wegen Irreführung abgemahnt werden? Ein Handy mit Displayschaden defekt einstellen und alles ist gut. Btw. das machen auch jetzt schon viele Händler. Und sie verkaufen gut.
Gute Sicht der Dinge, aber es wird Menschen oder Anwälte geben die das anders sehen und versuchen werden daraus Profit zu schlagen . Darf ich den Beitrag in der ebay Community teilen ?
.. ahoi, danke dir. Ja natürlich darfst du den Beitrag teilen. Sehr gerne sogar! LG Mark