Viele von euch ärgern sich, wenn der unfaire Wettbewerber eure Artikelbeschreibungen oder Werbetexte kopiert und für sich nutzt. Aber sind diese Texte auch durch das Urheberrecht geschützt? Damit musste sich kürzlich das Landgericht Frankenthal beschäftigen. Das Ergebnis: Einfache Werbetexte sind nicht geschützt (6 O 102/20).

In dem Verfahren ging es darum, dass ein Händler große Teile eines eBay Kleinanzeigen-Textes für sich übernommen hatte. Knapp 1.500 von 4.000 Zeichen. Das Gericht urteile, dass der Kopierer nicht in Anspruch genommen werden könne, da die Schöpfungshöhe des Textes nicht ausreiche.

»Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem streitgegenständlichen Text kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Bei diesem Text handelt es sich um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben wird. Zwar ist zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen.

Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lässt sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text besteht überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden. Der letzte Teil des Textes besteht sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen.

Der Text zeichnet sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze vermag die Kammer nicht zu erkennen. […]

Eine „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. Zudem liegt gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren lässt, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung ist ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich.

Vielmehr entspricht der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stellt der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar, weswegen keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.«

Fazit: Amazon, eBay & Co

Ihr mögt euch auf den Kopf stellen und mit den Beinen ›Hurra‹ schreien, aber das ändert nichts an der Tatsache, dass eure Listings selten urheberrechtlich geschützt sind. Gerade Amazon-Seller dürften von diesem Urteil berührt sein, denn die dortigen Listings lassen wenig Spielraum für eine individuelle Ausgestaltung. Bei eBay sieht es ein wenig anders aus, da gibt der Marktplatz euch die Möglichkeit einen Bereich der Produktdetailseite völlig individuell zu gestalten. Wer diese Möglichkeit vortrefflich nutzt, wird auch vom Schutz seiner Inhalte durch das Urheberrecht profitieren dürfen.

Aber – und das ist wichtig – entdeckt ihr einen Kopierer und wollt ihr euch dagegen wehren, so sind solche Verfahren kein Durchmarsch. Lasst euch vorher und umfassend beraten. Holt euch eine Zweitmeinung ein, denn am Ende tragt ihr die Kosten und nicht euer Rechtsanwalt. Er bekommt auf jeden Fall sein Honorar. Wenn es nicht gut läuft von euch!