Für Händler, die neue Märkte und damit auch neue Kunden erschließen wollen, bietet sich Österreich als erster Auslandsmarkt an: Es gibt keine Sprachbarrieren und das Recht ist relativ ähnlich. Aber ein paar wesentliche Unterschiede gibt es, auf die Online-Händler beim Verkauf nach Österreich achten müssen.
Verbot von Zahlartgebühren
Ein sehr wichtiger Unterschied beim Verkauf nach Österreich ist, dass dort bereits heute die Erhebung von Zahlartgebühren vollständig verboten ist. In Deutschland kommt ein solches Verbot für Überweisungen, Lastschriften und Kreditkartenzahlungen erst zum 13. Januar 2018.
Wer also von seinen deutschen Kunden eine Zusatzgebühr für bestimmte Zahlungsarten auswählt, muss dies beim Verkauf nach Österreich entweder speziell für die Kunden aus Österreich umstellen oder ganz abstellen, da ohnehin auch ein solches Verbot bald in Deutschland greift.
Ausführliche Cookie-Hinweise
Beim Thema Datenschutz gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Händler sitzt. Anders kann man dies jedoch sehen, wenn es um den Einsatz von Cookies geht. Da diese auf dem Rechner des Nutzers gespeichert werden, wird vertreten, dass deswegen das Recht des Landes gilt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Der Kunde muss der Speicherung von Cookies explizit zustimmen. Außerdem ist genau über die Arten von Cookies zu informieren, die eingesetzt werden.
Die Information muss den Namen des Cookies, den Zweck und weitere Informationen, wie z.B. die Speicherdauer enthalten.
Das bedeutet also, dass für den Verkauf nach Österreich in jedem Fall eine eigene Datenschutzerklärung zu erstellen ist, wobei man sich dazu im Einzelfall beraten und absichern lassen sollte.
Robinson-Listen prüfen
Wer Newsletter verschicken möchte, benötigt wie in Deutschland die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Aber auch in Österreich gibt es von diesem Grundsatz eine Ausnahme. An Bestandskunden darf Werbung für eigene, ähnliche Waren verschickt werden, sofern der Empfänger darüber informiert wurde und er nicht widersprochen hat.
Für einen solchen Widerspruch genügt die Eintragung in eine zentrale Liste, den sog. Robinson-Listen. Will sich der Unternehmer auf die Ausnahme berufen, muss er diese Listen prüfen. Nur an Kunden, die dort nicht drin stehen, dürfen Newsletter unter Berufung auf die Ausnahme verschickt werden.
Weite Definition des Verbrauchers
Der Verbraucher – oder wie er in Österreich genannt wird: der Konsument – ist in Österreich weiter definiert als in Deutschland. Immer, wenn eine Person ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, handelt sie als Verbraucher.
Das führt dazu, dass Geschäfte vor Aufnahme des Betriebs des Unternehmens getätigt werden, um dessen Voraussetzungen zu schaffen, tätigt die Person als Verbraucher.
Kauft jemand z.B. einen Laptop für das Büro, von dem aus er in Zukunft sein Unternehmen führen möchte, tätigt er diesen Kauf als Verbraucher, was dazu führt, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht.
In Deutschland würde dieser Kauf aber schon als Unternehmer durchgeführt werden, sodass das Widerrufsrecht nicht greift.
Auch Vereine können in Österreich Verbraucher sein – in Deutschland dagegen nur natürliche Personen.
Gleiche Widerrufsrecht
Da die Verbraucherrechterichtlinie weite Teile des Rechts harmonisiert hat, gilt in Österreich das gleiche Widerrufsrecht wie in Deutschland. Hier gibt es also keine Umstellung für den Händler.
Angaben im Impressum
Die Anbieterkennzeichnung, also das Impressum, ist zwar nach den Vorschriften zu erstellen, die in dem Land gelten, in dem der Unternehmer sitzt. Allerdings kann es nicht schaden, ein paar landesspezifische Angaben zu machen, ganz einfach weil der Verbraucher es so gewohnt ist.
So gehört in ein österreichisches Impressum die Angabe des Unternehmensgegenstandes.
Fazit
Schon aufgrund der fehlenden Sprachbarriere lohnt sich also der Verkauf nach Österreich. Aus rechtlicher Sicht gibt es keine gravierenden Unterschiede, sondern eher Kleinigkeiten. Dazu kommt, dass die Gerichte in Österreich häufig auf die deutsche Rechtsprechung schauen.