Ein Versuch war es wert – am Ende blieb es jedoch bei der gesetzlichen Pflicht. Der Schuhhändler Deichmann muss für seine Schuhkartons eine Verpackungssystembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Kern ging es um eine Frage: Was passiert eigentlich mit der Verpackung nach dem Kauf?


Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.


Deichmanns Argument: Karton bleibt im Laden

Deichmann hatte vorgetragen, dass ein erheblicher Teil der Kunden die Schuhkartons nach dem Kauf im Geschäft zurücklässt und nur die Schuhe mitnimmt. Der Karton gelange damit nicht in den privaten Abfallkreislauf, sondern werde vom Unternehmen selbst entsorgt.

Auf dieser Grundlage wollte Deichmann von der sogenannten Verpackungssystembeteiligungspflicht befreit werden. Diese Pflicht trifft nach § 7 Abs. 1 VerpackG diejenigen, die Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Zuständig für die Registrierung und Kontrolle ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Der Antrag auf Befreiung wurde von der ZSVR abgelehnt – Deichmann klagte.


Das Gericht: Mehrheit nimmt den Karton doch mit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte der Argumentation des Unternehmens nicht. Maßgeblich war ein Gutachten der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM). Dieses kam zu dem Ergebnis, dass 62 Prozent der Kunden den Schuhkarton aus dem Laden mitnehmen.

Damit war eine entscheidende Schwelle überschritten. Wäre weniger als die Hälfte der Kartons beim Kunden gelandet, hätte eine andere rechtliche Bewertung im Raum stehen können. Das Gericht stellte jedoch klar, dass bei einer überwiegenden Mitnahme durch die Kunden eine Systembeteiligungspflicht besteht.

Die Kammer zeigte sich überzeugt, dass Schuhkartons typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und damit systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des VerpackG sind.


Keine weitere Auseinandersetzung

Deichmann akzeptierte das Urteil. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig (Urt. v. 28.11.2025, Az. 9 K 539/22).


Bedeutung für den Handel

Für Händler bedeutet das: Selbst wenn Verpackungen im Laden theoretisch zurückgegeben werden können, entbindet das nicht automatisch von den Pflichten nach dem VerpackG.

Deichmanns Ansatz war nachvollziehbar und rechtlich nicht abwegig. Der Versuch, auf das tatsächliche Entsorgungsverhalten abzustellen, war smart. Denn hätte sich Deichmann durchgesetzt, dann wäre ein nicht unerheblich Vorteil des stationären Handels gegenüber dem Onlinehandel entstanden. So sind die Hürden erst einmal nicht verrückt worden.

(Quelle: LTO)


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