Das Anti-Abmahngesetz entfaltet zumindest gegenüber dem IDO seine Wirkung. Der Verband mahnt scheinbar nicht mehr ab. Dafür gibt Rechtsanwalt Sandhage weiterhin Gas. Zum Glück ist er recht günstig zu handhaben. Eine kleine >Service-Gebühr< reicht in der Regel aus um ihn wieder los zu werden.
Im Februar mahnten die Kanzlei Sandhage (24 %), der VgU (12 %) und der VsW (8 %) wieder am häufigsten ab. 44 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.
Abmahnungen durch Sandhage, IDO & Co.
Auch im letzten Monat hat uns keine Abmahnung des IDO erreicht. Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 1.12.2021 nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde veröffentlicht – der IDO hat es bislang nicht darauf geschafft. Ob das so bleibt oder ob er vielleicht in Kürze in einer „weiteren Runde“ doch noch eingetragen wird, bleibt abzuwarten. Die Liste wurde bereits mehrmals aktualisiert und erweitert.
Die fehlende Eintragung des IDO wirkt sich jedenfalls auch auf bereits abgegebene Unterlassungserklärungen aus. Wenn Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann diese nun gegebenenfalls gekündigt werden. Das LG Essen, das LG Hamburg, das LG Potsdam und das LG Hannover hatten diese Möglichkeit wegen Rechtsmissbrauchs durch den IDO zuletzt bestätigt.
Auch die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage setzte sich im letzten Monat fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt. Im Februar hat er sich insbesondere auf die fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz und dem Elektrogesetz konzentriert. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Eine solche Verschiebung der Abmahngründe insgesamt hat auch unsere aktuelle Abmahnumfrage gezeigt.
Produktkennzeichnung
Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.
Häufig abgemahnt wurden ebenfalls fehlende Registrierungen nach dem ElektroG. Hersteller von Elektrogeräten sind nach § 6 Abs. 1 ElektroG dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie ein Gerät in den Verkehr bringen. Ist der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, gilt der Vertreiber als fiktiver Hersteller. Die zuständige Behörde ist die Stiftung ear. Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob Ihr Hersteller sein Produkt bei der Stiftung EAR registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen. Bei einer fehlenden Registrierung handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Seit dem 1.1.2022 gilt zudem das neue ElektroG, das weitreichende Änderungen für Online-Händler vorsieht.
Andere Verstöße betrafen insbesondere Werbung mit einer CE-Kennzeichnung und Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Markenrechtsverstöße
Auf Platz zwei lagen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Verstöße gegen das Widerrufsrecht
Auf Platz drei lagen im Januar Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Häufig wurden veraltete oder unvollständige Widerrufsbelehrungen verwendet und abgemahnt. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.
Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter. Hier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.
Irreführende Werbung
Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss. U.a. wurde umweltbezogene Werbung bemängelt. Was Sie in diesem Bereich beachten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Cookies
Auf Platz fünf lag der Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies ohne Einwilligung. Sowohl der EuGH und der BGH haben bereits entschieden, dass für das Setzen technisch nicht notwendiger Cookies eine Einwilligung erforderlich ist. Die Gerichte setzen diese Rechtsprechung konsequent um und nehmen beim Setzen von Cookies ohne Einwilligung einen Wettbewerbsverstoß an (LG Frankfurt a.M., LG Köln in zwei Verfahren, LG Rostock)
Unser Tipp: Eine Lösung, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies wirksam einzuholen, bietet der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.
Sonstige Verstöße
Andere Verstöße betrafen insbesondere das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
Ebenfalls abgemahnt wurden fehlende Grundpreisangaben. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier. Am 28.5.2022 tritt zudem die neue Preisangabenverordnung in Kraft.
Andere Verstöße betrafen Urheberrechtsverletzungen, Verstöße gegen Betroffenenrechte, unzulässige AGB-Klauseln und Fehler in der Datenschutzerklärung und im Impressum.