Auf neue und vor allem einfache Abmahngründe scheint sich die Abmahn-Verbrecher-Juristen-Bande noch immer zu stürzen. Wenn auch mit dem Wegfall des IDO als Abmahner die Anzahl der Abmahnungen spürbar abgenommen hat, so  gibt es trotzdem immer noch ein paar Gegner, die das Abmahnspiel spielen.

Google Fonts. Neu & direkt an die Spitze.

Das Risiko wegen der Nutzung von Google Fonts abgemahnt zu werden ist ja erst kürzlich wie die Sau durchs Dorf getrieben worden. Davon haben dann auch offensichtlich die Abmahner etwas mitbekommen, denn schon landet dieser Abmahngrund mit weitem Abstand auf Platz 1.

Abmahngründe Juli & August 2022

( Quelle: Trusted Shops)

Wer mahnt ab?

Im Juli und August mahnten die Kanzlei Sandhage (11 %) und ein österreichischer Anwalt (22 %)  am häufigsten ab. 17 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler. Der IDO ist vollständig ausgefallen.

Google Fonts

Auf Platz eins lagen im Juli und August Abmahnungen wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts. Vorwiegend von angeblichen Privatpersonen, aber auch ein österreichischer Anwalt hat in großem Umfang Schreiben im Auftrag seiner angeblich betroffenen Mandantin verschickt. In vielen Fällen lauten sie exakt gleich: Es wird die dynamische Einbindung von Google Fonts beanstandet und neben Unterlassung und Auskunft Schadensersatz i. H. v. 100 € verlangt. Das LG München (Urt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20) hatte entschieden, dass die dynamische Einbindung ohne Einwilligung des Nutzers gegen die DSGVO verstoße. Die Verarbeitung könne auch nicht auf ein berechtigtes Interesse i. S. v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden. Zudem sprach das Gericht dem Kläger im entschiedenen Fall Schadensersatz i. H. v. 100 € zu – das ist genau der Betrag, der auch in den uns vorliegenden Schreiben gefordert wird.

Produktkennzeichnung

Auf Platz drei lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sogenannten Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Oft wurde die Angabe „bekömmlich“ für die Bewerbung von Wein beanstandet. Bereits 2012 entschied der EuGH, dass es hierbei um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt. Nach Art. 4 Abs. 3 S.1 HCVO dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jedoch keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Häufig abgemahnt wurden auch fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten. Hier ist u. a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ erforderlich. Zuletzt entschied das LG Essen, dass es unlauter sei, wenn der für Biozide erforderliche Warnhinweis fehle.

Andere Verstöße betrafen das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Medizinprodukte-VO.

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