Von Dr. Carsten Föhlisch – Bisher mussten Händler bei einem Angebot für Leuchten das Etikett beifügen und in der Werbung die entsprechende Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen angeben. Diese Pflicht wird zum 25.12.2019 durch die neue delegierte VO (EU) 2019/2015 aufgehoben. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand.

Im März hatte die Europäische Kommission neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse bestimmter Produkte erlassen, die neue Energielabels vorsehen und grundsätzlich ab 2021 gelten. Die Vorschriften wurden jetzt im Amtsblatt der EU (ABl. 2019 L 315) veröffentlicht.

Hintergrund

Bereits seit dem 1. August 2018 gilt die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Bisher gibt es je nach Produktgruppe noch unterschiedliche Skalen, bei denen die oberste Klasse von A bis A+++ reichen kann. Zukünftig soll eine einheitliche Skala eingeführt werden, deren Energieeffizienzklassen von A bis G reicht.

Wegfall der Kennzeichnungspflicht

Künftig regelt die delegierte VO (EU) 2019/2015 die Kennzeichnung von Lichtquellen. Sie gilt ab dem 1. September 2021 und hebt zu diesem Zeitpunkt die bis dahin bestehende delegierte VO (EU) 874/2012 auf – mit einer Ausnahme: nach Art. 9 der neuen Verordnung werden die bisherigen Kennzeichnungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 für Lieferanten und nach Art. 4 Abs. 2 für Händler bereits zum 25. Dezember 2019 aufgehoben. Damit entfällt die Kennzeichnungspflicht des Energieverbrauchs für Leuchten in der Werbung und die Pflicht zur Darstellung des Etiketts ab diesem Zeitpunkt.

Für Lampen besteht diese Pflicht jedoch fort.

Pflicht zum Entfernen?

Noch nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob die bisherigen Kennzeichnungen zu diesem Zeitpunkt entfernt werden müssen, denn Übergangsregeln sind nicht vorgesehen. Eine entsprechende Mitteilung der Europäischen Kommission hierzu, wie es sie auch zur Nichtigkeit der delegierten VO (EU) 665/2013 zur Kennzeichnung von Staubsaugern gab (2019/C 96/08), gibt es aktuell nicht. Jedoch kann auch der Wegfall einer Informationspflicht nicht mit einer Nichtigkeit der Verordnung gleichgesetzt werden.

Allerdings ist es Händlern nach Art. 6 d) VO (EU) 2017/1369 untersagt, für Produkte, die nicht von delegierten Rechtsakten erfasst werden, Etiketten zu liefern oder auszustellen, die die in dieser Verordnung oder den einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden. Ob die Weiterverwendung der Etiketten unter dieses Verbot fällt, ist jedoch unklar, denn die neue delegierte Verordnung hebt lediglich die Pflicht zur Kennzeichnung au . Das Etikett selbst, wie es für Leuchten in Anhang I Abschnitt 2 der delegierten VO (EU) Nr. 874/2012 vorgesehen ist, ist jedoch nach wie vor in Kraft.

Auch wenn die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher eher gering ausfallen dürfte, sollte die Kennzeichnung aus dem Onlineshop sicherheitshalber entfernt werden.

So sieht es auch „Lightning Europe“, die von der EU gegründete Interessenvertretung der Beleuchtungsindustrie in ihrem Leitfaden:

Therefore, LightingEurope strongly advises dealers and retailers to stop using the luminaire label, both at the point of sale and on online markets. This change is in line with the end of the obligation required by Regulation (EU) No 874/2012, Art. 4(2), which itself has been repealed.

Zudem geht „Lightning Europe“ auch ohne Übergangsvorschriften davon aus, dass der Vertrieb bereits in Verkehr gebrachter Leuchten weiterhin möglich ist, trotz der Kennzeichnung auf der Verpackung der Leuchte.

Even though the energy label for luminaires is no longer required, some products already placed on the market may have such a label printed on the box. However, as the label is not illegal (only no longer required), the package does not need to be removed from the market.

Fazit

Ab dem 25. Dezember 2019 entfällt die Kennzeichnungspflicht des Energieverbrauchs für Leuchten. Auch wenn die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher eher gering ausfallen mag, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Kennzeichnung ab diesem Zeitpunkt aus dem Onlineshop entfernt werden. Bis dahin ist sie jedoch verpflichtend. Übergangsvorschriften sind nicht vorgesehen. Was die handwerkliche Qualität der EU-Gesetzgebung angeht, sehen wir noch Luft nach oben.

Über Dr. Carsten Föhlisch

Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u. a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema “Das Widerrufsrecht im Onlinehandel” bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.