Achtung bei Aufhebungsverträgen: JTL-Mitarbeiter sollten jetzt genau hinschauen
Nach der überraschenden Freistellung zahlreicher Mitarbeiter bei der JTL-Software GmbH steht der nächste Schritt an. Nach Informationen aus dem Umfeld des Unternehmens sollen morgen interne Gespräche mit den betroffenen Mitarbeitern stattfinden. Dabei geht es nach Angaben aus unternehmensnahen Quellen um die finale Abwicklung der Trennung – insbesondere um die Unterzeichnung der bereits verschickten Aufhebungsverträge.
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Die betroffenen Mitarbeiter hatten nach der Ankündigung der Freistellungen eine E-Mail erhalten, in der bereits ein Aufhebungsvertrag beigefügt war. Nun sollen offenbar Gespräche stattfinden, um diese Vereinbarungen zu besprechen – und nach Möglichkeit auch zu unterschreiben. Hier ist Vorsicht geboten.
Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld zum Problem werden
Ein Aufhebungsvertrag wirkt auf den ersten Blick unkompliziert: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsrechtlich kann ein solcher Vertrag jedoch erhebliche Folgen haben – insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld I.
In vielen Fällen verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Der Grund: Die Arbeitslosigkeit gilt dann als selbst mitverursacht. Neben der Sperrzeit kann auch die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldes gekürzt werden.
Wann die Sperrzeit entfallen kann
Eine Sperrzeit muss allerdings nicht zwingend verhängt werden. Sie entfällt in der Regel, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Ein solcher Grund kann zum Beispiel bestehen, wenn:
- eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin sicher gewesen wäre
- der Aufhebungsvertrag lediglich eine Kündigung ersetzt
- die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird
Entscheidend ist dabei häufig die Formulierung im Vertrag. Idealerweise sollte ausdrücklich festgehalten sein, dass:
- die Initiative zur Beendigung vom Arbeitgeber ausging
- eine betriebsbedingte Kündigung ansonsten unvermeidbar gewesen wäre
Solche Formulierungen können später bei der Beurteilung durch die Agentur für Arbeit eine wichtige Rolle spielen.
Abfindung kann eine Rolle spielen
Auch eine Abfindung kann in solchen Situationen relevant sein. Sie ist zwar kein zwingender Bestandteil eines Aufhebungsvertrags, wird aber häufig vereinbart. In der Praxis gilt oft eine grobe Faustformel:
Etwa ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Eine angemessene Abfindung kann in bestimmten Fällen ebenfalls dazu beitragen, dass die Agentur für Arbeit den Aufhebungsvertrag als nachvollziehbare Lösung akzeptiert.
Vertrag vor Unterschrift prüfen lassen
Arbeitsrechtler empfehlen deshalb grundsätzlich, Aufhebungsverträge niemals vorschnell zu unterschreiben. Vor allem dann nicht, wenn sie kurzfristig vorgelegt werden oder ein gewisser Druck zur schnellen Unterschrift entsteht. Eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt kann klären:
- ob der Vertrag Nachteile enthält
- ob eine Sperrzeit droht
- ob Formulierungen angepasst werden sollten
Gerade bei größeren Personalmaßnahmen – wie sie aktuell bei JTL stattfinden – kann eine solche Prüfung für die betroffenen Mitarbeiter entscheidend sein. Ergo: Nichts unterschreiben, sondern ERST vom Rechtsanwalt prüfen lassen!
Fazit
Für die JTL-Software GmbH wird ein Aufhebungsvertrag eine schnelle und saubere Lösung sein. Für Arbeitnehmer hingegen kann er erhebliche negative Folgen haben – insbesondere beim Arbeitslosengeld.
Betroffene Mitarbeiter sollten deshalb keine vorschnellen Entscheidungen treffen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, bevor sie eine Vereinbarung unterschreiben.






Danke für den Hinweis!
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