Das Wichtigste auf einen Blick: Ein Tätowierer hat ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Tattoo-Motiv kopiert, seiner Kundin gestochen und das Ergebnis ohne Nennung der Urheberin auf Instagram veröffentlicht. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn zu 1.500 EUR Schadensersatz – 750 EUR fiktive Lizenzgebühr plus 750 EUR Urheberpersönlichkeitszuschlag. Das Urteil stärkt die Rechte von Kreativen und zeigt: Gutgläubigkeit schützt im Urheberrecht nicht vor Fahrlässigkeit.

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Der Fall: Screenshot als Vorlage, Instagram als Beweis

Eine Tätowiererin entwirft individuelle Motive für ihre Kunden und veröffentlicht ausgewählte Arbeiten auf Instagram. Eine Kundin zeigt einem anderen Tätowierer einen Screenshot eines dieser Motive auf ihrem Smartphone. Der Beklagte zeichnet ein nahezu identisches Motiv nach, sticht es der Kundin auf den Oberarm und postet anschließend ein Foto der Tätowierung auf seinem eigenen Instagram-Account – ohne Hinweis auf die Urheberin.

Für die Klägerin ist das ein klarer Fall von Urheberrechtsverletzung. Sie zieht vor das Amtsgericht Köln und bekommt Recht: AG Köln, Urt. v. 22.12.2025 – Az.: 137 C 162/25 .

Tattoo-Motive als urheberrechtlich geschützte Werke

Das Gericht stellt klar: Sowohl die ursprüngliche Zeichnung als auch die darauf basierende Tätowierung erreichen die erforderliche Schöpfungshöhe und sind damit urheberrechtlich geschützt. Der Beklagte habe das Werk vervielfältigt, indem er es tätowierte und fotografierte – und dabei alle prägenden Elemente übernommen. Die vorgenommenen Abweichungen reichten nicht aus, um von einem eigenständigen Werk zu sprechen.

Kein Schutz durch Gutgläubigkeit: Die Sorgfaltspflicht des Tätowierers

Relevant ist die Aussage des Gerichts zur Sorgfaltspflicht. Der Beklagte berief sich darauf, er habe nicht erkennen können, wer Urheber der Vorlage war. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten: Ein Tätowierer bewegt sich beruflich im Fachkreis und muss vor der Nutzung fremder Motive deren Herkunft und Rechtslage prüfen. Gutgläubigkeit befreit nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf – das Risiko eines Irrtums trägt der Verwerter.

Schadensersatz: Lizenzgebühr plus Urheberpersönlichkeitszuschlag

Bei der Schadenshöhe orientiert sich das Gericht an der fiktiven Lizenzgebühr – also dem Betrag, den vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten. Ausgehend von einem Branchenstundensatz von durchschnittlich 175 EUR und einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden hält das Gericht 750 EUR für angemessen. Hinzu kommt ein Zuschlag von weiteren 750 EUR, weil der Beklagte das Foto der Tätowierung auf Instagram ohne Urhebernennung veröffentlichte – eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 13 UrhG. Der Gesamtbetrag: 1.500 EUR.

Interessant dabei: Für die Tätowierung selbst verneint das Gericht den Urheberzuschlag – Tätowierungen werden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem Urheberzusatz versehen. Anders jedoch bei der Verbreitung als Lichtbild im Internet: Hier ist die Namensnennung branchenüblich und rechtlich geboten.

Fazit: Was das Urteil für Tätowierer und die Kreativbranche bedeutet

Das Urteil des AG Köln setzt ein klares Signal: Wer fremde kreative Werke – auch im vermeintlich informellen Kontext eines Kundengesprächs – übernimmt und vervielfältigt, haftet. Besonders für Tätowierer, die täglich mit Vorlagen und Kundenwünschen arbeiten, ist dieses Urteil ein Weckruf. Die Pflicht zur Rechteklärung besteht unabhängig davon, ob der Kunde behauptet, die Rechte zu besitzen. Für die gesamte Kreativbranche gilt: Instagram-Posts sind kein rechtefreier Fundus – sie sind veröffentlichte Werke mit vollem urheberrechtlichem Schutz.

Und alle Händler die individuelle Ware nach Vorlagen fertigen, sollten „Kunden-Entwürfe“ mit aller Sorgfalt bewerten bevor sie ihr tolles Ergebnis auf Social Media posten.

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