Wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin heute in einer Presseerklärung mitteilt, wurden mehrere Räumlichkeiten von Abmahnanwalt Kilian Lenard und seinem Mandanten Martin Ismail durchsucht. Gegen das Gespann wurden insgesamt über 400 Strafanzeigen erstattet. Dass das Abmahnverhalten strafbar sein könnte, hat wortfilter.de bereits hier kolportiert.

Über 2.000 Abmahnungen

Die Staatsanwaltschaft ermittelt in 2.418 Fällen wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Erpressung und in rund 400 wegen versuchter Taten. Es wurde die Verwendung von Google Fonts abgemahnt und ein Betrag in Höhe von 170 Euro von den Abgemahnten verlangt. Die beiden Täter sollen über 346.000 Euro mit ihren rechtsmissbräuchlichen und vermutlich betrügerischen Abmahnungen ergaunert haben.

Und weg ist das Geld

Im Rahmen zweier Arrestbeschlüsse sind Beträge in Höhe von 346.000 Euro beschlagnahmt worden. Das Geld ist nun erst einmal weg. All diejenigen, die bezahlt haben, dürfen darauf hoffen, irgendwann einmal ihr Geld zurückzuerhalten. Jedoch wird das lange dauern.

Warum waren die Abmahnungen strafbar?

Abgemahnt worden ist ein Datenschutzverstoß. Nur hat nie ein Mensch die abgemahnten Internetseiten besucht. Sondern eine Maschine. Und diese kann nicht in seiner Privatsphäre verletzt werden.

“Mittels einer eigens dafür programmierten Software sollen sie zunächst Websites identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen Sie Websitebesuche durch den beschuldigten 41‑jährigen automatisiert vorgenommen, diese letztlich also fingiert haben. Die dann protokollierten Websitebesuche sollen die Grundlage für die Behauptung der datenschutzrechtlichen Verstöße und die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gewesen sein, die durch die Annahme des „Vergleichsangebotes“ angeblich hätten abgewendet werden können.

Die Beschuldigten sollen daher darüber getäuscht haben, dass eine Person die Websites besucht hat (und nicht tatsächlich eine Software). Mangels Person läge dann aber keine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts vor.
Da sie diese Besuche außerdem bewusst vorgenommen haben sollen, um die IP‑Adressen‑Weitergabe in die USA auszulösen, hätten sie faktisch auch in die Übermittlung eingewilligt, so dass eben gerade kein datenschutzrechtlicher Verstoß mehr gegeben war, der eine Abmahnung hätte begründen können.
In einigen Fällen soll zudem überhaupt keine Datenübermittlung in die USA erfolgt, ein darauf basierender Anspruch aber trotzdem geltend gemacht worden sein”, so die Generalstaatsanwaltschaft.

Der Zauber hat schnell sein Ende gefunden …

oder: Gier frisst Hirn. Diese Abmahnwelle dürfte nun sein abruptes Ende gefunden haben. Etliche Juristen äußerten ja bereits ihre Meinung, dass diese Ansprüche so nicht durchsetzbar seien. Gut so!