Nun versucht es wieder einmal jemand, das Markenrecht auszutricksen und mit Abmahnungen jede Menge Geld zu generieren. Das sollte uns bekannt vorkommen. Erinnert ihr euch noch an >Black Friday<. Für den Markeninhaber ist das nicht gut ausgegangen. Wie schaut es aber jetzt aus?

Worum geht es?

„Oilslick“ – Folien und -Lackierungen sind seit vielen Jahren der Hit – insbesondere bei Auto- und Fahrradliebhabern, aber auch vielen weiteren Anwendungsbereichen. Gemeint ist damit eine Farbgebung, die aussieht wie bei einem Ölfilm (engl.: oilslick). Hierbei schimmern die Farben in allen Farbtönen und laufen ineinander über. Es sieht in der Tat sehr schick aus. Es gibt daher seit vielen Jahren alle möglichen oilslick-Produkte: Folien, Aufkleber uvm, die eben genau dieses Farbmuster eines Ölfilms nachahmen.

Oilslick

(Quelle: Google)

Nun ist also ein vermeintlich findiger Geschäftsmann aus Thüringen auf die Idee gekommen, die Marke „Oilslick“ eintragen zu lassen und mahnt nun reihenweise – scheinbar vorwiegend kleine – Händler ab, die diesen Begriff naturgemäß seit Jahren benutzen.

Zur Abmahnung:

1. Der Begriff ist recht offensichtlich wohl freihaltebedürftig, sodass die Marke auf Antrag gelöscht werden müsste. Dies dauert allerdings seine Zeit und kostet Geld. Das scheuen natürlich insbesondere die kleineren Händler.

2. Die Abmahnung selbst enthält ebenfalls eine Reihe von Fehlern und Angriffspunkten, selbst wenn man mal von einer rechtmäßigen Markeneintragung ausginge:

a. Es wird eine lustige Rechnung beigefügt: Vom abmahnenden Anwalt an den Abgemahnten. Wenn schon, dann vom Abmahnenden an den Abgemahnten. Obendrein fehlt die Mehrwertsteuer. Früher war das Usus, allerdings hat die Rechtsprechung des BFH bereits vor vielen Jahren das korrigiert und klargestellt, dass die Abmahnung eine steuerbare Leistung ist, sodass die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden muss.

b. Es wird ein Vernichtungsanspruch geltend gemacht. Von was denn? Keines der Produkte hat den Aufdruck Oilslick. Es muss also rein gar nichts vernichtet werden, denn das Gesetz verlangt dies allenfalls für „widerrechtlich gekennzeichnete Waren“ (und auch das nur, wenn es nicht unverhältnismäßig ist).

c. Auch der Auskunftsanspruch ist zu weit gefasst. Dieser gilt vorwiegend auch nur für widerrechtlich gekennzeichnete Waren, die es hier nicht gibt. Und für die Werbung wäre allenfalls Auskunft über den Umsatz mitzuteilen. Mehr nicht.

d. Der Unterlassungsanspruch der beigefügten Unterlassungserklärung wurde deutlich zu weit gefasst und geht weit über die mögliche maximal denkbare Verletzungshandlung hinaus. Die Vertragsstrafe dürfte ebenfalls nicht angemessen sein.

3. Auch könnte man auf die Idee der Rechtsmissbräuchlichkeit kommen: Hier meldet ein Unternehmer eine Marke für einen Begriff an, der seit vielen Jahren eine gängige Beschreibung für eine bestimmte Färbung ist. Ganz offensichtlich nur, damit er abmahnen kann – mit einem Anwalt nicht aus seiner Gegend (Thüringen), sondern aus München, also quasi „um die Ecke“. Das Verhalten erinnert stark an die die „lustige“ Markenanmeldung für „black friday“. Auch hier wurden viele Abmahnungen ausgesprochen, viele Unterlassungserklärungen abgegeben und viel Geld gezahlt, bevor die Marke nach dem Löschungsverfahren dann auch gelöscht wurde.

Fazit:

Bloß nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, auch der Zahlung nicht nachkommen, sich zusammenschließen (es gibt mittlerweile schon einige, die sich wehren möchten) und dann gegen Abmahner und Marke vorgehen.

Wenn ihr auch von einer Abmahnung betroffen seid, dann könnt ihr euch gerne bei mir melden: https://ip-kneller.de/ oder direkt per Mail an o[email protected] .