Das OLG Nürnberg (Az. 3 U 1594/23) hat bereits im Januar den Onlineshop von Netto Marken-Discount (netto-online.de) verurteilt keine Vorkasse Zahlungen vor Vertragsschluss von seinen Kunden zu verlangen. Dieses Urteil kann auch euch betreffen, daher stellt eure Vorkasse Praxis auf den Prüfstand!
Das ist passiert
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Netto-Online von Verbrauchern keine Vorkasse vor Vertragsabschluss verlangen darf. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters kam der Kaufvertrag erst bei der Warenlieferung zustande, jedoch war der volle Rechnungsbetrag schon vorher fällig. Das Gericht folgte der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass diese Regelung die Kunden unangemessen benachteiligt und gegen wesentliche Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt.
Die wichtigen Punkte zusammengefasst
Der Onlinehändler verlangt Vorkasse, der Vertragsschluss kommt aber erst mit Warenlieferung zustande. Die Lieferzeiten werden nicht konkret im Shop genannt sondern nur als >circa> und >von/bis< Angabe. Darin sehen die Richter des OLG ein unlauteres Handeln. Verbraucher müssen einfach erkennen können wie lange sie an ihr Angebot gebunden sind, also bis wann konkret der Verkäufer das Angebot annehmen kann.
Wer als Händler also Vorkasse verlangt und den Verbraucher über das Zustandekommen des Vertrags im Unklaren lässt, dem kann die Vorkasse Zahlung untersagt werden.
Was bedeutet das konkret für alle Onlinehändler?
Wenn ihr einen eigenen Onlineshop betreibt, dann überprüft bitte eure AGB. Dabei sollte euch ein Rechtsanwalt eurer Wahl unterstützen. Es kommt darauf an wie ihr eure Lieferzeiten angebt und wann ihr den Vertrag mit dem Kunden schließt (Vertragsschluss).
Gut gelöst hat das zum Beispiel zooplus.de “Abweichend von 2.2.b. kommt bei Wahl der Zahlungsart Vorkasse ein Vertrag bereits mit Versand der Zahlungsinformation durch zooplus zustande.”, nachzulesen unter 2c der AGB.
Das ist wieder ein Beispiel für einen “Händler aus der Hölle”. Offensichtlich funktioniert das Warenwirtschaftssystem bei netto-online.de nicht, sonst könnte man die Auftragsbestätigung als Annahme des Kaufvertrages und als legitime Aufforderung zur Vorauszahlung verwenden. Nun kann immer noch der seltene Fall eintreten, dass der Gabelstapler im Lager über die reservierte und bereits bezahlte Ware fährt, aber selbst das ist in der Praxis kein Problem. Die meisten Verbraucher kennen nicht ihre Rechte, und geben sich in diesem Fall mit der Rückzahlung des Kaufpreises zufrieden und verzichten auf ihre Ansprüche aus Verzug oder auf Schadensersatz.
Die meisten vernünftigen Online-Shops können die angebotene Ware liefern und der Verbraucher muss nicht bis zur Lieferung bangen, ob er überhaupt bedacht wird. Im übrigen zeugt der Zwang zur Vorauszahlung nicht gerade von Vertrauen gegenüber dem Kunden. Bei Auslandssendungen mag das angehen, aber im Inland sollte ein Online-Händler in der Lage sein, die Adresse zu verifizieren. Und der Online-Händler hat immer das Risiko, dass der Kunde die bestellte Ware gar nicht mehr haben will. Da hilft ihm auch nicht die Vorauszahlung.