Die größten Bewertungs-Faker bei Galaxus tragen Namen – zumindest ein Teil von ihnen. Der Schweizer Händler hat nach dem Review-Reset intern ausgewertet, welche Marken beim Sterne-Frisieren auffielen. 36 Marken kamen auf weniger als die Hälfte echter Käuferbewertungen, fünf davon auf über 90 Prozent Bewertungen ohne Kauf. Die auffälligen Marken bleiben aus rechtlichen Gründen anonym. Namentlich nennt Galaxus dafür drei Konzerne: Nestlé, Philips und Procter & Gamble.
Inhaltsverzeichnis
- 36 Marken sammeln 19.000 Sterne ohne Kassenbon
- Nur 32 von 2.093 Bewertungen waren echt
- Drei Muster verraten jeden Bewertungs-Faker
- Der Etikettenhändler gesteht, die Unterwäsche-Marke streitet ab
- Nestlé, Philips und P&G – hier fallen die Namen
- Elon Musk kostete Starlink das halbe Rating
- Sechs von zehn Gutschein-Bewertungen sind Kollateralschaden
- Wer ehrlich bewertet, zahlt seit Jahren drauf
- Rechtlicher Rahmen: Warum gekaufte Sterne illegal sind
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36 Marken sammeln 19.000 Sterne ohne Kassenbon
Die Analyse von Galaxus Mann Alex Hämmerli beruht auf einer internen Datenerhebung. Galaxus berücksichtigte dabei alle Marken mit mindestens 200 Bewertungen. Bei 36 davon stammte weniger als die Hälfte der Produktbewertungen von Käufern. Zusammen sammelten diese Marken knapp 19.000 Reviews ohne Kauf.
Setz die Zahl ins Verhältnis: Galaxus hat in diesem Jahr Produkte von gut 50.000 Marken verkauft. 36 davon reichen also für einen fünfstelligen Sternenberg. Die Auffälligkeiten häufen sich zudem in wenigen Kategorien – Unterwäsche, Schmuck und Zubehör, also dort, wo Marken kaum bekannt sind und der Sterne-Durchschnitt den Kauf entscheidet.
Nur 32 von 2.093 Bewertungen waren echt
Fünf Marken fielen mit über 90 Prozent Bewertungen ohne Kauf auf. Im krassesten Fall kamen von 2.093 Produktbewertungen nur 32 sicher von Käufern. Das sind 1,5 Prozent. „Darunter vermuten wir viele Fakes“, sagt Thimo Schuster, der den Review-Reset bei Galaxus und Digitec verantwortet.
Bei diesem Verhältnis bildet der Sterne-Durchschnitt auf der Produktseite keine Kundenerfahrung mehr ab. Er zeigt nur noch, wie fleißig jemand Konten angelegt und Sterne verteilt hat.
Drei Muster verraten jeden Bewertungs-Faker
Galaxus beschreibt drei Muster, an denen die Bewertungs-Faker auffielen. Erstens: Die meisten Bewertungen kamen ohne Text, also nur als Sterne-Klick. Sie stammten häufig von Konten, mit denen nie jemand etwas bestellt hatte und bei denen auch keine Postadresse hinterlegt war.
Zweitens: Die wenigen verifizierten Rezensionen fielen kritisch aus. Bei einem Unterwäsche-Set standen 200 Fünf-Sterne-Bewertungen ohne Text und ohne Kauf ganzen zwei Zwei-Sterne-Bewertungen mit Text und verifiziertem Kauf gegenüber. Drittens: Bei den nicht verifizierten Fünf-Sterne-Rezensionen glichen sich die Texte teilweise wörtlich, und viele waren auffällig kurz. Galaxus zeigt das an zwei fast identischen Bewertungen für Ohrringe.
Das Muster kennst du von Amazon: Sterne ohne Text, Konten ohne Historie, Textbausteine im Dutzend. Neu ist, dass ein Händler die Auswertung selbst veröffentlicht.
Der Etikettenhändler gesteht, die Unterwäsche-Marke streitet ab
Galaxus hat die Verantwortlichen hinter den Marken konfrontiert und dokumentiert vier Reaktionen. Der Geschäftsführer eines Anbieters von Etiketten und Etikettierpistolen räumt ein, pro Produkt aus seinem Sortiment drei bis fünf Bewertungen selbst verfasst zu haben. Er begründet das mit hohem Konkurrenz- und Verkaufsdruck als kleiner Anbieter und mit der Hoffnung auf Sichtbarkeit. Rückblickend nennt er den Schritt einen Fehler, auch wenn er von der Qualität seiner Produkte überzeugt bleibt.
Ein Marktplatzhändler mit zwei Marken jenseits von 95 Prozent nicht verifizierter Ratings bestreitet jede Manipulation. Er verweist auf den Vertrieb über andere Plattformen wie Zalando und vermutet, dass Kunden ihre Unterwäsche, Schlafmasken oder Hosenträger zusätzlich bei Galaxus bewertet haben. Ein deutscher Anbieter von Sport- und Lifestyle-Eigenmarken im Premium-Segment antwortete gar nicht. Der Geschäftsführer eines Anbieters von günstigem Schmuck erklärt, Fake-Bewertungen gehörten nicht zur Unternehmenspraxis.
Nestlé, Philips und P&G – hier fallen die Namen
Namen nennt Galaxus an anderer Stelle: bei den Produkttester-Plattformen der Konzerne. Nestlé, Philips und Procter & Gamble verschenken dort Produkte an Testerinnen und Tester, die im Gegenzug Rezensionen schreiben sollen. Auch diese Bewertungen verschwinden mit dem Reset.
Eveline Jordi, Leiterin des Community-Teams bei Galaxus und Digitec, beschreibt die Texte als oft maschinell wirkend. Der Grund liegt in den Richtlinien, an die sich die Beschenkten halten müssen: Sie sollen den Produktnamen immer voll ausschreiben und ihn möglichst mehrfach nennen.
Nestlé und Philips ließen die Fragen von Galaxus unbeantwortet. Procter & Gamble antwortete. Die Tests fänden häufig rund um Produkteinführungen statt und lieferten erste Nutzungserfahrungen, erklärt eine Sprecherin. Vorgaben zu Bewertungshöhe, Tonalität oder bestimmten Aussagen gebe es nicht. Das Partnerunternehmen, das die Rezensionen bei Händlern platziert, filtere negative Bewertungen nicht heraus, und jede Rezension müsse kennzeichnen, dass sie durch Anreize entstand.
Thimo Schuster ordnet den Effekt ein: Positive Bewertungen verschaffen einem Produkt zum Start einen Vorsprung. Dort greift der Reset. Philips gibt seinen Testern nach eigenen Angaben drei Plattformen vor, auf denen sie ihre Produkterfahrungen teilen sollen.
Elon Musk kostete Starlink das halbe Rating
Der Reset trifft auch Kritik, die nie dem Produkt galt. Bei Starlink-Geräten für Satelliten-Internet nutzten Kunden die Bewertungsfunktion, um ihrem Ärger über Elon Musk Luft zu machen. Zuletzt kam knapp die Hälfte aller Starlink-Bewertungen von Leuten ohne Kauf.
Ähnlich lief es bei Grafikkarten und Konsolen. Bei Modellen von Nvidia und AMD lag der Anteil nicht verifizierter Bewertungen zuletzt über einem Fünftel, Auslöser waren die Preise. Bei Spielekonsolen entluden sich Lieferverzögerungen im Sterne-Rating. Schuster verweist solche Kommentare ins Forum, beim Kaufentscheid hätten sie anderen Kunden kaum geholfen.
Sechs von zehn Gutschein-Bewertungen sind Kollateralschaden
Der Reset trifft nicht nur die Bewertungs-Faker. Tausende gutgemeinte Bewertungen fielen ebenfalls weg, etwa von Menschen, die ein Produkt geschenkt bekamen. Bei Erlebnisgutscheinen verschwanden sechs von zehn Bewertungen, bei Halsketten vier von zehn.
Dazu kommen Spaß-Rezensionen unter Uhrenbewegern und Zigarren-Humidoren sowie sämtliche Bewertungen zu Aprilscherz-Artikeln – Galaxus hatte unter anderem F-35A-Tarnkappenbomber und Luftgitarren im Angebot. Und es traf Vielbewerter wie „PneuRugeler“, „jackra1n“ oder „Phil Finisher“, die Produkte benoteten, die sie woanders gekauft hatten. Galaxus entschuldigt sich bei ihnen und nennt die Maßnahme selbst eine Kollektivstrafe.
Wer ehrlich bewertet, zahlt seit Jahren drauf
Für Onlinehändler liefert die Auswertung eine Hausnummer: 36 von 50.000 Marken reichen, um in einem einzigen Shop 19.000 Bewertungen ohne Kauf zu produzieren. Wer keine Sterne kauft und keine schreibt, konkurriert mit Produktseiten, deren Rating aus dem Marketingbudget stammt. Der Preis dafür ist keine Strafe, sondern schlechtere Sichtbarkeit.
Amazon markiert echte Käufe mit einem Badge und lässt Bewertungen ohne Kauf trotzdem zu. Galaxus geht weiter und macht den Kauf zur Pflicht für jede Stimme. Die spannende Frage ist, wer nachzieht – und wie viele Marken danach plötzlich unauffällig aussehen.
Rechtlicher Rahmen: Warum gekaufte Sterne illegal sind
Die wettbewerbsrechtliche Bewertung von Fake-Rezensionen hat sich in Deutschland seit dem 28. Mai 2022 erheblich verschärft. Mit der Umsetzung der sogenannten Omnibus-Richtlinie (RL (EU) 2019/2161) durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht wurden zwei neue Tatbestände in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgenommen, also in jene „schwarze Liste“ von Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern ausnahmslos unzulässig sind. Dogmatisch bedeutet das: Es findet keine Interessenabwägung statt, es kommt weder auf eine Spürbarkeitsschwelle noch auf einen Nachweis konkreter Marktverwirrung an. Der Tatbestand ist erfüllt oder nicht.
Nr. 23c des Anhangs erfasst den Kern des Problems unmittelbar. Untersagt ist danach die Übermittlung falscher Verbraucherbewertungen ebenso wie die Beauftragung Dritter mit einer solchen Übermittlung und die unzutreffende Darstellung von Bewertungen zu Zwecken der Verkaufsförderung. Der Geschäftsführer, der nach eigener Darstellung drei bis fünf Bewertungen je Produkt selbst verfasst hat, verwirklicht diesen Tatbestand nach dem Wortlaut vollständig – die von ihm angeführte Motivlage (Konkurrenzdruck, fehlende Sichtbarkeit) ist tatbestandlich ohne Bedeutung und allenfalls im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung relevant. Ebenso erfasst ist die Kehrseite, also das gezielte Herabbewerten von Konkurrenzprodukten; hier treten flankierend § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG (Herabsetzung, Anschwärzung) sowie deliktsrechtlich § 824 BGB und der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB hinzu.
Nr. 23b richtet sich demgegenüber nicht an den manipulierenden Anbieter, sondern an denjenigen, der Bewertungen zugänglich macht. Unzulässig ist danach die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich erworben oder genutzt haben, sofern keine angemessenen und verhältnismäßigen Prüfmaßnahmen ergriffen wurden. Ergänzt wird dies durch § 5b Abs. 3 UWG, der die Frage, ob und wie ein Unternehmer die Echtheit von Bewertungen sicherstellt, ausdrücklich zur wesentlichen Information im Sinne des Irreführungsrechts erklärt; deren Vorenthaltung begründet eine Irreführung durch Unterlassen. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Galaxus-Reset weniger als kommunikative Geste denn als Compliance-Maßnahme lesen: Wer den Bewertungsdurchschnitt hart an den verifizierten Kauf koppelt, verlagert das Nachweisrisiko aus Nr. 23b in eine technisch überprüfbare Systemarchitektur.
Differenzierter zu beurteilen sind incentivierte Bewertungen, wie sie über Produkttester-Programme entstehen. Sie sind nicht per se unzulässig. Die Rechtsprechung – etwa das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 22.02.2019 – 6 W 9/19) – knüpft die Zulässigkeit an eine hinreichend deutliche Offenlegung des kommerziellen Hintergrunds; fehlt sie, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG sowie gegen Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (als Information getarnte Werbung) vor. Die von Procter & Gamble beschriebene Praxis, jede Rezension mit einem Hinweis auf die Anreizsetzung zu versehen, markiert damit exakt die Trennlinie zwischen zulässigem Produkttest und unzulässiger Schleichwerbung. Ob ein Hinweis im Fließtext einer Rezension den Anforderungen an Klarheit und Erkennbarkeit im konkreten Darstellungskontext genügt, ist demgegenüber eine Frage des Einzelfalls und bislang nicht abschließend geklärt.
Auf der Rechtsfolgenseite steht ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung. Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände können nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG Unterlassung verlangen, regelmäßig eingeleitet durch die Abmahnung nach § 13 UWG mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Hinzu treten Schadensersatzansprüche des Mitbewerbers nach § 9 Abs. 1 UWG sowie – seit 2022 systematisch neu – ein individueller Verbraucherschadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG, der über die Abhilfeklage nach dem VDuG kollektiv geltend gemacht werden kann. Ergänzend sieht § 19 UWG Geldbußen vor, die bei weitverbreiteten Verstößen mit Unionsdimension bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes erreichen können. Strafrechtlich kommt § 16 Abs. 1 UWG (strafbare Werbung, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) in Betracht, während eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB regelmäßig am Nachweis eines konkreten Vermögensschadens einzelner Käufer scheitert.
Zu beachten bleibt schließlich die Zurechnungsgrenze. Der BGH hat in seiner Entscheidung „Kundenbewertungen auf Amazon“ (Urt. v. 20.02.2020 – I ZR 193/18) klargestellt, dass ein Händler für nicht veranlasste Drittbewertungen nicht ohne Weiteres einzustehen hat. Die Haftung setzt eine Veranlassung, Beauftragung oder ein Zueigenmachen voraus. Für die im Galaxus-Datensatz auffälligen Marken dürfte diese Schwelle bei Selbstbewertungen und beauftragten Ratings überschritten sein; für Anbieter, die – wie der Marktplatzhändler mit Zalando-Bezug – auf spontane Bewertungen Dritter verweisen, verläuft die Beweislastverteilung deutlich günstiger. Genau hier liegt die praktische Schwäche des Regimes: Die materielle Rechtslage ist eindeutig, die Beweisführung im Einzelfall nicht.
Für Galaxus als Schweizer Unternehmensgruppe tritt Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (CH) hinzu, der unrichtige und irreführende Angaben über Waren untersagt und über Art. 23 UWG (CH) auf Antrag strafbewehrt ist. Für den deutschen Markt ist demgegenüber der Marktortbezug maßgeblich; das deutsche UWG greift unabhängig vom Sitz des Anbieters.




