Wenn ein Unternehmen einem Verbraucher eine Rechnung oder Mahnung zusendet, obwohl dieser gar nicht bestellt hat, dann sieht das BGH das als WettbewerbsverstoĂ an (Urteil v. 06.06.2019 â Az.: I ZR 216/17). Der OnlinehĂ€ndler haftet also dafĂŒr und kann wegen Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ein absurdes und weltfremdes Urteil, denn es ist faktisch unmöglich Fake-Bestellungen auszuschlieĂen.
Was war passiert?
Das verklagte Unternehmen forderte von einem Verbraucher unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer einen bestimmten Geldbetrag fĂŒr einen abgeschlossenen Vertrag. Aufgrund der Schilderungen des VerbrauÂchers und eigener PrĂŒfungen ging die Firma von einem sogenannten IdentitĂ€tsdiebstahl aus und stornierte die offenen Forderungen.
Daraufhin klagte die Verbraucherzentrale Baden-WĂŒrttemberg gegen das Unternehmen, da nach ihrer Ansicht eine Wettbewerbsverletzung vorliege. Der verklagte Betrieb sah dies anders. Eine Verantwortlichkeit bestĂŒnde nicht, da derartige Fake-Anmeldungen sich auch durch umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen nie ganz ausschlieĂen lassen könnten. Der BGH hat den WettbewerbsverstoĂ bejaht und das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt.
âAn dieser Ansicht hĂ€lt der Senat nicht fest.
FĂŒr die Annahme einer unzulĂ€ssigen geschĂ€ftlichen Handlung (âŠ) ist es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtĂŒmlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht (âŠ).
Der LauterkeitsverstoĂ (âŠ) ist nach dem Wortlaut der Bestimmung objektiv zu beurteilen (âŠ). Die Vorschrift stellt auf die objektive Handlung des Unternehmers und die in ihr angelegte Drucksituation fĂŒr den Verbraucher ab und verbietet diese Handlung per se.
EinzelfallabwĂ€gungen, auch solche ĂŒber Irrtum und Verschulden des Unternehmers, sind ausgeschlossen, weil solche Gesichtspunkte an der unzumutbaren BelĂ€stigung des Verbrauchers nichts Ă€ndern, sondern nur zu einer der Rechtssicherheit abtrĂ€glichen Motivforschungen beim Unternehmer fĂŒhren (âŠ).
Der bei der Auslegung des Anhangs (âŠ) enthĂ€lt eine Liste jener GeschĂ€ftspraktiken, die unter allen UmstĂ€nden als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Ănderung der Richtlinie abgeĂ€ndert werden.â
Eine Haftung trete somit immer dann ein, wenn objektiv eine unberechtigte Forderung geltend gemacht werde, unabhÀngig davon, wie es zu diesem Irrtum gekommen sei. Daher sei es auch im vorliegenden Fall unerheblich, ob tatsÀchlich ein IdentitÀtsdiebstahl stattgefunden habe, so das oberste Gericht.
Und die Konsequenzen?
Praktisch ist kein OnlinehĂ€ndler vor Bestellungen mit IdentitĂ€tsdiebstahl sicher. Der Handel steht also vor einer unlösbaren Herausforderung. Obwohl kein Schutz vor Fake-bestellungen möglich ist, soll er nun dafĂŒr haften. Das passt nicht!
In der Praxis begeht also jeder OnlinehĂ€ndler einen wettbewerbsverstoĂ, wenn er Verbrauchern eine Rechnung oder Mahnung zukommen lĂ€sst und dieser tatsĂ€chlich nie selbst bestellt hat. Diese nun neue Praxis öffnet der Abmahnmafia oder Wettbewerbern TĂŒr und Tor.
Was jetzt?
Dazu sagt der Senat, dass hierzu eine Ănderung der EU-Richtlinie die eine Liste von unlauteren GeschĂ€ftspraktiken enthĂ€lt abzuĂ€ndern sei. Das Fazit ist also, dass jeder HĂ€ndler nun in der Gefahr steht ohne sein Verschulden Abmahnungen zu kassieren. Das ist krude und skurril.