Wer eine falsche Behauptung im Internet verbreitet hat und sie auf der eigenen Website löscht, ist noch nicht aus dem Schneider: Ein aktuelles BGH-Urteil stellt klar, dass die Löschungspflicht auch Archivkopien in der Wayback Machine umfasst – und das hat direkte Auswirkungen auf Onlinehändler, die Abmahnungen erhalten oder selbst Unterlassungsansprüche durchsetzen wollen.

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Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2026 (Az.: VI ZR 157/24) entschieden: Enthält das Internetarchiv Wayback Machine noch rechtswidrige Inhalte, die zuvor auf einer Website veröffentlicht wurden, muss der Verletzer aktiv auf eine Löschung hinwirken.

Der Fall: Eine Zeitung berichtete falsch über eine bekannte Sängerin. Der Artikel wurde online gestellt, von Dritten kopiert und in der Wayback Machine archiviert. Die Zeitung löschte ihren Originalartikel – aber die Archivkopien blieben abrufbar. Nicht über Suchmaschinen, aber über die direkte URL. Die Sängerin verlangte, dass die Zeitung auch insoweit auf eine Löschung hinwirkt. Der BGH gab ihr Recht.

Was bedeutet das konkret?

Der BGH stützt den Anspruch auf § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Verletzer muss dabei die Archivkopien nicht selbst aufspüren – das bleibt Aufgabe des Betroffenen, der konkrete URLs benennen muss. Was der Verletzer aber schuldet: Er muss den Archivbetreiber über den Rechtsverstoß informieren und zur Löschung auffordern.

Die Maßnahme sei geeignet und zumutbar, so der BGH. Eine simple Nachricht an die Betreiber des Internetarchivs reicht aus. Das Ziel ist die Beseitigung des fortdauernden rechtswidrigen Zustands – nicht der Nachweis eines Erfolgs. Den schuldet der Verletzer ausdrücklich nicht.

Was bedeutet das für Onlinehändler?

Das Urteil betrifft zunächst Fälle aus dem Persönlichkeitsrecht – aber der Grundsatz, dass Archivkopien zur Störungsbeseitigung aktiv gelöscht werden müssen, lässt sich auf weitere Bereiche übertragen. Wer eine Abmahnung erhalten und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte auch die Wayback Machine im Blick behalten.

Bisher war die Rechtslage uneinheitlich: Das OLG Nürnberg hatte 2024 entschieden, dass Wayback-Machine-Inhalte keine Vertragsstrafe auslösen (Az.: 3 U 229/23). Das LG Karlsruhe sah 2023 ebenfalls keinen Verstoß. Der BGH verschiebt nun die Grenze – zumindest im Persönlichkeitsrecht klar Richtung aktiver Handlungspflicht.

Für die Praxis gilt: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt oder durch Urteil zur Löschung verpflichtet wird, sollte systematisch prüfen, ob der betreffende Inhalt noch im Internetarchiv abrufbar ist. Falls ja: Löschantrag stellen unter archive.org – und das dokumentieren.

Einordnung

Das BGH-Urteil schließt eine Lücke, die viele Rechtsverletzer bislang als Schlupfloch nutzten: Artikel löschen, Archiv ignorieren. Das funktioniert nicht mehr. Wer glaubt, mit der Löschung der Originalseite sei die Sache erledigt, riskiert weiterhin Unterlassungsansprüche – und im Wiederholungsfall Ordnungsgeld. Die Analyse von Kanzlei Dr. Bahr zum Urteil lohnt sich für alle, die regelmäßig mit Abmahnungen konfrontiert sind.

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