So war es bisher: Wenn ihr aus Versehen den falschen Umsatzsteuersatz bei Lieferungen ins europäische Ausland berechnet habt, dann musstet ihr die Umsatzsteuer doppelt zahlen. In Deutschland und noch einmal im jeweiligen Lieferland. Das hat sich nun geändert berichtet Dr. Roger Gothmann von Taxdoo in einem Blogeintrag.

Relevanz in der Praxis?

In der täglichen Praxis war die Anwendung der doppelten Besteuerung bzw. des nun korrigierten Fehlers im §14c nicht so wichtig. Erst, wenn es zu einer Betriebsprüfung bei euch kam konnte es zu unangenehmen Nachforderungen kommen.

Schulden der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG in Deutschland undSchulden der Umsatzsteuer nach § 3c Abs. 1 UStG im Bestimmungsland.

(Quelle: Taxdoo)

“[…] denn bei Leistungen an Endverbraucher vermochten viele Umsatzsteuer-Experten – inkl. mir – nicht festzustellen, wo hier ein Gefährdungstatbestand vorliegen könnte? Wie sollte ein Endverbraucher (unberechtigt) Vorsteuer geltend machen?”, so Dr. Roger Gothmann.

Keine doppelte Umsatzsteuer mehr

Das BMF gab nun nach und äußerte sich verbindlich zur Nachbelastung der USt.: “Wenn ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. (…). Der Wortlaut des UStG ist insoweit unionsrechtskonform einschränkend auszulegen. Das BFH-Urteil V R 4/18 ist durch das EuGH-Urteil C-378/21 überholt (…).” Damit ist nun wichtiges Risiko bei Betriebsprüfungen endlich ausgeschaltet worden.

Der nächste Zug mancher Prüfer mag es sein die Endverbrauchereigenschaft eurer Kunden anzuzweifeln. Das dürfte nicht gelingen, denn das ist bereits klar und Unternehmer freundlich geregelt: “Art. 18 Abs. 2 MwStVO: Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen (= Endverbraucher) hat, wenn er nachweist, dass Letzterer ihm seine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat.”

Endlich & erschreckend

Jedem Mensch mit etwas Sachverstand hätte klar sein müssen, dass diese doppelte Erhebung der USt. Unfug ist. Aber nicht den Finanzbeamten. Gut, dass dieses Damokles-Schwert nun nicht mehr über den Betriebsprüfungen schwebt!