Die Abmahmafia läuft sich schon warm, die Bots sind längst angeschmissen und getestet. Es werden ab 1. März neue Energielabel verpflichtend. 14 Tage habt ihr für die Umstellung Zeit. Und wenn ihr es vergesst freuen sich die Abmahn-Zecken ála IDO & Co.. Zum Glück sitzen aber jetzt auch die Plattformen mit im Boot. Und wer zu früh umstellt, den bestraft das Leben.

Neue Energielabels

Seit dem 1. August 2017 gilt bereits die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Bisher gibt es je nach Produktgruppe noch unterschiedliche Skalen, bei denen die oberste Klasse von A bis A+++ reichen kann. Zukünftig soll eine einheitliche Skala eingeführt werden, deren Energieeffizienzklassen von A bis G reichen.

Neben dieser Neuskalierung bestehen weitere Änderung des Labels in einem QR-Code, der oben rechts auf dem Energielabel angebracht ist und zu den im öffentlichen Teil der Produktdatenbank enthaltenen Informationen über das betreffende Modell führt. Überarbeitet wurden zudem die Piktogramme und Zusatzinformationen zum Produkt wie z.B. dem Rauminhalt der Kaltlager- und Tiefkühlfächer bei Kühlgeräten oder der Wasserverbrauch pro Betriebszyklus bei Haushaltswaschmaschinen.

Neues Energielabel für Fernseher

Welche Produkte sind betroffen?

Folgende Produktgruppen erhalten ein neues Label:

Für diese Produktgruppen gelten die neuen Regelungen ab dem 1. März 2021.

Die neuen Regelungen zu Lichtquellen gelten ab dem 1. September 2021. Die Kennzeichnungspflicht für Leuchten nach der Delegierten VO (EU) Nr. 874/2012 wurde bereits zum 25.12.2019 aufgehoben. Künftig werden Leuchten teilweise jedoch wieder als Lichtquelle mit entsprechender Kennzeichnungspflicht qualifiziert werden. Nach Art. 2 Nr. 3 Delegierte VO (EU) 2019/2015 gilt ein „umgebendes Produkt“, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, insgesamt als Lichtquelle, wenn es nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden kann. Anhang VIII der jeweiligen Delegierten Verordnungen enthalten die entsprechenden Vorgaben.

Darstellung im Fernabsatz über das Internet

Nach wie vor müssen im Fernabsatz über das Internet sowohl das Label als auch das Produktdatenblatt dargestellt werden. Für die Darstellung bestehen wie bisher zwei Möglichkeiten: die direkte Darstellung auf der Produktseite oder die Möglichkeit der Darstellung mithilfe einer geschachtelten Anzeige, d.h. einer Verlinkung.

Direkte Darstellung

Bei einer direkten Darstellung muss das Label auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Hierbei muss die Größe so gewählt werden, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist und die Proportionen den Anforderungen der im Anhang der jeweiligen Delegierten Verordnung festgelegten Größe entsprechen.

Das Produktdatenblatt muss bei einer direkten Darstellung auf der Produktseite in der Nähe des Produktpreises angezeigt werden. In diesem Fall ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.

Geschachtelte Anzeige

Zudem ist die Möglichkeit einer sog. geschachtelten Anzeige vorgesehen. Das bedeutet, dass das Label über ein Bild der Energieeffizienzklasse des Produkts in Pfeilform verlinkt werden darf.

Darstellung bei geschachtelter Anzeige

Für die Anzeige gelten genaue Vorgaben, die Anh. VIII der jeweiligen Delegierten Rechtsakte enthält. Auch das Produktdatenblatt kann mittels geschachtelter Anzeige oder – und das ist neu – durch Verweis auf die Produktdatenbank dargestellt werden. Der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt muss klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten.

Visuell wahrnehmbare Werbung

Mit Art. 6 a) VO (EU) Nr. 2017/1369 wurde den Händlern bereits seit dem 1. August 2017 eine weitere Pflicht auferlegt – die Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung zu einem bestimmten Modell, unabhängig davon, ob energie- oder preisbezogene Informationen erfolgen:

Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin.

Mit den neuen Vorschriften wird jedoch erst jetzt konkretisiert, wie diese Angabe zu erfolgen hat. Bisher gab es hierzu keine genauen Vorgaben, sondern diese sollten erst mit den neuen Kennzeichnungsvorgaben erlassen werden. Diese enthält nun Anhang VII der Delegierten Verordnungen.

Darstellung in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung

Danach muss die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden. Wird für die Darstellung der visuell wahrnehmbaren Werbung eine einfarbige Darstellung verwendet, kann die Farbe des Pfeils einfarbig sein.

Technisches Werbematerial

Seit dem 1. August 2017 muss zudem in jedem technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell, in dem dessen spezifische Parameter beschrieben werden, gem. Art. 6 a) VO (EU) Nr. 2017/1369 die Energieeffizienzklasse des Modells und die Angabe des Spektrums der auf dem Label verfügbaren Effizienzklassen angegeben werden. Genaue Vorgaben, wie diese Angabe zu erfolgen hat, bestanden bisher ebenfalls nicht, sondern sollten auch entsprechend mit den neuen Kennzeichnungsvorgaben erlassen werden. Diese enthält nun Anhang VII der Delegierten Verordnungen. Danach muss die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden. Die Vorgaben entsprechen denjenigen bei der visuell wahrnehmbaren Werbung.

Pflichten für Hosting-Plattformen

Mit den neuen Regelungen wird mit dem jeweiligen Art. 5 für die Anbieter von Hosting-Plattformen, die einen direkten Verkauf über ihre Website ermöglichen, die Pflicht eingeführt, es den Händlern auch tatsächlich zu ermöglichen, das bereitzustellende Label und Produktdatenblatt gemäß diesen Bestimmungen anzeigen zu können. Auf bestimmten Plattformen, insbesondere Marktplätzen, ist dies häufig technisch nicht möglich. Zukünftig muss der Anbieter den Händler auch über seine Pflicht hierzu informieren.

Umstellungsprozess

Art. 11 Abs. 13 c) VO (EU) Nr. 2017/1369 sieht vor, dass die Labels innerhalb von 14 Arbeitstagen ausgetauscht werden müssen, nachdem die entsprechende Delegierte Verordnung gilt – für Geschirrspüler, Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühklschränke, Kühlschränke mit Direktverkaufsfunktion und elektronische Displays ist der 1. März 2021 vorgesehen. Die Delegierte Verordnung hinsichtlich Lichtquellen gilt ab dem 1. September 2021.

Vor diesem Datum dürfen die neuen Etiketten nicht verwendet werden.