Das Deepfake-Verbot der EU steht: Am 29. Juni 2026 hat der Rat der Europäischen Union der Änderung der KI-Verordnung zugestimmt, die KI-Anwendungen zur missbräuchlichen Erstellung sexualisierter Deepfakes ab dem 2. Dezember 2026 untersagt. Der Beschluss enthält jedoch eine zweite Ebene, die in der Berichterstattung weitgehend unbeachtet blieb. Dieselbe Änderungsverordnung verschiebt zentrale Pflichten der KI-Verordnung um bis zu zwei Jahre nach hinten. Für Onlinehändler, die generative KI für Produktbilder, Texte und Chatbots einsetzen, verändert der Beschluss damit den gesamten Fristenplan bis 2028.

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Der Rat entscheidet – und korrigiert ein Gesetz, das noch gar nicht gilt

Der Rat der EU gab der Änderung des KI-Gesetzes am 29. Juni 2026 grünes Licht, wie Legal Tribune Online berichtet . Das Europäische Parlament hatte den Text bereits am 16. Juni in erster Lesung gebilligt, die Zustimmung des Rates galt danach als Formalie. Durchgesetzt wird das Verbot federführend vom KI-Amt der EU, das vor zwei Jahren entstand. Der Rechtsakt erscheint im Amtsblatt und tritt am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bemerkenswert ist der Zeitpunkt. Die Änderung greift in die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ein, bevor deren zentrale Pflichten überhaupt anwendbar geworden sind. Der Gesetzgeber korrigiert also ein Regelwerk, das in weiten Teilen noch nicht gilt. Das Paket läuft unter dem Namen Digital-Omnibus und gehört zur Vereinfachungsagenda der Kommission.

Die Grenze verläuft am Intimbereich – Bikini-Bilder bleiben außen vor

Das Gesetz definiert, was als sexualisierter Inhalt gilt und was nicht. Erfasst sind KI-Anwendungen, die realistische Bilder oder Videos vom Intimbereich erzeugen, also von Genitalien, dem Gesäß oder entblößten weiblichen Brüsten sowie von sexuell eindeutigen Handlungen. Satirische Karikaturen bleiben ausgenommen. Auch nicht einvernehmliche Bikini-Bilder, wie sie der Chatbot Grok auf X erzeugte, fallen nach dieser Definition voraussichtlich nicht unter das Verbot.

Diese Abgrenzung ist das Ergebnis des Trilogs. Verhandlungsteilnehmer betonten, das Verbot solle die Erstellung und Bearbeitung von Bildern nicht übermäßig einschränken. Ausdrücklich erfasst ist dagegen die Erzeugung von Material, das sexuellen Kindesmissbrauch darstellt. Beide neuen Verbote wandern in Artikel 5 der KI-Verordnung, also in den Katalog der verbotenen Praktiken.

Vom Täter zum Werkzeug: der eigentliche Systemwechsel

Bisher setzte das europäische Recht an der Tat an. Seit Mai 2024 gilt eine Richtlinie, nach der das Anfertigen und Verbreiten manipulierter Darstellungen sexueller Handlungen ohne Zustimmung der Betroffenen strafbar sein soll. Deutschland hat sie bis heute nicht in nationales Recht überführt. Das neue Verbot verschiebt die Perspektive: Es adressiert nicht mehr allein die Nutzenden, sondern die Anbieter der Werkzeuge.

Der Unterschied wiegt praktisch schwer. Wer eine sogenannte Nudifier-App anbietet, wird künftig unabhängig davon angreifbar, ob sich ein konkreter Missbrauch nachweisen lässt. Die Kommission hatte im Januar 2026 bereits ein DSA-Verfahren gegen X wegen Grok eingeleitet . Das Verbot in der KI-Verordnung ergänzt diesen plattformbezogenen Weg um eine produktbezogene Ebene.

Die zweite Hälfte des Beschlusses schiebt Fristen bis 2028

Der Digital-Omnibus verbietet nicht nur, er entlastet zugleich. Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III sollten ab dem 2. August 2026 gelten. Sie greifen nun erst ab dem 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-Systeme, die in regulierte Produkte eingebettet sind (Anhang I), verschiebt sich der Start auf den 2. August 2028.

Auch die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung KI-generierter Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2 rutscht nach hinten, allerdings nur für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen. Für sie gilt der 2. Dezember 2026. Zusätzlich schwächt der Gesetzgeber die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 ab: Aus dem Sicherstellen wird ein Unterstützen der Entwicklung, wie activeMind.legal aufschlüsselt .

Pflichtbisherneu
Verbot sexualisierter Deepfake-KI und CSAM-Generierung (Art. 5)2. Dezember 2026
Maschinenlesbare Kennzeichnung, Bestandssysteme (Art. 50 Abs. 2)2. August 20262. Dezember 2026
Hochrisiko-KI, eigenständig (Anhang III)2. August 20262. Dezember 2027
Hochrisiko-KI, in Produkte eingebettet (Anhang I)2. August 20262. August 2028

Was für Onlinehändler am 2. August 2026 trotzdem gilt

Die Verschiebung betrifft einzelne Pflichten, nicht den Anwendungsbeginn der Verordnung insgesamt. Der 2. August 2026 bleibt für zahlreiche Vorschriften bestehen. Wer generative KI im Shop einsetzt, klärt deshalb zuerst die eigene Rolle: Anbieter oder Betreiber. Aus dieser Einordnung ergibt sich, welcher Stichtag greift.

Für den typischen Onlinehändler zählt vor allem Artikel 50. Wer einen Chatbot einsetzt, macht für Kunden erkennbar, dass sie mit einer Maschine sprechen. Wer KI-generierte Bilder oder Videos veröffentlicht, die real wirken, weist sie als künstlich erzeugt aus. Diese Transparenzpflichten verschiebt der Omnibus nicht. Hochrisiko-KI dagegen betreiben die wenigsten Händler, typische Fälle aus Anhang III sind Bewerberauswahl und Kreditwürdigkeitsprüfung.

Einordnung: eine Regulierung mit zwei Geschwindigkeiten

Dort, wo der gesellschaftliche Druck hoch und die Schadenslage eindeutig ist, reguliert die EU schnell und scharf. Dort, wo Wirtschaftsinteressen wiegen und technische Standards fehlen, dehnt sie die Fristen. Das Deepfake-Verbot wanderte binnen weniger Monate ins Gesetz, die Hochrisiko-Pflichten warten seit 2024 auf ihre Anwendung und warten nun weiter.

Eine Entwarnung folgt daraus nicht. Die zusätzliche Zeit betrifft Dokumentations- und Konformitätspflichten, nicht die Transparenz gegenüber Kunden. Wer seinen KI-Einsatz jetzt erfasst und einstuft, arbeitet mit einem klaren Fristenraster. Wer wartet, verhandelt 2027 unter Zeitdruck über Systeme, die längst produktiv laufen.

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