Quasi als Beifang hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt und festgelegt, dass ab sofort Arbeitgeber ein System zur Zeiterfassung für ihre Mitarbeitenden installieren müssen. Und das hat Konsequenzen für alle Unternehmen, also auch für euch. (Beschl. v.13.9.2022, Az.: 1 ABR 22/21)

Wer jetzt nicht handelt wird bezahlen

Wenn ihr für eure Mitarbeitenden das Urteil nicht umsetzt, dann kann das empfindliche und vor allem teure Konsequenzen haben. Es droht ein Bußgeld und ein OWI-Verfahren.

“Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz können nach § 25 ArbSchG als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet und bei Hinzutreten erschwerender Umstände gemäß § 26 ArbSchG sogar auch als Straftaten eingestuft werden. Alle Arbeitgeber –mit Ausnahme der in § 1 ArbschG genannten – sind daher nun gehalten, ein geeignetes System zur Zeiterfassung zu implementieren”, so Rechtsanwalt Rene Euskirchen aus Bonn.

Was und wie genau ein System zur Zeiterfassung ist oder wie es funktioniert, lässt die Pressemitteilung des BAG offen. Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht.

Worum ging es in dem Urteil?

Geklagt hat ein Betriebsrat. Er wollte initiativ eine Arbeitszeiterfassung durchsetzen, nachdem der Arbeitgeber Gespräche hierüber abgebrochen hatte. Ein Initiativrecht hat ein Betriebsrat nicht und genau darum ging es. Auf die Frage eines Initiativrechts des Betriebsrats komme es gar nicht an. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nämlich überhaupt nur dann, wenn es keine gesetzliche Regelung gäbe. Eine solche gesetzliche Regelung existiert aber vorliegend, denn § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sehe vor, dass Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes “für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen” habe, so ist es auf LTO zu lesen.

Und zack, da war der Beifang, denn das umfasse auch die Messung und Erfassung der Arbeitszeiten, meinten die Richter.

Konkret bedeutet das nun was?

Es gibt zig Zeiterfassungstools für die unterschiedlichsten Anwendungen. Google wird euer Freund sein. Oder ihr nutzt ganz einfach eine Excel-Lösung, denn das Urteil bzw. die Pressemitteilung sieht keine konkrete Ausgestaltung vor. Aber achtet hier auf eine rechtssichere Erfassung. Die DSGVO lässt grüßen. Teuer wird es auf jeden Fall werden, denn etliche von euch müssen ihre betrieblichen Abläufe nun umstellen und halt eine Lösung implementieren.

Und wer es verschlampt, dem droht ein Bußgeld!