Die EU-Kommission will das europäische Gesellschaftsrecht neu aufstellen. Am 18. März 2026 hat sie den Verordnungsentwurf für die „EU Inc.“ präsentiert – eine neue, einheitliche Unternehmensform als Grundlage für das sogenannte 28. Regime. Für Online-Händler, Gründer und alle, die grenzüberschreitend in Europa aktiv sind, könnte das Chancen bedeuten.
Inhaltsverzeichnis
- Das Problem: 27 Rechtsordnungen, 60 Gesellschaftsformen
- Was ist die EU Inc. konkret?
- Gründung in 48 Stunden für unter 100 Euro
- Anteile digital übertragen – kein Notar mehr nötig
- Mitarbeiterbeteiligung europaweit einheitlich
- Was die EU Inc. nicht ist
- Abgrenzung zur SE und zur GmbH
- Zeitplan: Frühestens Anfang 2028
- EU Inc. kommt – für die meisten Händler aber erst 2028
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Das Problem: 27 Rechtsordnungen, 60 Gesellschaftsformen
Wer heute als innovatives Unternehmen in der EU expandieren will, muss sich durch 27 nationale Rechtssysteme und mehr als 60 gesellschaftsrechtliche Formulare navigieren. Diese Komplexität kann die Gründung eines Unternehmens um Wochen oder sogar Monate verzögern.
Das ist keine Kleinigkeit. Wer als Händler eine Tochtergesellschaft in Frankreich, Polen oder den Niederlanden gründen will, braucht heute jeweils eigene Anwälte, eigene Registerverfahren, eigene Sprachen. Der Binnenmarkt endet an der Grenze des Gesellschaftsrechts.
Die Fragmentierung des europäischen Gesellschaftsrechts konterkariert ein einheitliches europäisches Investitionskonzept. Sie verhindert, dass Investoren Vertrauen aufbauen, was Doing Business in Europe bedeutet. Für Händler mit Expansionsplänen gilt dasselbe.
Was ist die EU Inc. konkret?
EU Inc. soll als europäische Verordnung ein einheitliches, optionales Regelwerk schaffen, das als supranationales 28. Regime neben den 27 nationalen Rechtsordnungen steht. Anstelle nationaler Regelungen der Mitgliedstaaten wird für EU-Inc.-Unternehmen die EU-Inc.-Verordnung gelten – unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat die Unternehmen ihren Sitz haben.
Die Rechtsform ist freiwillig. Bestehende Gesellschaftsformen wie GmbH, S.à.r.l. oder B.V. bleiben erhalten. Wer möchte, kann künftig aber die EU Inc. wählen – und damit auf einen einheitlichen europäischen Rahmen setzen.
Kern des Vorschlags ist eine neue europäische Unternehmensform, die in allen Mitgliedstaaten verfügbar ist. Eine EU-weite „Blacklist“ würde diskriminierende nationale Praktiken verbieten, etwa die Pflicht zu lokalen Niederlassungen oder Bankkonten.
Gründung in 48 Stunden für unter 100 Euro
Die Eckdaten des Kommissionsvorschlags sind konkret: Die Gründung einer EU Inc. soll innerhalb von 48 Stunden, für maximal 100 Euro und ohne Mindestkapital vollständig digital erfolgen – erst über eine europäische Schnittstelle, später über ein zentrales Register.
EU-Inc.-Unternehmen müssen ihre Unternehmensinformationen nur einmal über eine Schnittstelle auf EU-Ebene übermitteln, die nationale Unternehmensregister miteinander verbindet. Steueridentifikations- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden automatisch zugeteilt, ohne erneuten Papierkram.
Das bedeutet in der Praxis: Ein Online-Händler, der seine Struktur auf Europa ausweiten will, müsste Stammdaten nicht mehr für jedes Land einzeln einreichen.
Anteile digital übertragen – kein Notar mehr nötig
Da die Anteile an der EU Inc. digital verbrieft und in einem digitalen Anteilsregister geführt und digital übertragbar sein sollen, beseitigt der Entwurf die Einschaltung von Notaren bei Anteilsübertragungen.
Das ist ein direkter Angriff auf eines der teuersten und zeitaufwändigsten Elemente des deutschen Gesellschaftsrechts. Wer eine GmbH verkauft oder umstrukturiert, zahlt heute erhebliche Notarkosten. Bei der EU Inc. soll das entfallen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für Händler mit EU-Ambitionen
- Abwarten, aber beobachten. Die EU Inc. ist noch kein geltendes Recht. Frühestens Anfang 2028 wird sie anwendbar. Kein akuter Handlungsdruck heute.
- Grenzüberschreitende Expansion prüfen. Wer nur in Deutschland aktiv ist, braucht die EU Inc. nicht. Wer in mehrere EU-Märkte expandieren will, sollte sie als Option einkalkulieren.
- Gesellschaftsstruktur analysieren lassen. Mit einem Anwalt für Gesellschaftsrecht klären, ob eine spätere Umwandlung in eine EU Inc. sinnvoll wäre – oder ob GmbH, UG oder andere Formen weiterhin besser passen.
- Unternehmensdokumente digitalisieren. Die EU Inc. setzt auf vollständige Digitalisierung. Wer Gründungs- und Governance-Unterlagen bereits strukturiert digital vorhält, spart später Zeit.
- Mitarbeiterbeteiligungsprogramme prüfen. Wer Mitarbeiter mit Optionen vergütet, sollte prüfen, ob die künftigen EU-ESOPs attraktiver sind als bestehende nationale Modelle (z. B. § 19a EStG).
- Investorengespräche neu denken. EU-Inc.-Strukturen könnten für internationale Investoren attraktiver sein als eine klassische GmbH. Wer EU-Kapital sucht, sollte das in künftigen Pitches berücksichtigen.
- Kommissionsvorschlag lesen. Der Verordnungsentwurf (134 Seiten) ist kostenlos auf der Website der EU-Kommission verfügbar.
- Anwalt für Gesellschaftsrecht konsultieren. Wer konkrete Expansionspläne hat, sollte sich bereits jetzt beraten lassen – damit beim Inkrafttreten keine Zeit verloren geht.
Auch für Investoren ist das relevant: Der Entwurf adressiert explizit verschiedene Venture-Capital-typische Strukturen und Instrumente, wie Simple Agreements for Future Equity (SAFEs), mit denen sich die mitgliedstaatliche Praxis oftmals schwertat, da ihre Vereinbarkeit mit nationalem Recht unklar war.
Mitarbeiterbeteiligung europaweit einheitlich
Ein weiterer Baustein betrifft Mitarbeiterbeteiligungen. EU-Inc.-Gesellschaften können einheitliche EU-weite Mitarbeiteroptionspläne (EU-ESOPs) aufstellen, deren Besteuerung erst nach dem Verkauf der Aktien greift – und so die sogenannte „Dry income“-Problematik vermeidet.
Das Problem war bisher: Wer Mitarbeiter mit Unternehmensanteilen vergütet, musste in vielen Ländern bereits bei der Gewährung oder Ausübung der Optionen Steuern zahlen – obwohl noch kein Geld geflossen war. Die Optionen sind nicht übertragbar und werden erst beim Verkauf der Anteile besteuert. Voraussetzung ist, dass Begünstigte weniger als 25 Prozent der Stimmrechte halten.
Was die EU Inc. nicht ist
Wichtig für alle, die einen Schlupfweg durch eine neue Rechtsform suchen: Die EU Inc. ist ein Vorschlag zur Straffung des Gesellschaftsrechts, der sich nicht auf Arbeits-, Steuer- oder andere Gesetze auswirkt. Es gelten weiterhin uneingeschränkt die Arbeitnehmerschutzvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird.
Steuerrecht, Sozialversicherung, Arbeitsrecht – alles bleibt national geregelt. Die EU Inc. ist kein Steuersparmodell. Sie ist eine gesellschaftsrechtliche Vereinfachung.
Die EU Inc. kann zudem nicht zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten genutzt werden. In einem Mitgliedstaat mit Mitbestimmungsrechten gelten diese auch für alle EU-Inc.-Unternehmen, die dort registriert sind.
Abgrenzung zur SE und zur GmbH
Die EU Inc. ist nicht die erste Idee dieser Art. Die Societas Europaea (SE) gibt es seit 2004 – sie hat sich nie durchgesetzt. Selbst die 2004 eingeführte SE verweist in verschiedenen Bereichen auf das nationale Gesellschaftsrecht, sodass sie keine echte Alternative darstellt. Hinzu kommt: Das Mindestkapital beträgt mindestens 120.000 Euro, die Gründung ist komplex, und der Fokus liegt auf großen, oft börsennotierten Unternehmen.
Die EU Inc. setzt bewusst tiefer an: kein Mindestkapital, volle Digitalisierung, 48-Stunden-Gründung.
Zeitplan: Frühestens Anfang 2028
Die Kommission hat sich das ambitionierte Ziel gesetzt, den Rechtsakt bis Ende 2026 zu verabschieden. Gelingt das, tritt die Verordnung 20 Tage nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft und wäre rund zwölf Monate später – also frühestens Anfang 2028 – unmittelbar anwendbares Recht.
Ob ein derart zügiger Verfahrensabschluss realistisch ist, bleibt offen. Besonders der steuerliche Teil des Vorschlags könnte zum Stolperstein werden: Steuerliche EU-Harmonisierung erfordert Einstimmigkeit im Rat – eine deutlich höhere Hürde als die qualifizierte Mehrheit, die für gesellschaftsrechtliche Fragen genügt.
Der vollständige Kommissionsvorschlag zur EU Inc. (134 Seiten, aktuell auf Englisch) ist auf der Website der EU-Kommission abrufbar.
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EU Inc.
Die neue, optionale europäische Unternehmensform, die die EU-Kommission am 18. März 2026 als Verordnungsentwurf vorgelegt hat. Sie soll in allen 27 EU-Mitgliedstaaten einheitlich gelten und Gründung, Betrieb sowie Expansion ohne länderspezifische Anpassungen ermöglichen.
28. Regime
Der übergeordnete europäische Rechtsrahmen, der neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen als zusätzliches, optionales Regelwerk steht. Die EU Inc. ist sein zentraler Baustein.
SE (Societas Europaea)
Die bisherige europäische Aktiengesellschaft, eingeführt 2004. Mindestkapital 120.000 Euro, komplizierte Gründung, starke Verweise auf nationales Recht – hat sich nie durchgesetzt.
SAFE (Simple Agreement for Future Equity)
Ein Finanzierungsinstrument, bei dem Investoren heute Geld geben und dafür bei einer späteren Finanzierungsrunde Unternehmensanteile erhalten. Bisher rechtlich in vielen EU-Ländern unsicher – die EU Inc. soll SAFEs ausdrücklich ermöglichen.
EU-ESOP (EU Employee Stock Option Plan)
Standardisierter Mitarbeiterbeteiligungsplan für EU-Inc.-Unternehmen. Optionen auf Unternehmensanteile werden erst beim Verkauf der Aktien besteuert, nicht bei Gewährung oder Ausübung.
Dry Income
Steuerpflicht auf Unternehmensanteile, obwohl noch kein Geld geflossen ist. Ein bekanntes Problem bei Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland. Die EU Inc. will dieses Problem europaweit lösen.
EU Inc. kommt – für die meisten Händler aber erst 2028
Für die große Mehrzahl der deutschen Online-Händler ändert sich kurzfristig nichts. Die GmbH bleibt die Standardform. Wer aber grenzüberschreitend wächst, in mehreren EU-Märkten operiert oder Investoren aus dem EU-Ausland an Bord holt, sollte die Entwicklung im Blick behalten. Der Vorschlag der EU-Kommission zeigt klar, wohin die Reise geht: weg von nationaler Fragmentierung, hin zu einem einheitlichen europäischen Unternehmensrahmen.





