Im dritten Teil unserer Miniserie zum Thema „Steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer“ haben Sie bereits erfahren, welche steuerfreien Zuschüsse bei der Bereitstellung von Dienstwagen und Dienstwohnungen möglich sind.

Aber auch wenn Ihre Arbeitnehmer nicht mit dem PKW zur Arbeit fahren, sondern stattdessen öffentliche Nahverkehrsmittel oder das Fahrrad nutzen, gibt es für Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten, die Arbeitnehmer mit steuer- und sozialabgabenfreien Zuschüssen zu unterstützen. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen einige davon vor.

Jobticket und Fahrtkostenzuschüsse für den täglichen Arbeitsweg

Wer für seinen täglichen Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmitteln nutzt (z.B. Bus und Bahn), dem kann der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse – sogenannte Verkehrsmittelzuschüsse – zahlen. Geregelt ist das in § 3 Nr. 15 des Einkommenssteuergesetzes (EstG).

Dabei kann es sich um ein vom Arbeitgeber überlassenen Jobticket handeln oder um Zuschüsse zu Tickets für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dabei gilt die Steuerfreiheit für diese Tickets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Die gezahlten steuerfreien Zuschüsse müssen aber auf die Entfernungspauschale angerechnet werden und sind deshalb auch separat zu bescheinigen. Nicht unter die Regelung fallen dabei Anfahrten mit dem Taxi oder Flüge.

Steuerfreie Zuschüsse zur Bahncard 100

Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Bahncard 100 erhält, dann kann diese als zusätzlicher Arbeitslohn steuerfrei bleiben, wenn die Bahncard 100 für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen verwendet wird.

Pauschalversteuerung von Jobtickets

Fallen Jobtickets nicht unter die Regelung für steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 15 EstG, dann haben Arbeitgeber die Möglichkeit, dieses pauschal zu versteuern. Kann der Arbeitgeber bescheinigen, dass das Jobticket im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt wurde, fällt eine Pauschalsteuer von 15 Prozent an. Ist dieser Nachweis nicht möglich, beträgt die Pauschalsteuer 25 Prozent (siehe § 40 Abs. 2 Satz 2).

Fahrradüberlassung durch den Arbeitgeber

Mit dem Siegeszug der E-Bikes und dem zunehmenden Umweltbewusstsein nutzen immer mehr Arbeitnehmer auch das Fahrrad für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für den täglichen Arbeitsweg ein betriebliches Fahrrad zur Nutzung (auch privat) und handelt es sich bei diesem Fahrrad um kein Kraftfahrzeug (zur Abgrenzung siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EstG), dann ist der zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte geldwerte Vorteil steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt dabei sowohl für Fahrräder als auch für E-Bikes.

  • Tipp: Da die Steuerbefreiung bei E-Bikes nur dann gilt, wenn das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird, sollten Sie das im Vorfeld unbedingt prüfen. Als Kraftfahrzeug gilt ein E-Bike beispielsweise dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h liegt und deshalb wie ein Kraftfahrzeug versichert werden muss.

Erhält der Arbeitnehmer das Fahrrad oder E-Bike allerdings im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, dann gilt die Steuerbefreiung nicht.

Bisher bereits erschienen im Rahmen der Artikelserie: