Heute wurde die Geoblocking Verordnung der EU wie die ‘Sau durch’s Dorf’ getrieben. nahezu jedes Medium berichtete darüber. Einige leider falsch. Hier erfahrt ihr was ihr dürft und was nicht. In einigen Medien wurde berichtet, dass die Verordnung für gleiche Preise innerhalb des EU-Binnenmarktes sorgen soll. Das ist falsch.

Geoblocking: Wasn das?

Der Begriff Geoblocking beschreibt Geschäftspraktiken, bei denen ein Kunde aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnortes, seines Aufenthaltsortes oder seines Firmensitzes benachteiligt wird.

Also darf ich an ausländische Kunden keine anderen Preise mehr berechnen?

Aber klar dürft ihr das. Gemäß Artikel 4 Abs 2 ist das immer noch möglich. Für euch als Marktplatzhändler ändert sich wenig. Shopbetreiber haben ein wenig mehr zu beachten.

Häh, warum gibt’s die dann überhaupt?

Ok, das fragen sich viele. Dem Grunde nach möchte die EU-Komission jeden Verbraucher einen gleichen Zugang zu Waren und Dienstleistungen verschaffen.

Und was bedeutet das jetzt?

  • Händlern ist es nicht erlaubt, den Zugang zu ihrer Internetseite und ihren Online-Diensten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Firmensitzes des Kunden zu sperren oder zu beschränken.
  • Händler dürfen Kunden nur noch nach deren ausdrücklicher Zustimmung auf länderspezifische Webseiten umleiten. Eine Ausnahme gilt, wenn dies aus zwingenden rechtlichen Gründen notwendig ist.
  • Kunden müssen die Möglichkeit haben, mit einem Händler ihrer Wahl im EU-Ausland einen Vertrag abzuschließen. Zwar wird der Händler nicht dazu verpflichtet die Ware ins Ausland zu liefern, allerdings muss er die Abholung der Ware oder aber eine selbstständige Organisation der Lieferung durch den Kunden ermöglichen. Der Händler darf auch freiwillig in bestimmte Länder liefern und bestimmte Länder von der Lieferung ausschließen. Kunden aus den ausgeschlossenen Ländern müssen dann aber wiederum die Möglichkeit haben, die Ware abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.
  • Kunden muss es möglich sein, eine Dienstleistung im Land des Anbieters zu gleichen Bedingungen wie Einheimische in Anspruch zu nehmen.
  • Rein elektronisch bereitgestellte Dienstleistungen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind (z. B. Software oder Webhosting), müssen EU-weit erworben werden können.
  • Die Geschäftsbedingungen müssen für alle Kunden aus dem In- und Ausland gleich sein.
  • Den Händlern steht es weiterhin frei, nur bestimmte Zahlungsmittel anzubieten, solange mindestens ein kostenfreies Zahlungsmittel dabei ist.

(Quelle: evz.de)

Geht das noch was konkreter?

Nein, also fast nein. Es änderst sich kaum etwas. Also dann wenn ihr keine Online-Shops betreibt die eure ausländische Kunden auf bestimmte Seiten routen. Wenn ihr das macht ist das böse und ihr müsst die Zustimmung der Verbraucher (DOI-verfahren) einholen.

Wichtig ist die neue Verpflichtung, dass Kunden aus dem EU-Ausland zu den gleichen Bedingungen, wie einheimische Verbraucher bestellen können, jedoch haben sie keinen Anspruch auf eine Lieferung in das EU-Ausland. Der Verbraucher muss die Möglichkeit bekommen, die Ware abzuholen oder abholen zu lassen. Eine andere Option ist, dass der Verbraucher den Versand selbst organisiert. Das war’s!