Kürzlich gab es einen Workshop zur Geoblocking-VO in Bonn. Teilnehmer waren IHK/DIHK, Vertreter der Bundesnetzagentur und des Wirtschaftsministeriums sowie einige Verbände.  Bisher liegen 50 Beschwerden vor, insbesondere aus den Bereichen Fashion & Elektronik.

Eine Auswertung der Beschwerden ergab, dass sich die Schwerpunkte in den drei Themenbereichen, falsche Verbrauchererwartung, transparente Darstellung des Liefergebietes und Payment aufteilen. Die betroffenen Onlinehändler waren kooperativ. Herausfordernd war das Thema Nichtdiskriminierung Payment (Art. 5). Die Händler reklamierten, dass eine europaweite Bonitätsprüfung bei Anbietern, wie z. B. Klarna, entweder sehr teuer oder erst gar nicht möglich wären.

/Screenshot der Umfrage)
(Screenshot der Umfrage)

Im März 2020 findet auf EU-Ebene ein Review der Verordnung statt. Dafür bittet die Bundesnetzagentur um Erfahrungswerte. Daher macht es Sinn, dass ihr zur Meinungsfindung der Behörde durch eure Teilnahme an dieser Umfrage beitragt.

Zusammenfassung Workshop

Die Bundesnetzagentur hat die Ergebnisse des Workshops für euch zusammengefasst. Es ist großartig, dass eine Behörde, die zur Durchsetzung einer Verordnung bis hin zu Bußgeldverfahren zuständig ist, sich den Rat der Wirtschaft & Onlinehändler einholt, um die Verfahren bearbeiten zu können. Diese Chance sollten wir alle nutzen!

(Hier könnt ihr die Folien downloaden)
  1. Beim Warenverkauf sind Anbieter nicht verpflichtet, grenzüberschreitend über ihr eigenes Tätigkeits- bzw. Liefergebiet hinaus anzugeben. Vielmehr kann der Kunde nur die Lieferung innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Anbieters verlangen und dann die Ware entweder selbst abholen oder den Transport über ein Logistikunternehmen selbst organisieren. Bedeutung hat die Geoblocking-Verordnung beim Warenverkauf in der Praxis, daher nur v. a. im grenznahen Handel, bei teuren Waren (hier sind Verbraucher in einigen Fällen bereit, die Ware selbst im EU-Ausland abzuholen) oder bei eigener Organisation des Transports über ein Logistikunternehmen (so die Vorstellung der EU-Kommission).
  2. Beim Warenverkauf ist aus Sicht der Anbieter wichtig, das Liefergebiet auf der Homepage und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich kenntlich zu machen. Auch sollten zwei getrennte Eingabefelder für die Rechnungsadresse und die Lieferadresse angegeben werden. Als Rechnungsadresse muss jede Adresse innerhalb der EU möglich sein. Sofern der Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebietes des Anbieters liegt, muss der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, in welche Gebiete der Anbieter liefert. Die Bundesnetzagentur steht für Rückfragen zur Ausgestaltung des Bestellformulars oder bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Sofern ein Unternehmen durch die Schaffung neuer Bestellmasken über Gebühr belastet ist, kann im Einzelfall auch die Einräumung von alternativen Bestellmöglichkeiten (z. B. per E-Mail, über eine Hotline) ausreichend sein.
  3. Grundsätzlich dürfen Anbieter keine unterschiedlichen Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwenden. Dies gilt insbesondere für elektronische Transaktionen durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument. Hier ist die Bundenetzagentur insbesondere an Informationen interessiert, ob und in welchem Umfang Anbietern durch die Erweiterung von Bonitätsprüfungen auf andere EU-Länder (z. B. bei Kreditkartenzahlung oder bei Zahlung über PayPal oder Klarna) höhere Kosten entstehen. Unabhängig davon dürfen Anbieter eine Ware oder Dienstleistung zurückhalten, bis sie eine Bestätigung erhalten haben, dass der elektronische Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde (sofern durch objektive Gründe gerechtfertigt).  Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, dass Anbieter Entgelte für die Nutzung von bestimmten Zahlungsinstrumenten und -diensten erheben.

Fazit

Hey, das gibt es selten, dass eine Behörde aktiv um Mitgestaltung fragt. Es wäre also wichtig, dass wir alle zeigen, dass wir auch mitgestalten wollen. Bitte nehmt an der Umfrage teil.

Infografik der EU-Komission