Bei der Google KI-Übersicht stellt sich für Markeninhaber die Frage nach der Haftung – und das Landgericht Berlin II hat sie deutlich beantwortet. Sucht ein Nutzer nach „Duftzwillingen“ bekannter Parfüms, fasst die KI-Übersicht (auf Englisch „AI Overview“) passende Anbieter solcher Nachahmungen zusammen und verlinkt sie. Ein Parfüm- und Kosmetikkonzern wollte das per Markenrecht stoppen und klagte gegen Google. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, weil Google die Marken nicht selbst benutze, sondern nur die Technik bereitstelle. Für Onlinehändler, die mit Dupes handeln oder selbst in KI-Übersichten auftauchen, setzt das Urteil deshalb ein wichtiges Signal.
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Ein Parfümkonzern zerrt Googles KI vor Gericht
Klägerin war ein Parfüm- und Kosmetikkonzern, der bekannte Markenparfüms vertreibt. Beklagte war Google, deren Suchmaschine mit neuen KI-Funktionen Ergebnisse zusammenfasst und eigene Antworten erzeugt. Bei Suchanfragen nach „Duftzwillingen“ oder Nachahmungen bestimmter Markenparfums erschienen KI-Texte, in denen Anbieter solcher Parfum-Alternativen genannt und verlinkt wurden. Teilweise zeigte Google außerhalb des KI-Bereichs zusätzlich gesponserte Produkte dieser Hersteller an.
Der Konzern sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte und zugleich einen Wettbewerbsverstoß, weil die KI-Ergebnisse Nutzer zu Anbietern von Parfum-Imitaten führten. Er zog deshalb im Eilverfahren vor das Landgericht Berlin II, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet . Das Gericht entschied am 1. Juni 2026 (Az.: 52 O 62/26 eV) – und wies die Klage in vollem Umfang ab.
Warum Google die Marken gar nicht „benutzt“
Der Kern des Urteils dreht sich um die sogenannte markenmäßige Benutzung – also die Frage, ob Google die fremden Marken überhaupt im rechtlichen Sinn verwendet. Genau daran fehle es nach Ansicht der Richter. Google benutze die Parfummarken nicht selbst, sondern stelle nur die technische Grundlage bereit, damit KI-Texte aus Informationen fremder Webseiten entstehen. Die Marken tauchten zwar in der Google KI-Übersicht auf, doch Google steuere deren Inhalt nicht und gebe ihn auch nicht als eigene kommerzielle Kommunikation aus.
Außerdem stellte das Gericht auf das Verständnis der Nutzer ab. Ein durchschnittlicher Nutzer erkenne, dass es sich bei den KI-Texten um zusammengefasste Suchergebnisse handele und nicht um eigene Werbeaussagen der Suchmaschine über Parfümprodukte. Die KI-Texte beruhten auf Drittquellen, und Google steuere den konkreten Inhalt nicht wie eigene Werbung. Auch die zusätzlich eingeblendeten gesponserten Produkte änderten daran nichts, denn Werbung und KI-Antworten führten nicht automatisch dazu, dass Google die Marken selbst für Parfüms benutze. Ein Anspruch aus dem Markenrecht scheiterte daher bereits an dieser Hürde.
Auch das Wettbewerbsrecht lässt den Konzern abblitzen
Neben dem Markenrecht stützte sich der Konzern auf das Wettbewerbsrecht. Doch auch dieser Weg blieb versperrt. Das Gericht verneinte schon ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien: Der Konzern verkauft Parfüm, Google betreibt eine Suchmaschine. Beide stehen also nicht im selben Markt im direkten Wettbewerb.
Dass Anbieter von Duftzwillingen durch die KI-Texte womöglich mehr Aufmerksamkeit erhalten, wertete das Gericht höchstens als indirekte Nebenwirkung. Daraus ergebe sich kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen Google. Damit blieb dem Konzern auch dieser zweite Hebel verwehrt.
Was das Urteil für Onlinehändler heißt
Für Onlinehändler hat die Entscheidung zwei Seiten. Wer Duftzwillinge oder andere Dupes verkauft, profitiert: Die Google KI-Übersicht darf solche Anbieter nennen und verlinken, und der Markeninhaber kann Google dafür nach diesem Urteil nicht per Markenrecht stoppen. Daraus entsteht zusätzliche Sichtbarkeit über die KI-Antwort, ohne dass dafür ein eigener Werbeetat nötig wäre.
Auf der anderen Seite zeigt der Fall, wie wenig Markeninhaber gegen die KI-Übersicht ausrichten. Taucht deine eigene Marke in einer Zusammenfassung neben günstigeren Alternativen auf, greift derselbe Maßstab: Google haftet nicht, weil es die Inhalte Dritter nur technisch präsentiert. Wichtig bleibt aber die Einordnung der Entscheidung. Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil im Eilverfahren, also weder um eine höchstrichterliche Klärung noch um ein rechtskräftiges Hauptsacheurteil.
Die KI als neutraler Bote – noch
Das Landgericht Berlin II behandelt Googles KI-Übersicht wie einen neutralen Vermittler fremder Inhalte. Solange die KI lediglich Drittquellen zusammenfasst, trägt Google dafür keine markenrechtliche Verantwortung. Diese Linie ist allerdings nicht unbegrenzt. Das Landgericht München I entschied, dass Google sehr wohl für falsche Aussagen in einer KI-Übersicht haftet . Das Landgericht Frankfurt am Main wiederum verneinte einen Unterlassungsanspruch gegen eine fehlerhafte KI-Übersicht .
Die Gerichte zeichnen damit eine Trennlinie. Fasst die KI fremde Inhalte sachlich zusammen, bleibt Google außen vor. Erfindet die KI hingegen falsche Tatsachen, kann die Haftung greifen. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu steht noch aus. Bis dahin bleibt die KI-Übersicht für Onlinehändler ein Kanal mit Chancen für Dupe-Anbieter und mit engen Grenzen für betroffene Markeninhaber.




