Nicht selten wurden wir gefragt ob bei einem deutschen Shop ein Impressum mit einer amerikanischen Firma (LLC) rechtlich erlaubt sei. So fragten uns Leser bei zum Beispiel diesem Shop ob das rechtlich so in Ordnung wäre. Auch habe dieser Shop angeblich keinen Firmensitz unter der Adresse sondern lediglich einen Briefkasten. Diese Frage wurde nun in einem jüngsten Urteil einer anderen Firma des OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 18.02.2021 unter dem Aktenzeichen 6 U 150/19 geklärt.

So reicht es für eine amerikanische Firma mit einer deutschen Webseite aus, wenn im Impressum die Rechtsform (in diesem Fall: LLC) angibt und den Geschäftsführer als “CEO” bezeichnet. Auch reicht es völlig aus, wenn unter der Adresse nur ein Briefkasten erreichbar ist. Es muss auch kein tatsächlicher Geschäftssitz sein.

Gericht entscheidet für den Beklagten

In dem o.g. Fall stritten die Parteien gerichtlich um ein ordnungsgemäßes Web-Impressum einer amerikanischen Firma (LLC). Zudem wurde im Impressum nicht von einem Geschäftsführer, sondern “CEO” gesprochen.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied für den Beklagten:

“Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Pflichtangaben – Angaben über die Vertretungsberechtigten, vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung sowie Angabe einer E-Mail-Adresse – vorhanden.

So ist der Vertretungsberechtigte mit „CEO: F“ bezeichnet. Da es sich um eine US-Firma handelt, ist die Abkürzung für Chief Executive Officer ausreichend. Sie ist dem deutschen Verkehr hinreichend bekannt. Das nach TMG verantwortliche Unternehmen ist ebenfalls bezeichnet. Die Abkürzung LLC steht für die US-amerikanische Limited Liability Company. Auch eine E-Mail-Adresse ist vorhanden.”

Auch dass nur ein Briefkasten vor Ort existiere, sei für das Gericht völlig rechtlich in Ordnung:

“Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unter der angegebenen Adresse der A Unternehmensgruppe LLC nur ein Briefkasten vorhanden sein soll, was das Landgericht zu Unrecht zu einer entsprechenden Verurteilung im angefochtenen Urteil veranlasst hat.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verlangt die Anschrift, an dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Dass es sich hierbei um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung versehen ist, dass von dort aus die Angelegenheiten des Diensteanbieters tatsächlich verwaltet und geregelt werden können“, kann man der Vorschrift nicht entnehmen.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Informationspflichten des § 5 TMG (nur) eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Anders als dies § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Vermeidung einer Irrführung durch Unterlassen fordert (…), bedeutet das nicht, dass damit eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals an einem bestimmten Ort verbunden sein muss.”

LLC und CEO rechtlich okay

So darf auch der Shop im obigen Beispiel im Impressum eine amerikanische Firmierung haben. Sogar der Wortlaut CEO wäre erlaubt. Ob dies natürlich das Geschäftsgebaren mancher Firmen besser macht sei mal dahingestellt.