Ein Brot namens „Sonnenkorn“ – seit zwei Jahren längst nicht mehr im Sortiment, aber noch auf der Webseite. Ergebnis: eine Abmahnung mit 200.000 Euro Streitwert. Patentanwalt Dr. Rolf Claessen erklärt, wie die Münchner Hofpfisterei seit fast 50 Jahren mit der Wortmarke „Sonne“ systematisch gegen Bäckereien vorgeht – und was Onlinehändler und Hersteller daraus für ihre eigenen Produktnamen lernen können.
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Die Marke „Sonne“ – eingetragen 1977
1977 ließ die Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „Sonne“ eintragen, Registernummer 953907. Der Schutzbereich umfasst Backwaren, Konditorwaren, Schokoladenwaren und Zuckerwaren (Nizza-Klassen 29 & 30). Gleichzeitig entstanden weitere Marken: „Pfister-Sonne“, „Öko-Sonne“, „Schwarze Sonne“ und „Ur-Sonne“ – allesamt eingetragen. Wer also glaubt, durch eine leichte Abwandlung sicher zu sein, irrt sich in den meisten Fällen.
Der Zeitpunkt war entscheidend: 1977 galt „Sonne“ für Backwaren noch als hinreichend unterscheidungskräftig. Heute würde das DPMA die Eintragung nach Einschätzung vieler Markenrechtler wahrscheinlich ablehnen – weil der Begriff im Bäckereigewerbe zu gängig geworden ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Marke nach fast 50 Jahren weiterhin im Register steht und volle Rechtswirkung entfaltet.
Abmahnwellen seit 2011 – und wieder aktiv 2025
Ab 2011 begann die Hofpfisterei, systematisch gegen Bäckereien vorzugehen. Die erste große Welle sorgte 2012 für Aufruhr im Bäckerhandwerk. Seitdem läuft das Muster in Schüben: Phasen der Ruhe, gefolgt von erneuter Durchsetzung. Mehr als 20 Verfahren wurden allein beim Landgericht München I abgeschlossen – mit klarer Tendenz: Das LG München I hat der Hofpfisterei bei nahezu jeder Wortverbindung mit „Sonne“ recht gegeben.
Im März 2025 bestätigten auf Abmahnrecht spezialisierte Kanzleien: Nach einer ruhigeren Phase gehen erneut Abmahnungen ein. Absender ist die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel (LSG) im Auftrag der Hofpfisterei. Das Thema hat sich keineswegs erledigt.
Welche Bezeichnungen abgemahnt werden
Die Palette beanstandeter Produktnamen ist weit. Eindeutig problematisch: „Sonne“, „Sonnenbrot“, „Sonnenkern“ – wenn sie als Produktname eingesetzt werden. Abgemahnt wurden aber auch: „Dinkel-Sonne“, „Vollkornsonne“, „Partysonne“, „Sonnenlaib“, „Klostersonne“ und „Sonnenkorn“ – selbst wenn das Produkt längst aus dem Sortiment war und nur noch auf einer alten Webseite stand.
Sicher sind laut Dr. Claessen: „Sonnenblumenkernbrot“ als Zutatenbeschreibung sowie jede Verwendung von „Sonnenblume“ oder „Sonnenblumenkerne“ in der Zutatenliste. Sobald „Sonne“ als eigenständiger Produktname auftaucht, wird es gefährlich.
Was eine Abmahnung kostet
Der typische Streitwert liegt bei 200.000 Euro, in Einzelfällen bis zu 500.000 Euro. Allein die Anwaltsgebühren für die Abmahnung: rund 3.600 bis 3.900 Euro. Hinzu kommen eigene Verteidigungskosten. Die geforderte Unterlassungserklärung bindet für 30 Jahre – und ist in der Regel deutlich zu weit gefasst.
Dr. Claessen warnt ausdrücklich: Nichts unterschreiben, bevor ein Fachanwalt den Fall geprüft hat. Die mitgesandte Unterlassungserklärung geht in der Praxis über den konkreten Vorwurf hinaus und hat Geständnischarakter. Wer die Frist ignoriert, riskiert eine einstweilige Verfügung – die ist noch teurer.
Was das für Onlinehändler bedeutet
Das Problem betrifft nicht nur Bäckereien. Onlinehändler, die Backwaren, Gebäck oder Lebensmittel verkaufen, können genauso in die Falle tappen – besonders wenn sie Eigenmarken entwickeln, Produkte umbenennen oder alte Produktseiten nicht konsequent pflegen. Veraltete Produktnamen im Shop oder auf Kategorieseiten reichen aus, um eine Abmahnung auszulösen.
Die Methode der Hofpfisterei ist schlicht: Internetrecherche. Wer mit dem Wort „Sonne“ in Produktnamen online sichtbar ist – egal ob aktuell oder veraltet – wird gefunden. Das OLG München stellte 2013 klar: Wer sein Angebot im Internet bewirbt, haftet bundesweit, auch wenn der tatsächliche Vertrieb nur regional stattfindet.
Markenrecherche vor der Produkteinführung
Das DPMA-Register ist kostenlos einsehbar unter register.dpma.de . Eine Basissuche dauert wenige Minuten und kann tausende Euro Abmahnkosten verhindern. Dr. Claessen empfiehlt: nicht nur nach identischen, sondern auch nach ähnlichen älteren Marken suchen – und schützenswerte eigene Produktnamen frühzeitig als Marke anmelden.
Die Hofpfisterei hat 1977 genau das getan. Fast 50 Jahre später zahlt sich dieser Schritt aus – auf Kosten vieler Bäckereien, die davon nichts wussten.





