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Newsletter ohne Einwilligung: EuGH erweitert Spielraum für Händler – aber Marktplatzhändler profitieren kaum

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Newsletter auch ohne ausdrückliche Einwilligung verschickt werden dürfen – selbst dann, wenn kein Kauf stattgefunden hat.
Das Urteil (Az. C-654/23 vom 13. November 2025) dürfte weitreichende Folgen für den E-Mail-Marketing-Alltag im E-Commerce haben. Während Shopbetreiber jubeln dürfen, bleibt der Nutzen für Händler auf Amazon oder eBay begrenzt.


Das Urteil im Überblick

In dem Verfahren ging es um einen rumänischen Online-Medienanbieter, der kostenlose Newsletter mit Zusammenfassungen aktueller Gesetze verschickte.
Die Datenschutzbehörde hatte ein Bußgeld verhängt, weil keine DSGVO-Einwilligung eingeholt wurde.

Der EuGH sah das anders:
Newsletter dürfen auch dann als Direktwerbung gelten, wenn sie kostenlos sind – solange ein kommerzielles Ziel verfolgt wird, etwa die Förderung kostenpflichtiger Angebote. Entscheidend sei nicht, ob redaktionelle Inhalte überwiegen, sondern ob wirtschaftliche Interessen im Hintergrund stehen.

Das Gericht stellte klar:
Wenn ein Nutzer ein kostenloses Konto anlegt und dabei seine E-Mail-Adresse angibt, darf diese für Newsletter genutzt werden – auch ohne ausdrückliche Zustimmung, sofern die Vorgaben des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind.
Damit gilt erstmals:
👉 Ein tatsächlicher Kauf ist nicht mehr erforderlich, um Bestandskundenwerbung zu versenden.


Das bedeutet das Urteil konkret

Der EuGH sieht den § 7 Abs. 3 UWG als spezialgesetzliche Grundlage für E-Mail-Werbung – unabhängig von der DSGVO.
Unternehmen dürfen demnach Newsletter versenden, wenn:

  1. die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf (oder einer kostenlosen Registrierung) erhoben wurde,
  2. die Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt,
  3. der Empfänger nicht widersprochen hat, und
  4. er bei der Erhebung und bei jeder Nutzung auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird.

Mit anderen Worten:
Wenn du einem Kunden eine Leistung anbietest – selbst eine kostenlose –, darfst du ihm künftig auch ohne explizite Zustimmung Newsletter schicken, solange der Inhalt thematisch passt.


Bewertung: Drei Szenarien im E-Commerce


🏪 1. Newsletter-Versand über den eigenen Shop

Für Shopbetreiber ist das Urteil eine kleine Revolution.
Wer seine Kunden über den eigenen Webshop gewinnt, kann künftig deutlich freier mit E-Mail-Kommunikation umgehen. Schon die Registrierung oder der Download eines Whitepapers kann als „Verkauf“ im Sinne des EuGH gelten – und damit die Werbung legitimieren.

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Das bedeutet:
→ Kein zwingendes Double-Opt-In mehr, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind.
→ Die Kundenkommunikation wird einfacher, günstiger und rechtssicherer.

Aber: Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht muss weiterhin deutlich erfolgen, am besten bereits bei der Datenerhebung und in jeder Mail.

Bewertung: Für Shopbetreiber ein echter Fortschritt. Das Urteil stärkt die Kundenbindung und erleichtert seriöses E-Mail-Marketing erheblich.


🛒 2. Newsletter-Versand über eBay

Für eBay-Händler ist die Entscheidung in der Praxis kaum nutzbar.
Zwar erhalten Verkäufer über Bestellungen teilweise Kundendaten, aber eBay untersagt die direkte Kontaktaufnahme zu Marketingzwecken ausdrücklich.

Die Plattform erlaubt E-Mails nur im Rahmen der Transaktionsabwicklung oder zur Klärung von Servicefragen.
Wer Kundendaten für eigene Newsletter nutzt, riskiert Accountsperrungen oder Sanktionen.

Bewertung: Juristisch interessant, praktisch irrelevant. eBay-Händler bleiben an die Plattformregeln gebunden – der EuGH stärkt hier keine zusätzlichen Rechte.


📦 3. Newsletter-Versand über Amazon

Bei Amazon sieht es auch restriktiv aus.
Händler erhalten in der Regel keine direkten E-Mail-Adressen ihrer Käufer – alle Nachrichten laufen über Amazons interne Kommunikationssysteme.
Auch hier gilt: Werbung oder Newsletter-Versand an Käufer ist verboten.

Das EuGH-Urteil ändert daran nichts, da Händler nicht „Herr ihrer Kundendaten“ sind.
Die Daten liegen bei der Plattform, nicht beim Verkäufer.

Bewertung: Für Marktplatzhändler bleibt die Entscheidung ohne unmittelbaren Nutzen. Sie zeigt aber, wie groß das strukturelle Problem ist: Händler verkaufen zwar an Kunden – besitzen aber deren Daten nicht.


Wer ist Herr eurer Kundendaten?

Das Urteil verdeutlicht ein Grundproblem des Plattformhandels: Datenhoheit.
Marktplatzhändler schaffen den Kundenkontakt, tragen das Risiko – aber die Daten gehören Amazon, eBay & Co.
Damit fehlt ihnen die wichtigste Ressource für nachhaltiges Marketing: der direkte Draht zum Kunden.

Eigentlich müsste die Politik hier eingreifen.
Wenn der EuGH schon rechtliche Spielräume schafft, sollten Plattformen verpflichtet werden, Händlern vollständige Kundendaten zu übergeben – natürlich unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung.

Solange das nicht passiert, bleibt E-Mail-Marketing für viele Händler ein Privileg der Plattformbetreiber.


Fazit

Das EuGH-Urteil ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Pragmatismus im Datenschutzrecht.
Es befreit den Newsletter-Versand von übertriebenen Formalitäten und gibt Shopbetreibern neue Chancen, Kundenbeziehungen zu pflegen.

Für Marktplatzhändler auf eBay und Amazon bleibt das Urteil jedoch weitgehend theoretisch.
Denn solange Plattformen den direkten Zugang zu Kundendaten blockieren, können Händler ihre neuen Rechte praktisch nicht nutzen.

Das Urteil ist gut – aber es zeigt:
Im E-Commerce entscheidet nicht nur das Recht, sondern die Plattform wer die Kundendaten kontrolliert.


FAQ: EuGH-Urteil zur Newsletter-Werbung ohne Einwilligung

Der EuGH (Az. C-654/23, Urteil vom 13. November 2025) hat entschieden, dass Newsletter auch ohne ausdrückliche Einwilligung verschickt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Das gilt auch, wenn kein Kauf stattgefunden hat – etwa bei kostenlosen Nutzerkonten. Entscheidend ist, dass ein kommerzielles Ziel verfolgt wird, also z. B. die Bewerbung kostenpflichtiger Angebote.

Shopbetreiber können künftig einfacher Newsletter an Bestandskunden versenden. Schon die Registrierung oder die Nutzung eines kostenlosen Angebots kann als „Verkauf“ im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG gelten. Eine gesonderte DSGVO-Einwilligung ist nicht mehr erforderlich, solange Kunden auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Wichtig bleibt: Die Werbung darf sich nur auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beziehen.

Nein. eBay untersagt den Versand von Werbe- oder Newsletter-E-Mails an Käufer außerhalb der Transaktionsabwicklung. Händler dürfen Kundendaten nur für Bestell- oder Servicezwecke verwenden. Das EuGH-Urteil ändert daran nichts, da Plattformregeln Vorrang haben. Wer dagegen verstößt, riskiert Verwarnungen oder Sperren.

Bei Amazon ist der Newsletter-Versand an Käufer nicht möglich, weil Händler keine echten E-Mail-Adressen ihrer Kunden erhalten. Alle Nachrichten laufen über Amazons internes Nachrichtensystem. Das EuGH-Urteil greift hier nicht, weil die Händler keine Daten im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG selbst verarbeiten können. Sie sind also weiterhin von direkter Kundenkommunikation ausgeschlossen.

Ja, auch kostenlose Newsletter fallen unter den Begriff der „Direktwerbung“, wenn sie ein kommerzielles Ziel verfolgen – zum Beispiel, um Abonnenten für kostenpflichtige Inhalte zu gewinnen. Entscheidend ist also nicht der Preis, sondern die Absicht, ein Geschäft anzubahnen oder wirtschaftliche Interessen zu fördern.

  • Newsletter-Prozesse prüfen: Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor?
  • Widerspruchsrecht bei Registrierung und in jedem Newsletter deutlich kommunizieren.
  • Newsletter-Inhalte auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beschränken.
  • Dokumentieren, wann und wie die E-Mail-Adresse erhoben wurde.

So können Shopbetreiber künftig rechtssicher Newsletter versenden – auch ohne explizite Einwilligung.


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