Ein WhatsApp-Vertrag hat Tücken, den viele unterschätzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt erstmals klargestellt, dass WhatsApp-Nachrichten rechtlich als Angebot unter Abwesenden gelten. Trotzdem hat das Gericht eine Klage über 150.000 Euro abgewiesen, weil der Kläger zu lange mit der Annahme wartete. 31 Tage sind dem Senat zu viel.
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Aktien, Freundschaft und 150.000 Euro Streitwert
Ein Cafébesitzer und ein Vorstand einer Aktiengesellschaft waren einmal befreundet und tauschten Ende 2022 Aktien. Der Kurs entwickelte sich schlecht für den Cafébesitzer, und er verlangte vom Vorstand den Rückkauf. Sein Argument: Der Vorstand habe ihm bereits Mitte Oktober 2022 per WhatsApp ein Rückkaufangebot bei einer bestimmten Kursentwicklung gemacht.
Der Cafébesitzer nahm das Angebot 31 Tage später an, ebenfalls per WhatsApp. Der Vorstand sah das anders und weigerte sich. Aus der Freundschaft wurde ein Rechtsstreit. Vor dem Landgericht gewann der Kläger zunächst (wie LTO berichtet , Urt. v. 06.03.2025, Az. 2-19 O 337/24). Das OLG Frankfurt drehte das Urteil dann komplett (Urt. v. 05.05.2026, Az. 9 U 27/25).
WhatsApp zählt nicht als Gespräch unter Anwesenden
Das OLG musste klären, ob WhatsApp ein Angebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden ist. Der Unterschied ist wichtig: Unter Anwesenden muss ein Angebot nach § 147 Abs. 1 BGB sofort angenommen werden. Wer zögert, verliert das Angebot. Unter Abwesenden gilt die längere Frist nach § 147 Abs. 2 BGB.
Entscheidend ist nicht die räumliche Distanz, sondern ob ein unmittelbarer Verständigungskontakt besteht. Telefon und Videokonferenz zählen deshalb als Anwesenheit. WhatsApp aber nicht. Der Senat begründet das so: Nachrichten können auch zeitverzögert gelesen und beantwortet werden. Damit fehlt die zwingende Wahrnehmungsbereitschaft. WhatsApp ist insoweit mit E-Mail oder SMS vergleichbar.
Soweit ersichtlich ist das die erste obergerichtliche Entscheidung, die WhatsApp ausdrücklich als Antrag unter Abwesenden im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einordnet.
Wie viele Tage darfst du dir wirklich Zeit lassen?
Die längere Frist heißt nicht: beliebig lange. Das Gesetz sagt nur, dass der Antragende die Annahme „unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“. Die Rechtsprechung setzt die Frist aus drei Bausteinen zusammen: Übermittlungszeit des Antrags, Bearbeitungs- und Überlegungszeit des Empfängers und Übermittlungszeit der Antwort. Bei WhatsApp fallen die Übermittlungszeiten weg. Übrig bleibt die Überlegungszeit.
Diese hängt von der Komplexität, der wirtschaftlichen Bedeutung und der Eilbedürftigkeit ab. Bei einfachen Geschäften reichen wenige Tage. Bei komplexen, beurkundungsbedürftigen Verträgen hat der BGH die Obergrenze bei rund vier Wochen, also 28 Tagen, gezogen (BGH, Urt. v. 11.06.2010, Az. V ZR 85/09). Mit 31 Tagen war der Cafébesitzer also zu spät. Auch die hohe wirtschaftliche Tragweite und die frühere Freundschaft retteten ihn nicht.
Verspätete Annahme wird zum neuen Angebot – und damit zum Risiko
Der Kläger versuchte sich noch über § 150 Abs. 1 BGB zu retten. Die Vorschrift sagt: Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot. Der ursprüngliche Anbieter kann es annehmen – muss aber nicht. Der Vorstand nahm nicht an. Damit war der Fall durch. Kein Vertrag, kein Rückkauf, kein Geld.
Für Onlinehändler ist das ein einfacher Mechanismus mit harten Folgen. Wer ein WhatsApp-Angebot zu spät beantwortet, schickt automatisch ein neues Angebot los und sitzt damit in der schwächeren Position.
Was ihr aus dem Urteil mitnehmen könnt
Im B2B-Alltag laufen Verhandlungen, Lieferantenabsprachen und Preisanfragen längst über WhatsApp. Das OLG bestätigt: Solche Nachrichten können rechtlich verbindlich sein. Wer ein Angebot per WhatsApp bekommt, hat zwar mehr Zeit als am Telefon, aber eben keine unbegrenzte. Wenige Tage sind die Regel, vier Wochen die absolute Obergrenze bei komplexen Geschäften.
Wichtig ist auch: WhatsApp-Nachrichten lassen sich nicht einfach als beiläufiges Geplauder abtun. Wenn der Inhalt nach einem Angebot aussieht, ist es eines. Wer das vermeiden will, muss klar formulieren: „unverbindlich“, „freibleibend“ oder „nur zur Information“. Sonst gilt das Wort. Und du hast nur ein paar Tage Zeit, dich zu entscheiden.




