Das Online-Coaching-Unternehmen NV Business Consulting GmbH von Philipp Lang ist insolvent – Rückforderungsansprüche nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz haben die Firma zerstört.

Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.

Das Amtsgericht Amberg hat am 19. Februar 2026 das reguläre Insolvenzverfahren über die NV Business Consulting GmbH eröffnet (Az. IN 460/25). Das Unternehmen betrieb das Online-Coaching-Programm „Agentur zur Freiheit – Elite Coaching 5.0″ unter dem Markennamen philipplang.org. Preise für einzelne Programme lagen laut verfügbaren Gerichtsunterlagen bei bis zu 11.900 Euro. Die Unternehmenshistorie ist bei Northdata dokumentiert.

Dutzende Urteile – immer dieselbe Begründung

Gerichte in ganz Deutschland haben Verträge mit der NV Business Consulting GmbH für nichtig erklärt, weil das Unternehmen keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz besaß. Das LG München I, das LG Kiel, das LG Ingolstadt, das LG Memmingen, das LG Berlin II und das LG Leipzig haben jeweils geurteilt, dass das „Elite Coaching 5.0″ als Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG einzustufen ist. Das Programm bestand überwiegend aus Lehrvideos, ergänzt durch wöchentliche Gruppen-Calls – eine Struktur, die Gerichte regelmäßig als zulassungspflichtigen Fernunterricht werten. Da keine ZFU-Zulassung vorlag, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Die Kunden bekamen ihr Geld zurück, teilweise Beträge zwischen 4.750 und 11.900 Euro je Verfahren.

Das OLG Stuttgart bestätigte diese Linie zuletzt in einem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich für den Fall NV Business Consulting / Philipp Lang.

Insolvenz als logische Konsequenz

Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde bereits am 27. November 2025 beim Amtsgericht Amberg eröffnet. Nur wenige Tage vorher soll Philipp Lang noch ein Webinar durchgeführt haben, während auf seinen Social-Media-Kanälen Aussagen kursierten, er habe 25 Millionen Euro verdient. Betroffene Kunden berichten in Bewertungsportalen, dass nach der Insolvenzanmeldung plötzlich eine unbekannte Person als Ansprechpartner auftauchte.

Für Teilnehmer, die noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben, verschlechtert die eröffnete Insolvenz die Ausgangslage erheblich. Rückforderungsansprüche können zwar als Insolvenzforderungen angemeldet werden, die tatsächliche Quote ist aber unklar. Rechtsanwälte weisen zudem darauf hin, dass der Insolvenzverwalter geprüfte Forderungen möglicherweise nicht vollständig bedienen kann – und offene Raten wegen der Nichtigkeit der Verträge nach FernUSG ohnehin nicht einfordern darf.

Was das FernUSG-Debakel für die Coaching-Branche bedeutet

Wortfilter hat das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ausführlich kommentiert – es trifft die gesamte Branche: Das BGH-Urteil zum Online-Coaching ist nicht gut . Ein weiteres BGH-Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) – der Fall Kevin Helfenstein – hat die Linie bestätigt: Hochpreisige Online-Programme mit Videomodulen und Lernkontrolle sind Fernunterricht. Ohne ZFU-Zulassung sind die Verträge nichtig.

Wie viele dieser Insolvenz folgen werden, zeigen bereits Zahlen, die Wortfilter zuletzt ausgewertet hat: 161 Urteile, über 1,2 Millionen Euro Rückzahlungen . Der Nationale Normenkontrollrat hat zwar die ersatzlose Abschaffung des FernUSG empfohlen – dazu mehr im Beitrag FernUSG wird abgeschafft . Bis zur tatsächlichen Abschaffung gilt das Gesetz aber weiter. Wer jetzt noch ohne ZFU-Zulassung hochpreisige Videokurs-Programme verkauft, riskiert dasselbe Ende wie Philipp Lang.

QR Code für die Wortfilter Händler Facebook-Gruppe
Komm in die Wortfilter Community auf Facebook und diskutiere mit

Melde dich zum wöchentlichen Newsletter an!