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BVOH Webinar: Markenschutz in China – Einblicke wie Alibaba Marken und geistiges Eigentum schützt

Interlectual Property (Vortrag in Englisch)

Alibaba unterstützt große Marken, KMUs und Handelsunternehmen dabei, ihre Produkte über Alibaba Plattformen (wie Tmall und Tmall Global) nach China zu vermarkten und zu verkaufen. ‚Made in Germany‘ ist nach wie vor ein hoch attraktives Qualitätssiegel für chinesische Kunden.

Derzeit nutzen etwa 1.700 deutsche Marken Tmall und Tmall Global um die chinesischen Verbraucher zu erreichen. Beim Global Shopping Festival 2021 war Deutschland erneut unter den Top 5-Märkten, die nach China verkauften. Im vergangenen Jahr konnten weltweit über 290k Marken am Shopping-Event Umsätze von insgesamt 84,5 Milliarden US-Dollar erwirtschaften.

Im Webinar “Markenschutz in China” könnt Ihr Folgendes erwarten:


1. Einblicke in das Alibaba Ecosystem
2. Deep Dive in das Thema Intellectual Property Protection durch Alibaba Kollegen aus dem Londoner und Pariser Büro (daher findet der Vortrag in Englisch statt). Diese teilen mit Euch, wie Folgendes erreicht wird:

  • 96 % der proaktiv entfernten Inserate wurden gelöscht, bevor ein einziger Verkauf stattfand.
  • 98 % der eingereichten Löschungsanträge wurden innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
  • 744 Hinweise wurden durch Alibaba an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben, dies führte zur Schließung von 1.458 an der Herstellung und dem Vertrieb illegaler Waren beteiligten Einrichtungen.

 

Wann: 24. März 2022
Uhrzeit: 11-12 Uhr
Wo: Microsoft Teams


Speaker: Alibaba Kollegen aus dem Londoner & Pariser Büro





Marion Couvreur
Deputy Director, Global IP Enforcement Alibaba Group





Graham Clemence
Senior Director, Global IP Enforcement Alibaba Group



Patrick Kühl
Business Development Manager Alibaba Group

 

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

Werde Mitglied und bringe Dich tatkräftig ein: https://bvoh.de/mitglied-werden-im-bvoh/

Rolf Claessen | Patentanwalt aus Köln

Wer bin ich?

Ich bin, Rolf Claessen (B aujahr 1972) und Patentanwalt in Düsseldorf. Ich betreue mit meiner Kanzlei viele tausend Patente und Marken für meist mittelständische Mandanten. Ich tummel mich seit etwa 2014 in der  eCommerce-Community und der ein oder andere kennt mich vielleicht aus Facebook Gruppen zu eCommerce oder meinem Youtube Kanal (http://www.youtube.com/rolfclaessen). Ich beantworte gerne Fragen rund um Marken, Patente, Designs. Gerne auch zu Amazon-spezifischen Themen wir Produktsperrungen, Amazon Brand Registry, Markenerschöpfung, Lizenzen, …

Was mache ich?

Ich beschäftige mich in erster Linie mit der Anmeldung und Durchsetzung von Patente, Marken und Designs. Ich vertrete in erster Linie mittelständische Unternehmen und betreue deren Schutzrechte. Seit einiger Zeit finde ich zunehmend Spaß an eCommerce Themen – z.B. greife ich mit meine Produkt in Patente oder Designs ein, mein Produkt es gesperrt – was tun, Amazon Brand Registry, Anhänger an Angebote, …

Ich betreibe einen Youtubekanal (http://www.youtube.com/rolfclaessen), auf dem ich jeden Donnerstag ein neues Video rund um Marken, Patente und Designs veröffentliche. Zudem veröffentliche ich einen Podcast (http://www.ipfridays.com), der sich allerdings eher an Profis im Bereich Patente, Marken und Designs richtet.

Wo findet ihr mich im Netz?

Ich bin Social Media Addict. Ihr findet mich unter meinem Klarnamen fast auf allen sozialen Netzwerken. Laut der Webseite Klout gibt es wohl keinen Patentanwalt, der mehr Einfluss in Social Media Kanälen hat.

Wie erreicht ihr mich?

Am besten erreicht Ihr mich per Email an claessen@mhpatent.de

Was mache ich sonst noch so?

Ich engagiere mich ehrenamtlich (Wirtschaftsjunioren, Rotary) und wohne mit meiner Familie im Kölner Süden.

Wo könnt ihr mich live sehen?

Jederzeit in meiner Kanzlei mit wunderschönem Panoramablick über Düsseldorf. Sonst auch auf verschiedenen Veranstaltungen rund um eCommerce.

Wo gibt es etwas über mich zu lesen?

Auf fast allen sozialen Netzwerken unter meinem Klarnamen.

Wo bin ich Experte?

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Auch in Metatags dürfen keine fremden Marken verwendet werden

von Martin Rätze, shopbetreiber-blog.de

Fremde Marken darf man nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzen. Aber liegt auch eine Benutzung vor, wenn man die Marke als Metatag nutzt, sodass der eigene Shop bei Eingabe der Marke in einer Suchmaschine angezeigt wird?

Das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 6.10.2016, 6 U 17/14) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Online-Händler eine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er eine Marke im Quellcode seines Shops als Metatag verwendet.

Marke in Metatag verwendet

Die Beklagte verwendete die Marke scan2net als Metatag in ihrem HTML-Code. Dies stellte im Streitfall eine markenmäßige Verwendung dar.

„Für eine markenmäßige Verwendung reicht es grundsätzlich aus, dass ein Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen um den Nutzer, der das Zeichen als Suchwort eingibt, zu der Internetseite des Verwenders zu führen.

Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das Markenwort als „Metatag“ in dem normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten enthalten ist.

Die Beklagte hat den Begriff „scan2net“ als Metatag im Quelltext ihrer Internetseite verwendet.“

Beschreibende Verwendung wäre zulässig

Keine markenmäßige Verwendung läge dagegen vor, wenn die Marke nur beschreibend verwendet werden würde.

„Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Begriff im Quelltext allein in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet wird.

In diesem Fall fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung, selbst wenn der Begriff durch das vom Beklagten nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt wird, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt.

Dem als Verletzer in Anspruch Genommenen obliegt eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die für eine nur beschreibende Bedeutung des in Rede stehenden Begriffs im Quelltext sprechen.“

Vorliegend konnte aber eine solche lediglich beschreibende Verwendung der Marke nicht festgestellt werden.

„Für eine markenmäßige Benutzung spricht im Streitfall entscheidend die Besonderheit, dass die Bezeichnung lediglich im Quellcode der Internetseite als Metatag abgebildet ist.

Es steht keine Markenverwendung in Rede, bei der der Verkehr die Bezeichnung unmittelbar wahrnimmt, sie also liest oder hört.

Er stößt vielmehr auf die Internetseite der Beklagten, wenn er den Begriff selbst als Suchwort eingibt.

Die Frage der markenmäßigen Benutzung hängt in diesem Fall davon ab, ob der Nutzer bereits bei der Eingabe das Suchwort für eine Marke oder einen generischen Begriff hält.

Auch wenn der Verkehr dem ihm unmittelbar begegnenden Begriff „scan2net“ aus den genannten Gründen einen beschreibenden Inhalt beimisst, folgt daraus noch nicht, dass er auch dann, wenn er selbst mit Hilfe einer Suchmaschine Informationen über die Technik des unmittelbaren Scannen in Netzwerke oder die entsprechenden Produkte erhalten möchte, sich hierzu des Suchworts „scan2net“ bedienen wird.

Auch wenn der Nutzer inzwischen in der Lage sein mag, innerhalb einer englischsprachigen Wortfolge die Zahl 2 als Synonym für das Wort „to“ zu erkennen, ist diese Schreibweise im deutschen Sprachraum noch nicht derart verbreitet, dass sie auch bei der aktiven Bildung von Suchwörtern ohne weiteres Verwendung findet.

Da weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan ist, dass „scan2net“ ansonsten bisher schon in nennenswertem Umfang als generischer Begriff tatsächlich verwendet worden ist, wird das mit der Klagemarke identische Suchwort nur oder jedenfalls weit überwiegend von solchen Nutzern verwendet, die diese Marke kennen und hierüber nähere Informationen erhalten wollen.

Unter diesen Voraussetzungen stellt die Verwendung der Marke als Metatag eine markenmäßige, die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Benutzung dar.“

Fazit

Fremde Marken sollten nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet werden. Der Markenschutz bietet dem Inhaber ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Marke. Verletzt man dieses, kann man wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt werden – und diese Abmahnungen sind wesentlich teurer als Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen. (mr)

Der Artikel ist am 27.12.2016 auf shopbetreiber-blog.de erscheinen

 

[author] [author_image timthumb=’on’]https://shopbetreiber-blog.de/wp-content/uploads/2016/10/blog-raetze_martin-150px-100×100.png[/author_image] [author_info]Martin Rätze, Studium des Deutschen und Europäischen Wirtschaftsrechts an der Universität Siegen, Abschluss als Diplom-Wirtschaftsjurist, einschließlich einjährigem Auslandsstudium an der National & Kapodistrian University, Athen. Seit Oktober 2008 Mitarbeiter der Trusted Shops GmbH. Autor zahlreicher Fachbeiträge und Referent zum Thema E-Commerce Recht. https://shopbetreiber-blog.de/autor/martin/[/author_info] [/author]