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Dein LUCID-Guide: Was es mit dem Register auf sich hat

Das LUCID Verpackungsregister ist das öffentlich einsehbare Melderegister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die ZSVR ist das Kontrollorgan des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Hier müssen sich alle Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren. Seit der Verpackungsgesetz-Novelle vom 01. Juli 2022 müssen sich zusätzlich auch alle anderen Inverkehrbringer von Verpackungen in LUCID registrieren, also auch solche, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie Transportverpackungen in Verkehr bringen oder Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen sind. LUCID kann von Behörden, Verbrauchern und Wettbewerbern eingesehen werden.

In LUCID einsehbare Angaben:

  • Die Registrierungsnummer
  • Das Datum der Registrierung
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens
  • Die Markennamen, unter denen die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr gebracht werden
  • Die angegebenen Verpackungsmengen sind für Andere NICHT einsehbar

Für wen ist LUCID relevant?

Je nachdem, ob du Verpackungen mit oder ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringst, unterscheiden sich deine Pflichten nach VerpackG. Alle Inverkehrbringer müssen sich aber in jedem Fall im Register LUCID registrieren. Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind solche, die bei privaten Endverbraucher:innen zu Hause landen und dort entsorgt werden. Hierunter fällt also etwa der klassische E-Commerce-Händler. Wenn man solche Verpackungen in Verkehr bringt, muss man (wie es der Name schon sagt) zusätzlich noch eine sogenannte Systembeteiligung bei einem dualen System abschließen, so wird für das Recycling der Verpackungen gesorgt. (Mehr dazu unten)

Vielleicht bist du im Rahmen deiner Recherche zum Verpackungsgesetz schon über die Begriffe „Registrierungspflicht“ und „Datenmeldepflicht“ gestolpert. Hiermit ist gemeint, dass du dich bei LUCID registrieren und eine Mengenmeldung abgeben musst. Als Onlinehändler:in ist LUCID neben deinem dualen System die zweite Anlaufstelle, an der du deine in Verkehr gebrachten Mengen meldest. Deine VerpackG-Pflichten findest du im Überblick hier.

Die Registrierung in LUCID ist kostenlos und geht auf das VerpackG und den daraus resultierenden Pflichten zurück. Das VerpackG betrifft alle Händler und Produzenten, die

  1. gewerblich tätig sind und
  2. durch den Verkauf von Produkten erstmalig Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen

Nicht verwirren lassen: Das Verpackungsgesetz nennt diese Zielgruppe zusammenfassend etwas missverständlich „Hersteller“. Gemeint sind damit aber tatsächlich alle Unternehmer, auf die die oben genannten Eigenschaften zutreffen und nicht nur Produzenten.

Deine Registrierung bei LUCID

  1. Login erstellen: Hier trägst du den Unternehmensnamen und die verantwortliche Person ein.
  2. Bestätige innerhalb von 24 Stunden den erhaltenen Aktivierungslink, damit ist deine Login-Erstellung abgeschlossen.
  3. Danach hast du weitere sieben Tage Zeit, durch die Angabe deiner weiteren Herstellerangaben die Registrierung abzuschließen.
  4. Nachdem du deinen Antrag zur Registrierung erstellt hast, übermittelt dir die ZSVR per Mail deine Registrierungsnummer.

Zur weiteren Veranschaulichung hat die ZSVR einen Erklärfilm erstellt.

Dein Lizenzjahr

  • Deine Registrierung bei LUCID erfolgt einmalig und vor allen anderen Schritten.
  • Bis zum 31.12. musst du deine Mengenprognose in Form einer „Initialen Planmengenmeldung“ abgegeben haben.
  • Bis zum 15.05. nimmst du deine Jahresabschluss-Mengenmeldung (JAMM) für das zurückliegende Lizenzjahr vor.
  • Deine Mengen kannst du immer im Lauf des Lizenzjahres unter dem Punkt „Unterjährige Mengenmeldung“ anpassen

Alle Mengenmeldungen nimmst du über dein Dashboard über den Punkt “Datenmeldung” vor. Wichtig: Alle Meldungen müssen immer auch bei deinem dualen System erfolgen!

Nicht vergessen: Die Systembeteiligung

Die Systembeteiligung bei einem dualen System ist das Herzstück der Pflichten aus dem VerpackG, wenn du systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringst. Solltest du beispielsweise bei uns (Lizenzero der Onlineshop des dualen Systems Interseroh+) eine Verpackungslizenz erworben haben, musst du bei Lizenzero und bei LUCID die identischen, in Verkehr gebrachte Mengen melden. Die ZSVR gleicht die in LUCID hinterlegten Mengen mit denjenigen, die von den dualen Systemen gemeldet werden, ab. Um Abmahnungen zu vermeiden, ist es sehr wichtig, dass an beide jeweils identische und korrekte Mengen gemeldet werden.

Abschließendes Fazit

Für viele Unternehmer ist die Registrierung in LUCID obligatorisch, da sie als Inverkehrbringer aller Verpackungsarten spätestens seit dem 1. Juli 2022 hierzu verpflichtet sind. Als Onlinehändler:in ist LUCID für dich die zweite wichtige Anfallstelle für die Meldung deiner Verpackungen.

Anhand der LUCID-Registrierungsnummer werden LUCID und Systemanbieter miteinander verknüpft. So können alle hinterlegten Daten abgeglichen und auf Unstimmigkeiten überprüft werden. Die LUCID-Nummer sichert die Verkäufe über online Marktplätze, denn ohne Vorlage dieser Nummer werden Seller-Accounts von Marktplätzen gesperrt.

 

Lizenzero ermöglicht die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Verpackungsgesetz: Alles, was du zur Jahresabschluss-Mengenmeldung (bis. 15. 05. möglich) wissen musst

Das Verpackungsgesetz verpflichtet Händler:innen, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, tätig zu werden und Verantwortung für die Entsorgung dieser zu übernehmen. Alle Pflichten und Informationen zum VerpackG findest du ausführlich hier.  Um die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz zu erfüllen, hast du im Jahr verschiedene Pflichten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, mehr zu deinem Lizenzjahr liest du hier. Bis zum 15. Mai hast du Zeit, deine tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen in Form der Jahresabschluss-Mengenmeldung (JAMM) abzugeben. Die Frist beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und geht bis Mitte Mai. Wir erklärt dir in diesem Beitrag, was es mit der JAMM auf sich hat und wie du sie abgibst.

Wo wird die Jahresabschluss-Mengenmeldung abgeben?

Die Meldung wird für das vorherige Jahr eingereicht und muss an zwei verschiedenen Stellen abgegeben werden. Bei dem von dir verwendeten dualen System und in LUCID. Wenn du deine Verpackungen bei Lizenzero lizenzierst (wir sind der Onlineshop des dualen Systems Interseroh+) findest du unten auch eine detaillierte Anleitung zu deiner Meldung bei uns. Falschangaben oder fehlende Mengenmeldungen können Mahnungen oder Sanktionen nach sich ziehen, also achte auf vollständige und korrekte Angaben.

Achtung nicht verwechseln

Die JAMM unterscheidet sich von anderen Meldungen, die du sonst tätigst und sollte nicht mit ihnen verwechselt werden. Ein Hauptunterschied besteht darin, dass es sich bei er JAMM, um eine Ist-Menge handelt, da sie keine prognostizierten Mengen, sondern deine tatsächlichen Mengen für das vergangene Jahr angibt. Sie unterscheidet sich also von der Prognosemeldung, die du für das kommende Kalenderjahr abgibst. Falls du noch keinen Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System geschlossen hast, kannst du das jetzt nachholen, zum Beispiel ganz einfach über Lizenzero, den Onlineshop des dualen Systems Interseroh+. (Wenn du erst jetzt einen Vertrag abschließt, wird die JAMM erst im nächsten Jahr relevant für dich.)

So geht’s

Deine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die JAMM-Meldung an LUCID:

  • Melde dich mit deinen Login-Daten in deinem LUCID-Konto an.
  • Wähle im LUCID-Dashboard unter Datenmeldung den Punkt “Bearbeiten”.
  • Klicke unter Jahresabschluss-Mengenmeldung auf “Starten”.
  • Prüfe dort die letzten gemeldeten Mengen für das abgelaufene Jahr.
  • Nimm, falls nötig, eine Änderung der Mengen vor.
  • Klicke auf “Überprüfen”.
  • Überprüfe deine gemachten Angaben und bestätige sie durch den Klick auf “Speichern”.
  • Du wirst auf dein LUCID-Dashboard weitergeleitet.
  • Deine Meldung war erfolgreich.

 

Deine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die JAMM-Meldung an Lizenzero:

  • Melde dich mit deinen Login-Daten in deinem Lizenzero-Konto an.
  • Klicke im linken Menü auf “MENGENMELDUNGEN” und anschließend auf “Jahresabschluss-Mengenmeldung”.
  • Prüfe dort die letzten gemeldeten Mengen für das abgelaufene Jahr.
  • Nimm, falls nötig, eine Mengenänderung im Kalkulator vor.
  • Klicke anschließend in jedem Fall auf “Änderung speichern” und folge den nächsten Schritten bis zur Bestellbestätigung.
  • Bei einer Mengenerhöhung wird ein an den nachgemeldeten Mengen und Materialien ausgerichteter Rechnungsbetrag fällig
  • Bei einer Mengenreduzierung erfolgt keine Rechnungs- oder Gutschriftstellung. Nähere Informationen dazu findest du hier.
  • Du hast damit die Jahresabschluss-Mengenmeldung an Lizenzero erfolgreich vorgenommen.

 

Lizenzero ermöglicht die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Verpackungsgesetz: Dein Lizenzjahr im Überblick

Wenn du Verkaufsverpackungen an deutsche Endverbraucher:innen verschickst, bist du dazu verpflichtet, bestimmte Vorgaben des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) einzuhalten. Die To-Do`s müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt werden, was zu Verwirrung führen kann. Wir zeigen dir, wann du welche Pflichten in deinem Lizenzjahr erledigen musst.

Auf einen Blick: Dein Lizenzjahr

Einmalige To-Do‘s – bevor du Verpackungen erstmals versendest:

  • To-Do 1: Lizenzvertrag abschließen: Lizenziere deine Verpackungen, die schätzungsweise im entsprechenden Lizenzjahr anfallen werden, bei einem dualen System – wie Interseroh+ über Lizenzero.
  • To-Do 2: Registriere dich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Melderegister LUCID.
  • To-Do 3: Melde den Namen deines dualen Systems und deine lizenzierten Mengen über dein LUCID-Konto an LUCID.

 

Jährliche To-Do’s (müssen immer bei dualen System und bei LUCID erfüllt werden):

  • Bis zum 31.12.: Gib deine Mengenprognose für das nächste Jahr als „Initiale Planmengenmeldung“ ab
  • Bis zum 15.05.: Nimm die Jahresabschluss-Mengenmeldung für das zurückliegende Jahr vor
  • Immer: Passe – wenn notwendig – deine Verpackungsmengen an deine Verkaufszahlen an (bei Lizenzero bekommst du bis zum 31.08. eine Gutschrift bei einer Mengenverringerung)

 

Vor dem Versand: Systembeteiligungsvertrag, Registrierung und initiale Datenmeldung

Bevor du deine erste Verpackung in Umlauf bringst (egal, wann im Jahr), musst du einen Lizenzierungs-(oder auch Systembeteiligungs-)vertrag mit einem dualen Systeme abschließen.

Für die Lizenzierung werden die Verpackungsmengen je Materialart als Schätzmenge für das gesamte Kalenderjahr angegeben. Im Laufe des Jahres hast du optional die Möglichkeit, deine Mengen zu verändern.

Nachdem du deine Verkaufsverpackungen lizenziert hast, musst du deine Mengen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über das Melderegister LUCID melden:

  1. Registrierung: Registriere dich einmalig in LUCID unter Angabe der Unternehmensdaten (Anleitung zur Registrierung bei LUCID).
  2. Deine persönliche LUCID-Registrierungsnummer musst du bei deinem dualen System angeben, damit die Zentrale Stelle Verpackungsregister deine Pflichterfüllung überprüfen kann.
  3. Datenmeldung: Melde die von dir lizenzierten Verpackungsmengen in deinem LUCID-Konto über die „Initiale Planmengenmeldung“ (für das kommende Jahr) oder als „Unterjährige Mengenmeldung“ (wenn du im laufenden Jahr startest) an LUCID. Außerdem gibst du hier den Namen deines dualen Systems an.

 

Wann immer du willst im Lizenzjahr: Mengenanpassungen

Es ist oft nicht einfach abzusehen, wie viele Verpackungen man im gesamten Kalenderjahr in Verkehr bring, deshalb kannst du die lizenzierten Schätzmengen im Laufe des Kalenderjahres anpassen. Die Mengenanpassung wird im LUCID-Konto über die Funktion der „Unterjährigen Mengenmeldung“ und beim dualen System über eine Mengenänderung durchgeführt. Diese Meldung ist optional.

Wichtig: Sobald du eine Mengenanpassung in deinem LUCID-Konto vornimmst, muss diese auch bei deinem dualen System erfolgen – und andersherum. Deine angegebenen Verpackungsmengen müssen jederzeit übereinstimmen.

  • Hier geht’s zur Anleitung bei LUCID
  • Hier geht’s zur Anleitung bei Lizenzero vornehmen.

Achtung: Nach deiner Mengenanpassung kann sich dein Lizenzentgelt verändern. Je nach Lizenzanbieter*in erhältst du bei einer Verringerung eine Gutschrift. Bei einer Mengenerhöhung musst du die Differenz nachzahlen. Anfang September melden die dualen Systeme die Mengen an die ZSVR. Auf dieser Mengengrundlage werden die Entsorgungsanteile fix berechnet. Daher stellen einige duale Systeme bei Mengenreduzierungen ab dem 31.08. keine Gutschriften mehr aus.

 

Bis zum 31.12.: Mengen für das nächste Jahr

Am Ende eines Kalenderjahres musst du eine Mengenprognose für das kommende Jahr abzugeben. Auf Basis deiner Prognosewerte wird dein Lizenzvertrag für das kommende Jahr verlängert und das zu zahlende Lizenzentgelt berechnet. Wie jede Mengenmeldung muss auch die Prognosemeldung sowohl bei LUCID als auch beim dualen System erfolgen.

  • Hier geht’s zur Anleitung bei LUCID: Anleitung
  • Hier geht’s zur Anleitung bei Lizenzero hier.

 

Bis zum 15.05.: Jahresabschluss-Mengenmeldung

Zum vollständigen Abschließen deines Lizenzjahres musst du jedes Jahr bis zum 15.05. eine sogenannte „Jahresabschluss-Mengenmeldung“ abgeben. In dieser Meldung werden deine tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen für das Vorjahr angegeben (IST-Mengen). Wie bei allen Meldungen muss auch diese Meldung sowohl im LUCID-Konto als auch beim dualen System erfolgen.

Verpackungsgesetz und Fulfilment: Wer ist wann zuständig?

Bei den Zuständigkeiten im Bereich des Fulfilment gab es nach Einführung des VerpackG im Jahr 2019 zunächst keine festen Regelungen. Im Rahmen der ersten VerpackG-Novelle 2021, wurden die Zuständigkeiten dann aber klar festgelegt. In Kraft traten diese Änderungen zum 01. Juli 2022. Seitdem ist klar: Der Händler, der Fulfilment nutzt und dementsprechend einen Fulfilment-Dienstleister beauftragt, ist in jedem Fall immer auch für die Pflichterfüllung aus dem VerpackG zuständig, nicht der Dienstleister. Zusätzlich kam noch eine weitere Neuerung dazu: Sowohl Marktplätze als auch Fulfilment-Dienstleister müssen seit dem 01. Juli 2022 einer Kontrollpflicht nachkommen und überprüfen, ob die Händler, mit denen sie zusammenarbeiten, die VerpackG-Pflichten erfüllt haben. Wir schauen uns an, welche Pflichten für welche Verpackungen erfüllt werden müssen.

Fulfilment und der Verkauf über Marktplätze

Seit Juli 2022 müssen alle Onlinehändler:innen, die über Marktplätze nach oder innerhalb von Deutschland verkaufen, einen Nachweis über die erfüllten VerpackG-Pflichten vorlegen. Aber nicht nur elektronische Marktplätze haben diese Kontrollpflicht. Auch Fulfilment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Händler:innen alle Pflichten aus dem Verpackungsgesetz erfüllt haben. Wenn du also ein Händler oder eine Händlerin bist, die Fulfilment nutzt und über Marktplätze verkauft, musst du deine Pflichterfüllung gleich zwei Mal nachweisen. Als Nachweise dienen die EPR-Nummer (auch LUCID-Nummer) und der Systembeteiligungsnachweis deines dualen Systems. Ohne diese Nachweise ist ein Verkauf über elektronische Marktplätze und eine Zusammenarbeit mit Fulfilment-Dienstleistern nicht mehr möglich.

Welche Verpackungen sind von den Regelungen betroffen?

Alle Verpackungen, die bei deutschen Endverbraucher:innen anfallen, fallen unter das Verpackungsgesetz. Das beinhaltet Produktverpackungen, Versandverpackungen, Packhilfsmittel und sonstige Bestandteile (Aufkleber etc.), da diese über den Hausmüll entsorgt werden. Da du, als beauftragende:r Händler:in für die Pflichterfüllung zuständig bist, musst du dir von deinem Fulfilment-Dienstleister mitteilen lassen, welche Mengen an Verpackungen von ihm genutzt werden.
Du bist also für folgende Verpackungen verantwortlich:

  • Alle Verpackungen, die du selbst hinzugefügt hast
  • Alle Verpackungen, die dein Fulfilment-Dienstleister noch hinzufügt

Warum gibt es diese Pflichten überhaupt?

Die Pflichten des VerpackG sorgen dafür, dass Inverkehrbringer von Verpackungen Verantwortung, für die durch sie in Umlauf gebrachten Verpackungen übernehmen, indem sie über ein Lizenzentgelt für das Recycling der Verpackungen sorgen. Das Recycling macht dabei natürlich nicht jeder Händler selbst, das übernehmen die dualen Systeme. Nach Abschluss eines Lizenzvertrages kümmern diese sich um Sammlung, Sortierung und Recycling der Verpackungsabfälle (Gelbe Tonne, Blaue Tonne, Glas).  Das Ziel hinter dem Gesetz ist die Erhöhung von Recyclingquoten, damit Rohstoffe erneut genutzt und so im Kreislauf geführt werden können. So funktioniert aktiver Klima- und Ressourcenschutz.

Vorgaben aus dem VerpackG erfüllen

Solltest du nun festgestellt haben, dass du nach VerpackG verpflichtet bist (es sind natürlich nicht nur Händler verpflichtet, die Fulfilment nutzen, mehr dazu findest du hier), haben wir dir noch mal zusammengefasst, wie du die VerpackG-Pflichten erfüllst.

  1. Registrierung: Registriere dich im Register LUCID der ZSVR. Danach bekommst du deine individuelle LUCID-Registrierungsnummer.
  2. Lizenzierung: Melde deine Verpackungsmengen einem dualen System (wie Interseroh+ über Lizenzero) und schließe einen Lizenzvertrag.
  3. Meldung: Melde deine Verpackungsmengen und den Namen deines dualen Systems außerdem an LUCID.

Fazit: VerpackG und Fulfilment

Wenn du mit Fulfilment-Dienstleistern zusammenarbeitest, hast du in jedem Fall die Pflicht, den Regelungen aus dem VerpackG nachzukommen. Dazu muss dir dein Dienstleister die genutzten Verpackungsmengen und Materialien nennen. Bei manchen Anbietern kann man sich diese Daten im Kundenkonto jederzeit herunterladen. Wenn du nicht weißt, woher du die Daten bekommst, kontaktiere in jedem Fall deinen Dienstleister. Auch für den Verkauf über Marktplätze brauchst du die Nachweise über die Erfüllung deiner Pflichten. Neben den Kontrollen sollte es aber einen ganz anderen Anreiz geben, die Pflichten zu erfüllen: Du übernimmst Verantwortung für deine Verpackungen und schützt so Klima und Ressourcen.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte, VerpackG-konforme Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als offizieller Partner für die VerpackG-Novelle zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh drückt, und supporten umfassend.

Erfahre mehr über E-Commerce, Verpackungsgesetz, Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit im Lizenzero-Blog.

VerpackG: Last Minute Guide für die Planmengenmeldung 2023

Seit 2019 müssen Unternehmen, die Verpackungen gewerblich in Deutschland in Umlauf bringen, die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beachten. Die Pflichten aus dem VerpackG fallen an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeitpunkten an. So muss jedes betroffene Unternehmen zum Jahresende sicherstellen, dass es seine Verpackungen auch im Folgejahr rechtskonform in Umlauf bringt. Wie du das machst und jetzt deine geplanten Verpackungsmengen für 2023 per Planmengenmeldung melden kannst, erklären wir in diesem Beitrag. Alle Basics zum VerpackG findest du in diesem Beitrag.

Warum ist eine Planmengenmeldung notwendig?

Gemäß VerpackG dürfen Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen und damit bei einem dualen System beteiligt werden müssen, nicht ohne Lizenz in Verkehr gebracht werden dürfen. Das bedeutet: Die Lizenzierung muss im Vorhinein erfolgen. Hierzu gibt man im alten Jahr eine Prognose – oder eben auch „Planmenge“– ab. Diese Vorausschätzung kann dann im laufenden Jahr noch durch unterjährige Mengenmeldungen angepasst werden.

Wie funktioniert die Planmengenmeldung?

Die jährliche Aktualisierung der geplanten Verpackungsmengen nennt das Verpackungsregister “Initiale Planmengenmeldung”. Diese solltest du sowohl beim Melderegister LUCID als auch bei deinem dualen System jedes Jahr bis zum 31.12. vornehmen. Dazu gehst du wie folgt vor:

  1. Duales System: Gib‘ – auf Grundlage einer möglichst fundierten Schätzung – deine Mengen für 2023 über das Kundenkonto deines dualen Systems an (für Lizenzero geht es hier entlang)
  2. LUCID: Logge dich in deinen LUCID-Account ein, klicke auf „Datenmeldung“ und dann auf „Initiale Planmengenmeldung“. Gib hier Mengen ein, die du soeben auch an dein duales System gemeldet hast.

Fertig! Damit hast du bereits eine wichtige Task für 2023 erledigt und startest entspannt ins neues Jahr!

Für eine ausführliche Erklärung kannst du dir auch das Video Die Durchführung der “Initialen Planmengenmeldung” im Verpackungsregister LUCID der ZSVR auf YouTube anschauen.

Was passiert, wenn ich meine Verpackungsmengen nicht aktualisiere?

Wenn du vor Start ins neue Jahr keine Planmeldung abgibst, bringst du offiziell keine Verpackungen in Verkehr. Sollten entgegen dessen

Hast du vergessen, die Initiale Planmengenmeldung bis zum Ende des Jahres abzugeben? Du kannst deine geplanten Verpackungsmengen nach Jahresende als sogenannte “Unterjährige Mengenmeldung” einreichen. Das Prinzip der Unterjährigen Mengenmeldung ist das gleiche wie bei der Planmengenmeldung. Für weitere Unterstützung kannst du eine genau Beschreibung zur Meldung bei LUCID hier lesen.

Fazit

Das VerpackG hat das Ziel zu höheren Recyclingquoten und mehr Kreislaufwirtschaft zu führen. Dadurch sollen Ressourcen geschont und die Umwelt geschützt werden. Die ZSVR dient als Kontrollmechanismus und sorgt dabei für einen fairen Wettbewerb.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

Der ultimative Guide von Lizenzero: Verpackungsgesetz einfach erklärt, ein für alle Mal verstanden

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) samt seinen Anforderungen für Onlinehändler treibt seit einigen Jahren – genauer seit 2019 – sein Unwesen im E-Commerce und sorgt nach wie vor für Kopfzerbrechen. Eine Schüppe drauf gelegt hat jüngst noch einmal die erste Novelle des Gesetzes. Sie betrifft insbesondere all jene, die eine Multichannel-Strategie nutzen und über Marktplätze verkaufen und/oder ihren Versand über Fulfillment-Partner lösen. Höchste Zeit, die losen Enden zusammenzubringen und für mehr Durchblick zu sorgen – mit dem ultimativen Guide von Lizenzero!

Verpackungsgesetz: Welche Unternehmen sind betroffen?

Das VerpackG betrifft alle Händler und Produzenten, die

  1. gewerblich tätig sind und
  2. durch den Verkauf von Produkten erstmalig Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen,
  3. die dann am Ende der Vertriebskette beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Nicht verwirren lassen: Das Verpackungsgesetz nennt diese Zielgruppe zusammenfassend etwas missverständlich „Hersteller“. Gemeint sind damit aber tatsächlich alle Unternehmer, auf die die oben genannten Eigenschaften zutreffen, und nicht nur Produzenten.

Um welche Verpackungen geht es konkret?

Oben klingt es schon an: Es geht immer um Verpackungen, die schlussendlich beim privaten Endverbraucher landen und von ihm entsorgt werden. Zusammenfassend spricht man hier von Verkaufsverpackungen und meint damit konkret Produktverpackungen (die das Produkt unmittelbar umgebende Verpackung samt aller Bestandteile), Versandverpackungen (inkl. aller Polster- und Füllmaterialien) und Serviceverpackungen (werden unmittelbar zur Übergabe einer Ware an den Kunden befüllt, z.B. Tragetüten im stationären Handel oder Coffee-to-Go-Becher).

All diese Verpackungen sind „systembeteiligungs-“ oder auch lizenzierungspflichtig – für sie fällt also ein Lizenzentgelt an, das an eines der dualen Systeme gezahlt werden muss (hierzu mehr weiter unten im Artikel unter „Was ist zu tun?“).

Was passiert, wenn ich das VerpackG nicht erfülle?

Der Gesetzestext sieht Geldbußen bis 200.000 Euro, Vertriebsverbote und Abmahnungen vor. Letztere werden auch gerne – wie eben im Onlinehandel üblich – massenhaft über Abmahnkanzleien angestoßen; nicht umsonst rangiert das VerpackG seit beträchtlicher Zeit auf den vordersten Plätzen für Abmahngründe.
Seit Juli 2022 kommt für Marktplatz-Händler das Risiko einer Accountsperrung hinzu. Und das führt uns auch gleich zur nächsten Frage:

VerpackG-Novelle: Was ist neu seit Juli 2022?

Marktplatz-Betreiber (eBay, Amazon etc.) und Fulfillment-Dienstleister haben jetzt eine Kontrollpflicht mit Blick auf das VerpackG. Das heißt, sie müssen all ihre Händler, die nach Deutschland versenden, auf VerpackG-Compliance prüfen.

Kann kein Nachweis erbracht werden, greift ein Vertriebsverbot. Konkrete neue Pflichten – außer der Nachweiserbringung über die erfüllten Pflichten gegenüber Marktplatz/Fulfillment-Dienstleister – sind für den betroffenen Händler also nicht dazugekommen. Als Nachweis dienen sowohl die Registrierungsnummer der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als auch der Nachweis des dualen Systems. Beides näher erläutert in der folgenden Frage:

Welche Pflichten bringt das Verpackungsgesetz mit sich und was ist zu tun?

Vom VerpackG betroffene Unternehmen haben drei Pflichten:

  1. Registrierungspflicht: Das VerpackG hat eine Kontrollinstanz geschaffen, die sog. Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Sie stellt das Melderegister LUCID bereit, in dem sich jedes betroffene Unternehmen einmalig und kostenfrei als „Hersteller“ registrieren muss: https://lucid.verpackungsregister.org/ Im Umkehrschluss erhält man eine persönliche Registrierungsnummer.
  2. Systembeteiligungs-/Lizenzierungspflicht: Beide Begriffe meinen das gleiche, und zwar die kostenpflichtige Beteiligung der Verkaufsverpackungen per Lizenzentgelt bei einem dualen System – z.B. Interseroh+ (via Lizenzero). Klingt komplex, funktioniert aber bei den meisten Anbietern einfach per Onlinebestellung: geplante Mengen in den Kalkulator eingeben (bitte unser „Gut zu wissen“ unten beachten!), durch die Bestellstrecke klicken, Order abschließen und der Lizenzvertrag steht.
  3. Datenmeldepflicht: Dieses To Do gilt fortlaufend; es besagt, dass alle Mengenmeldungen, Stammdatenänderungen oder Änderungen des Systemanbieters auch im Melderegister LUCID eingetragen werden müssen. Hintergrund: Die ZSVR gleicht auf Basis der Registrierungsnummer regelmäßig die gemeldeten Daten mit den dualen Systemen ab und geht Unstimmigkeiten nach – hier sollten also möglichst keine Diskrepanzen auftreten.

Faustregel #1: Es gibt zur Erfüllung der VerpackG-Pflichten zwei Anlaufstellen (ZSVR mit Melderegister LUCID + duales System) und drei Pflichten – siehe oben.

Faustregel #2: Um Unstimmigkeiten beim Datenabgleich zwischen den dualen Systemen und LUCID zu vermeiden, bitte angewöhnen: Alles, was ich in LUCID ändere, immer auch beim dualen Systempartner anpassen – und andersherum. So ist immer für gleiche Datenstände gesorgt.

Gut zu wissen: Das Verpackungsgesetz untersagt es, dass unlizenzierte Verpackungen in Umlauf gebracht werden. Das wiederum bedeutet: Die Lizenzierung der Verpackungen muss vorab erfolgen. Hier stellt sich zu Recht die Frage, woher im Vorhinein die konkreten Mengen bekannt sein sollen. Die Auflösung: Bei der Erstangabe handelt es sich um eine reine Planmenge, also eine Prognose. Deshalb bietet Lizenzero jederzeit flexible Mengenanpassungen nach oben und unten an (bis 31.08. sogar mit sofortiger Gutschrift bei Mengenreduzierungen).

Verpackungsgesetz: Beispiele für den Onlinehandel

Viel Input! Angewandt auf Praxisbeispiele ergeben sich folgende Zuständigkeiten und ein klareres Bild:

Beispiel 1: Reseller ordert Ware und versendet sie an den Endverbraucher (einfacher Case)

Die Situation:
Der Reseller ordert bereits in Schachteln (= Produktverpackung) verpackte Kosmetik beim in Deutschland ansässigen Hersteller und bietet sie in seinem Onlineshop an. Nach Bestellauslösung steckt er die Kosmetikschachteln in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
Beide Verpackungen fallen beim Endverbraucher als Abfall an. Beide sind somit systembeteiligungspflichtig. Allerdings ist für die Produktverpackung der Hersteller zuständig, der diese befüllt, und nur für die Versandverpackung steht der Reseller in der Pflicht.

Achtung jedoch: Als Letztvertreiber steht der Reseller für alle durch ihn versandten Verpackungen – also auch für die Produktverpackung – in der Nachweispflicht.
Empfehlung: Beleg über die Lizenzierung beim Hersteller einfordern! Einen ersten Hinweis gibt außerdem auch LUCID, denn das Register ist öffentlich zugänglich und kann durchsucht werden – in diesem Fall nach dem Unternehmensnamen des Herstellers: https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Producer

Beispiel 2: Reseller ordert Ware im Ausland und versendet sie an den Endverbraucher (Import)

Die Situation:
Der Reseller ordert bereits in Schachteln (= Produktverpackung) verpackte Kosmetik beim Hersteller im Ausland und bietet sie in seinem Onlineshop an. Nach Bestellauslösung steckt er die Kosmetikschachteln in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
In diesem Fall ist die Zuständigkeit gegenüber dem 1. Beispiel anders gelagert: Aufgrund der Tatsache, dass der Reseller die verpackte Ware importiert und somit aktiv in den Geltungsbereich des VerpackG einführt, ist er für die Lizenzierung aller mit eingeführten Verpackungen zuständig. Ausschlaggebend ist hier immer das zwischen den Vertragspartnern festgehaltene Besitzverhältnis beim Grenzübertritt der Ware – im Normalfall liegt dieses beim Importeur, woraus sich seine Zuständigkeit ergibt. Für die von ihm ebenfalls befüllte Versandverpackung ist er ebenfalls zuständig und muss die drei oben genannten Pflichten erfüllen.

Beispiel 3: Onlinehändler stellt selbst Ware her und versendet diese dann

Die Situation:
Der Händler fertigt selbst Kosmetik an an und steckt diese in eine Schachtel (= Produktverpackung). Anschließend steckt er die Schachtel in einen Versandkarton, polstert ihn aus (= Versandverpackung) und versendet ihn an den Endverbraucher.

Das bedeutet:
Beide Verpackungen fallen beim Endverbraucher als Abfall an und sind somit systembeteiligungspflichtig; zudem befüllt der Händler beide selbst und bringt sie in Umlauf. Somit ist er auch für die Lizenzierung beider Verpackungen zuständig, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort regelmäßig seine Daten melden.

Und wozu das Ganze? Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft

Gemäß Verursacherprinzip fordert das Verpackungsgesetz von jedem Unternehmen, das Verpackungen in Umlauf bringt, eine finanzielle Beteiligung an den Recyclingkosten der Verpackungen. Diese Beteiligung erfolgt in Form des an eines der dualen Systeme zu zahlenden Lizenzentgelts – und das organisiert dann im Umkehrschluss die Sammlung, Sortierung und insbesondere das Recycling der Verpackungsabfälle.

Je mehr Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert werden, desto stabiler die Grundlage, auf der in Deutschland Verpackungen recycelt, enthaltene Wertstoffe also im Kreislauf geführt und somit erneut nutzbar gemacht werden können. Das spart jährlich immense Mengen an Treibhausgasen und Rohstoffen, die ansonsten für die Neuherstellung von Produkten aufgewandt würden – ein wesentlicher Hebel also für aktiven Klimaschutz.

Lizenzero ermöglicht dir die unkomplizierte Abwicklung deiner Verpackungslizenzierung und ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Verpackungsgesetz. Als Partner zahlreicher Marktplätze wissen wir, wo der Schuh auch bei spezifischen Fragen drückt, und können umfassend supporten.

Mehr zu Onlinehandel, VerpackG und Kreislaufwirtschaft erfährst du im Lizenzero-Blog und in unserem Support-Center.

 

BVOH Webinar mit dem Grünen Punkt & Amazon: Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!

Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!

Abmahnungen vermeiden – Verpackungen rechtssicher in Verkehr bringen Im letzten Jahr hagelte es kostenpflichtige Abmahnungen wegen Verstößen gegen die verpackungsrechtliche Registrierungspflicht. Und der Druck auf den Onlinehandel lässt auch 2022 nicht nach. Das novellierte Verpackungsgesetz (VerpackG) wartet gerade im laufenden Jahr mit diversen neuen Pflichten und Fristen auf. Egal ob du dein Wissen auffrischen willst oder du dich erst in die Materie einarbeiten musst – unser Partner Der Grüne Punkt macht dich als BVOH-Mitglied in Sachen Verpackungsgesetzgebung und Verpackungslizenzierung fit, damit du deine Ware rechtskonform verpacken und versenden kannst.

Darüber hinaus erklären Dir Amazon, wie das bei Ihnen ganz konkret aussieht:

Vertreten durch  Morton Hemkhaus Environmental Program Manager Extended Producer Responsibility Team Zitat: “Die Umsetzung der Prüfpflichten von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern genießt bei Amazon höchste Priorität.”

 

Was erwartet dich im Webinar “Keine Angst vor dem Verpackungsgesetz!”

  • Was die wichtigen gesetzlichen Regelungen der novellierten Verpackungsgesetzgebung sind und welche Stichtage du kennen musst.
  • Welche Pflichten sich für dich als Online-Marktplatz-Händler*in durch das Verpackungsgesetz ergeben (selbst wenn man nur gebrauchte Versandverpackungen verwendet) und
  • Was sich mit welchen Folgen für dich als Nutzer elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister wie FBA ändert (zum Beispiel Nachweis der EPR-Registrierungsnummer und der erfolgten Systembeteiligung gegenüber dem Marktplatzbetreiber).
  • Wie Verpackungslizenzierung praktisch geht. Also, was heißt und wie geht Systembeteiligung? Was musst du zur Zentralen Stelle Verpackungsregister mit dem LUCID-Portal wissen? Welche Verpackungen sind betroffen? Was ist zu tun und welche Unterstützung bietet der Grüne Punkt?

 

Wann: 10.3.2022

Uhrzeit: 14:00 Uhr – 15:30 Uhr

Wo: Microsoft Teams

Speaker:  Georg Schmidt Fachreferent für die deutsche Verpackungsgesetzgebung im Vertrieb des Grünen Punkts Nutze Deine Vorteile als BVOH Mitglied beim Der Grüne Punkt – Partner des BVOH.

BVOH – Wer wir sind:

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

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