Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Klage gegen Aldi Süd entschieden, dass keine weiteren konkreteren Angaben zu Streichpreisen nötig sind. Das ergibt sich auch nicht aus den 2022 beschlossenen Änderungen der Preisangabenverordnung. Das Urteil ist ein erster Weg zur Rechtssicherheit für Händler, die mit Streichpreisen werben.

Was hat sich 2022 geändert?

Mit eine der wesentlichen Änderung in der Preisangabenverordnung war, dass nur mit Streichpreisen geworben werden darf, wenn diese nicht älter als maximal 30 Tage sind. Wenn ihr also z. B. bei Amazon einen Streichpreis angebt, dann müsst ihr innerhalb der letzten 30 Tage zu diesem Preis euer Produkt auch angeboten haben.

Warum ist Aldi Süd verklagt worden?

Der Kläger wollte von dem Unternehmen, dass es einer weitergehenden Aufklärungspflicht nachkommt. Im Prospekt warb Aldi Süd lediglich mit dem Preis. Die Klägerin wollte aber nun eine zusätzliche Angabe sehen und zwar den genauen Zeitraum, in welchem mit dem alten Preis geworben worden ist.

Das urteilten die Richter

Das Landgericht Düsseldorf verneinte das Begehren der Klägerin und urteilte, dass die Angaben, also die reine Nennung des alten Preises, ausreichen und die PAngV verlange auch nicht mehr.

“Eine Verpflichtung, den neben dem Angebotspreis zu nennenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck von § 11 Abs. 1 PAngV ableiten.”

Die Richter sahen also weder Sinn in der Verordnung noch einen Mehrwert für die Verbraucher in einer anderen erläuternden Darstellung des Streichpreises.

Einordnung

Dieses Urteil ist für den Handel gut. Dadurch entfällt eine Auszeichnungs- bzw. Dokumentationspflicht für die Seller. Weitere Angaben hätten des Weiteren auch die Produktdetailseite wesentlich verändert. Damit einhergehend wären also zwingende Veränderungen für die Plattformen und Shopsystemanbieter. Das bleibt nun zum Glück erst einmal erspart. Abzuwarten bleibt, ob diesem Urteil auch andere Gerichte folgen. Vor allem bleibt abzuwarten, ob ein Obergericht diese Haltung bestätigt.

Update

“Das Urteil betrifft den Zusatz: “Niedrigster Preis, zu dem der Artikel in den letzten 30 Tagen angeboten wurde.”, neben dem Streichpreis. Der ist entbehrlich. Der Streichpreis als solcher muss diese Voraussetzung natürlich erfüllen – bitte nicht verwechseln!”, so Rechtsanwalt Malte Mörger aus Köln.