Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az.: 142 C 9786/25) eine für den digitalen Handel und die kreative Nutzung von KI wegweisende Entscheidung getroffen: Logos, die im Wesentlichen durch eine generative KI erstellt werden, sind urheberrechtlich nicht geschützt – jedenfalls dann nicht, wenn der Mensch den kreativen Output nicht maßgeblich selbst prägt.

Damit zieht das Gericht eine Grenze zwischen menschlicher schöpferischer Leistung und technischer Inhaltserzeugung durch KI-Systeme. Und das trifft nicht nur bei Bildern zu, sondern auch bei Software oder Texten wie diesem hier.

Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.


Der Fall: KI-Logos kopiert – aber kein Schutz

Der Kläger hatte mithilfe einer generativen KI drei Logos erstellen lassen:

  • einen Handschlag mit Glocke
  • einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude
  • einen Laptop mit schwebendem Gesetzbuch

Diese nutzte er auf seiner Website. Ein Bekannter kopierte die Motive und setzte sie ebenfalls online ein.

Der Kläger sah sich als Urheber und verlangte Unterlassung sowie Löschung der Logos. Seine Argumentation: Durch detaillierte Prompts und wiederholte Anpassungen habe er den kreativen Prozess maßgeblich gesteuert und geprägt.

Der Beklagte hielt dagegen, dass die eigentliche Gestaltung von der KI erbracht worden sei und der Nutzer lediglich technische Vorgaben gemacht habe.


Das Urteil: Kein menschlicher Schöpfungsakt, kein Urheberrecht

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein Werk sei nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es Ausdruck einer eigenen menschlichen schöpferischen Entscheidung sei. Entscheidend sei, in welchem Umfang der Mensch den Output der KI tatsächlich kreativ bestimme. Nach Auffassung des Gerichts war das hier nicht der Fall:

  • Die Prompts seien weitgehend allgemein oder technisch gewesen
  • Die gestalterischen Entscheidungen habe im Wesentlichen die KI getroffen
  • Korrekturen und Detailanpassungen seien handwerklich, nicht kreativ

Damit habe die KI den gestalterischen Prozess dominiert – und nicht der Nutzer.


Prompting allein reicht nicht aus

Das Gericht machte klar, dass auch aufwendiges oder wiederholtes Prompting keinen Urheberrechtsschutz begründet.

Nur dann, wenn die kreativen Elemente des Menschen den Output so prägen, dass das Ergebnis als eigene originelle Schöpfung angesehen werden kann, komme Schutz in Betracht. Allgemeine, ergebnisoffene Anweisungen – selbst wenn sie zahlreich sind – genügen nicht.

Auch der Zeitaufwand, die Nutzung einer kostenpflichtigen KI-Version oder die technische Sorgfalt spielen rechtlich keine Rolle. Das Urheberrecht schütze nicht Fleiß oder Investitionen, sondern ausschließlich kreative geistige Leistung.


Beweislast liegt beim Nutzer

Klar stellte das Gericht zudem fest: Wer sich auf Urheberrecht beruft, muss darlegen und beweisen, dass eine eigene kreative Schöpfung vorliegt. Bei KI-generierten Inhalten ist das besonders schwierig – gerade wenn der kreative Kern vom System selbst stammt. Und da jucken dem Autor die Finger. Es wäre Zeit für ein Experiment.


Bedeutung für Händler, Agenturen und Content-Ersteller

Für den E-Commerce ist das Urteil hochrelevant. Viele Händler nutzen inzwischen KI für:

  • Logos
  • Grafiken
  • Social-Media-Visuals
  • Website-Designs
  • Produktbilder
  • Videos

Die Entscheidung zeigt: Solche Inhalte sind rechtlich nicht exklusiv geschützt.

Das bedeutet konkret:

  • KI-generierte Logos können grundsätzlich kopiert werden
  • Unterlassungsansprüche sind regelmäßig nicht durchsetzbar
  • Markenaufbau auf reinem KI-Design ist rechtlich riskant
  • gerade bei Logos die ihr euch entwickeln lasst gilt: Versichert euch, dass sie OHNE KI erstellt worden sind

Wer Exklusivität will, braucht echte menschliche Kreativleistung – etwa durch Designer, die KI allenfalls als Werkzeug einsetzen, aber die gestalterische Kontrolle behalten.


Fazit

Das AG München schafft klare Verhältnisse: KI ist ein technisches Hilfsmittel – kein Urheber. Solange der kreative Kern nicht eindeutig vom Menschen stammt, entstehen keine urheberrechtlich geschützten Werke. Für Händler und Unternehmen bedeutet das, dass KI-Designs zwar schnell und günstig sind, rechtlich aber kaum Schutz bieten. Wer Markenwerte aufbauen will, sollte sich nicht allein auf generative KI verlassen. Denn was rechtlich niemandem gehört, kann am Ende jeder nutzen.

Ihr könntet denken, dass das ein Amtsgericht, weil es am unteren Ende der Nahrungskette steht, merkwürdig urteilt. Das ist nicht so. Hier ein paar weiterführende Links, die mir eben Dr. Rolf Claessen weitergeleitet hat:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/240305_FAQ_KI_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2

https://kpmg-law.de/en/ai-and-copyright-what-is-permitted-when-using-llms

https://www.nortonrosefulbright.com/en/knowledge/publications/0b6419e2/generative-ai-key-ip-considerations-from-a-german-litigation-perspective#section3

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