Manche Produkte und Angebote sollen nur für einen eingeschränkten Käuferkreis gelten. Daher wählen Händler oft die Formulierung in den Listings und AGB “Nur für Gewerbetreibende”. Das Landgericht Trier (Az.: 7 HK O 20/21) urteilte nun, dass eine solche Formulierung nicht zulässig ist.

Ohne weitere Prüfung ist keine Einschränkung möglich

Ein Shopbetreiber wurde wegen dieser Formulierung verklagt:

“Exklusiv für Medizinprofis: Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.” und in den AGB: “”Die Angebote dieses Internetshops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, die die Erzeugnisse in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.”

Der Händler handelte mit Medizinartikeln. Eine weitere Prüfung gab es nicht, so dass auch Endverbraucher ohne weiteres Bestellungen auslösen konnten. Die Richter urteilen nun, dass ohne Prüfung eine solche Formulierung unzulässig sei:

“Die Beklagte hat aber überdies auch keine geeigneten Kontrollmechanismen zum Ausschluss von Geschäftsabschlüssen beim Bestellvorgang eingebaut.

Entgegen ihren Ausführungen ergibt sich aus den Screenshots vom Bestellvorgang wie auch aus der Inaugenscheinnahme der Homepage der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die versehentlich nicht protokolliert wurde, dass der Kunde bei der Bestellung gerade nicht zwingend erklären muss, dass er einer bestimmten Fachgruppe angehört und die Artikel in seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwendet.

Es handelt sich dabei nur um den letzten Satz vor dem Button „Kaufen“. In dem ganzen Absatz steht „Ich habe die AGB gelesen und bin einverstanden. Darüber hinaus bestätige ich ausdrücklich einer Fachgruppe anzugehören und die Artikel in meiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anzuwenden.“

Eine ausdrückliche Bestätigung – beispielsweise durch Anklicken eines Kästchens – war nicht erforderlich. Die Beklagte kann dann aber nicht sicher sein, dass der Kunde den Satz wahrgenommen hat, da dieser in einem Fließtext steht, an deren Beginn auf die AGB hingewiesen wird.

Dasselbe gilt letztlich für den auf der Homepage aufgeführten Satz „Exklusiv für Medizinprofis Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.“ Auch insoweit verlangt die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung dafür, dass es sich bei dem Kunden um eine Person handelt, an die die Produkte verkauft werden dürfen.”

Was bedeutet das nun?

Die Richter hätten ein aktives Handeln des Kunden erwartet, indem er bestätigt, dass er zur bestimmten Kundengruppe gehört. Dementsprechend solltet ihr – wenn ihr euer Angebot an einen eingeschränkten Kundenkreis richtet – die Möglichkeit schaffen, dass der Käufer aktiv einen Haken setzen oder über ein Pop-up diese Bestätigung abgeben muss. Eine weitere Möglichkeit ist auch die verpflichtende Angabe einer Firmenanschrift sowie der Steuer- oder VAT-Nummer

Bei eBay & Co. geht das nicht!

Bedingt durch den Umstand, dass ein Vertragsschluss bereits mit Klick auf den Kaufen-Knopf bei einigen Plattformen, wie z. B. eBay, zustande kommt, ist eine solche Käuferkreiseinschränkung dort NICHT möglich. Listings wie diese sind somit unzulässig:

Klickparts GmbH Stephan Bäumler

(Quelle: https://www.ebay.de/itm/373586631785 )

Eine solche unzulässige Formulierung hat auch zur Folge, dass ein wirksamer Vertrag mit einem Endverbraucher zustande kommt. Dieser Händler müsste also liefern.